﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031002</id><updated>2025-06-24T21:32:38Z</updated><additionalIndexing>2841;Deklarationspflicht;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Lebensmittelzusatzstoff;Etikettierung;Lebensmittelverarbeitung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2574</code><gender>m</gender><id>824</id><name>Salvi Pierre</name><officialDenomination>Salvi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4617</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0105060601</key><name>Lebensmitteldeklaration</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K07010603010101</key><name>Deklarationspflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020402</key><name>Lebensmittelzusatzstoff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402040106</