﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20030407</id><updated>2024-04-10T08:27:16Z</updated><additionalIndexing>52;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Kohlendioxid;Klimaveränderung;Entschädigung;Gesetz;Gewässerschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2286</code><gender>m</gender><id>72</id><name>Epiney Simon</name><officialDenomination>Epiney</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2003-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4617</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070501020901</key><name>Kohlendioxid</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010407</key><name>Gewässerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010504</key><name>Wassernutzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06020209</key><name>Klimaveränderung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030202</key><name>Wasserkraftwerk</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2004-02-17T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>UREK-SR</abbreviation><id>20</id><name>Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR</name><abbreviation1>UREK-S</abbreviation1><abbreviation2>UREK</abbreviation2><committeeNumber>20</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2003-03-20T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2003-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-02-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>253</sequentialNumber><shortId>03.407</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Eine nachhaltige Elektrizitätswirtschaft erfordert eine Überarbeitung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fliessgewässer haben nicht nur für unsere Wasserversorgung, sondern auch für die Landschaft, die Freizeit, den Transport und die Energieproduktion aus Wasserkraft eine grosse Bedeutung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das 1992 vom Volk angenommene Gewässerschutzgesetz erlaubt, Bäche, Flüsse und Seen sowie unterirdische Gewässer vor einer übermässigen Nutzung oder sogar einer Trockenlegung zu schützen. Aus der Optik anfangs der Neunzigerjahre war dieses Gesetz ein gutes und effizientes Instrument. In der Umsetzung hat sich aber gezeigt, dass auch bei sanierungsbedürftigen Gewässern eine schematische, gesamtschweizerische Festlegung von Mindestwassermengen dem Charakter der Gewässer nicht gerecht wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seither hat das Problem der globalen Klimaerwärmung eine höhere Priorität erhalten. Der Klimaschutz (Treibhauseffekt) als globales ökologisches Problem wird als bedeutend wichtiger eingestuft als die lokalen ökologischen Interessen (Gewässerschutz). Es muss daher in jedem Falle heute das Interesse des globalen Klimaschutzes vor das Interesse des lokalen Gewässerschutzes gestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jede verlorene Kilowattstunde Energie aus einem Wasserkraftwerk zugunsten der lokalen Ökologie muss durch eine Kilowattstunde aus einem anderen Energieträger mit CO2-Ausstoss ersetzt werden. Die Verminderung der Stromproduktion aus Wasserkraft, die mit Abstand die ökologisch günstigste Stromproduktionsart ist, steht im Widerspruch zur Erfüllung der Restwasserauflagen. Die Elektrowatt hat die Minderproduktion aufgrund der in der Botschaft des Bundesrates zum Gewässerschutzgesetz festgehaltenen Restwassermengen auf bis zu 5000 Gigawattstunden jährlich geschätzt. Diese jährliche Energiemenge entspricht einem CO2-Ausstoss von rund 2,5 Millionen Tonnen bei einem Ersatz durch Strom aus dem Euro-(UCPTE-)Mix. Demgegenüber wurden in der Schweiz gemäss dem ersten Jahresbericht Energie Schweiz 2001/02 im Jahr 2001 zwischen 2,4 und 3,4 Millionen Tonnen CO2 eingespart. Davon 260 000 bis 380 000 Tonnen als Folge der im Jahr 2001 realisierten neuen Massnahmen. Energie Schweiz verfügt über ein jährliches Budget von etwa 75 Millionen Franken. Die Einsparung der zusätzlichen Emissionen von rund 2,5 Millionen Tonnen CO2 aufgrund der Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes wäre gratis!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Klimaschutz ist seit dem Abkommen von Kyoto (1997) zuoberst auf der internationalen Agenda auch in der Energiepolitik. Der Bundesrat hat mit dem Programm Energie Schweiz von 2001 eine klare Strategie zur Umsetzung der schweizerischen Energie- und Klimapolitik verabschiedet. Damit sollen insbesondere die klimapolitischen Ziele erreicht und eine nachhaltige Energieversorgung eingeleitet werden. Im ersten Jahresbericht von Energie Schweiz 2001/02 wurde als Zielsetzung formuliert, dass bei den erneuerbaren Energien die Elektrizitätsproduktion aus den Wasserkraftwerken mindestens stabilisiert werden soll. Wasserkraft stehe bei den erneuerbaren Energien im Vordergrund und bilde das Rückgrat der schweizerischen Stromversorgung (Jahresbericht Energie Schweiz 2001/02, Seite 4).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Ziel einer Stabilisierung (wenn nicht eines Ausbaus) der Wasserkraft ist erforderlich, um den Verfassungsauftrag im Energie- und Klimabereich gemäss den Vorgaben des Energie- und CO2-Gesetzes zu erfüllen: Die CO2-Emission soll im Vergleich zum Stichjahr 1990 bis 2010 um 10 Prozent reduziert werden. Die vermehrte Abgabe von Restwasser an Wasserfassungen steht diesem nachhaltigen Ziel diametral entgegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die EU hat im September 2001 eine Richtlinie zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen. In diesem Kontext ist die Reduktion von Wasserkraft durch Restwassermengen kontraindiziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus heutiger Sicht haben die Festlegungen im GSchG bezüglich der Mindestwassermengen erhebliche Mängel:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Mindestwasserregelungen sind sehr starr formuliert und nehmen wenig Rücksicht auf die lokalen Gegebenheiten und effektiven Bedürfnisse der betroffenen Gewässer. Eine Optimierung des gewässerökologischen Nutzens im Vergleich zu den übrigen ökologischen sowie den volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beeinträchtigungen findet nicht statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Seit Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes haben sich die Prioritäten der Politik verändert. Der Klimaschutz (Treibhauseffekt) als globales ökologisches Problem wird als viel wichtiger eingestuft als die lokalen ökologischen Interessen (Gewässerschutz). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Begriff einer nachhaltigen Entwicklung hat sich auch in der schweizerischen Umweltpolitik durchgesetzt. Die nachhaltige Entwicklung beschränkt sich nicht nur auf den Aspekt des (lokalen) Umweltschutzes, der vom wirtschaftlichen Wohlbefinden und sozialen Fortschritt nicht getrennt werden kann. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Jede Minderproduktion an erneuerbarer Energie führt zu einer Erhöhung von fossilen Primärenergieträgern. Sie fördert den raschen Abbau dieser seit Jahrtausenden gelagerten Rohstoffe, fördert die Auslandabhängigkeit in Krisenzeiten und macht von Wechselkursschwankungen abhängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb müssen künftig ausser dem Gewässerschutz vermehrt auch die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte in Betracht gezogen werden. Aus diesen Gründen muss das Gesetz in den Belangen revidiert werden, wo eine starre Regelung für die Festlegung der Wasserentnahme vorgesehen ist, welche nicht auf die Erfordernisse einer umfassenden Nachhaltigkeit eingeht und wo die Entschädigungsmodalitäten für Verluste bei der Nutzung der Wasserkraft nicht klar genug festgelegt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weniger starre Festlegung der Mindestwassermengen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine weniger starre Festlegung der Restwassermenge würde zu folgenden Verbesserungen führen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die lokalen Anforderungen an die Fliessgewässer können entsprechend einer Gesamtgüterabwägung optimal befriedigt werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Wasserkraftnutzung verliert weniger an ihrer Konkurrenzfähigkeit mit Blick auf die geöffneten Strommärkte im Ausland;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Verpflichtung der Schweiz, die Abgasbelastung  bis zum Jahre 2010 um 10 Prozent zu verringern, kann eher eingehalten werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- dem Verfassungsauftrag von vermehrter Nutzung von einheimischer, erneuerbarer Energie kann besser nachgelebt werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Abhängigkeit von Energieimporten muss nicht verstärkt werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Erdölressourcen können besser genutzt werden als für die Verbrennung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die dringend notwendigen Einnahmen aus der Wasserkraft, insbesondere für die Volkswirtschaften der Gebirgskantone, werden nicht zusätzlich vermindert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Klare Regelung der Entschädigungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der Entschädigung für Verluste im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Wasserkraft muss Artikel 80 Absatz 1 deutlicher formuliert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Bei den Nutzungsrechten von Wasserkraftwerken handelt es sich um so genannte wohlerworbene Rechte, welche eine gewisse Gesetzesresistenz aufweisen. Eine schleichende Aufweichung dieser wohlerworbenen Rechte, wie sie eine weite Interpretation des Begriffs "entschädigungsbegründend" beinhaltet, muss unter allen Umständen vermieden werden. Investitionen in langlebige Anlagen wie Wasserkraftwerke können nur durchgeführt werden, wenn die rechtlichen Grundlagen eine minimale Sicherheit geben, dass das investierte Kapital auch amortisiert werden kann. Solche Investitionen sind aber volkswirtschaftlich derart wichtig, dass dieser Rechtsschutz, wie er durch die wohlerworbenen Rechte besteht, bewahrt werden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Vollzug von Artikel 80 Absatz 1 ist kaum durchzuführen. Im GSchG wurde mit dem Begriff "nicht entschädigungsbegründend" ein derart ungenügend definierter Begriff eingeführt, dass unendliche Rechtsstreitigkeiten um dessen Umschreibung vorgeplant waren. Vom Begriff her wäre zwar klar zu verstehen, dass durch Sanierungen nach Artikel 80 Absatz 1 kein Schaden entstehen darf. Die Bemühungen zur Umsetzung der Sanierungsartikel in verschiedenen Kantonen und auch Äusserungen seitens des Buwal zeigen aber klar, dass hier mit ganz anderen Vorstellungen zu rechnen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die geplanten Anpassungen an der Verordnung zur Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung zeigen, dass auch von gesetzgebender Seite erkannt worden ist, dass sich die Ertragslage der Wasserkraft verschlechtern wird. Auch diese Entwicklung zeigt, dass mit der Strommarktliberalisierung und den bereits bestehenden Belastungen das zulässige Mass an Belastung schon überschritten ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gewässerschutzgesetz - Änderungsvorschläge&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 31 Restwassermenge&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung legen die Kantone eine angemessene Restwassermenge fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Angemessenheit richtet sich nach den Anforderungen des Gewässerschutzes und der Förderung der Wasserkraft als erneuerbare Energie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die folgenden Anforderungen von Punkt a bis e nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass ermöglicht ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch andere Massnahmen geschützt oder durch gleichwertige ersetzt werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. wo die freie Fischwanderung natürlicherweise gewährleistet ist, muss die dazu erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m.ü.M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;beträgt die Restwassermenge:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;bis 60 l/s Abflussmenge Q347: 50 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347: 8 l/s mehr,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;für 160 l/s Abflussmenge Q347: 130 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347: 4,4 l/s mehr,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;für 500 l/s Abflussmenge Q347: 280 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347: 31 l/s mehr,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;für 2500 l/s Abflussmenge Q347: 900 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347: 21,3 l/s mehr,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;für 10 000 l/s Abflussmenge Q347: 2500 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347: 150 l/s mehr,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347: 10 000 l/s&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 32 Ausnahmen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone können in folgenden Fällen die Restwassermenge gemäss Artikel 31 unterschreiten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. in Nicht-Fischgewässern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 32a Aufwertungsmassnahmen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wer einem Fliessgewässer Wasser entnimmt, hat flussbauliche Aufwertungsmassnahmen zu treffen, soweit diese dem Lebensraum und dem Interesse der Wassernutzung nachhaltig entsprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 33 Bericht über Restwassermengen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1-3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgehoben&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 35 Entscheid der Behörde&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. (Rest streichen)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung mit einer Bruttoleistung über 10 MW, den Bund an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 80 Sanierung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Werden durch Wasserentnahmen die Fliessgewässer so stark beeinflusst, dass sich aus überwiegenden öffentlichen Interessen eine Sanierung aufdrängt, ordnen die Kantone in Absprache mit den Nutzungsberechtigten entsprechende Sanierungsmassnahmen an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Greifen die Sanierungsmassnahmen in bestehende Wassernutzungsrechte ein, so ist eine Entschädigung gemäss  Enteignungsgesetz festzulegen. Die Schmälerung konzedierter Wassermengen gilt in jedem Fall als entschädigungspflichtiger Tatbestand.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 82 Grundlagen für die Sanierung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone erstellen ein Inventar der Fliessgewässer in Landschaften und Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, das Angaben enthält über&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. die entnommene Wassermenge;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. die Restwassermenge;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. die Dotierwassermenge;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. die rechtlichen Verhältnisse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie reichen die Inventare gemäss Absatz 1 innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bund ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 83 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei geplanten Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, muss der Schutz des Gewässers gemäss Art. 80 gewährleistet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Behörde ordnet die Massnahmen spätestens vor dem Beginn der Bauarbeiten für die Anlagen zur Wasserentnahme an.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>CO2-Reduktion durch eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes</value></text></texts><title>CO2-Reduktion durch eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes</title></affair>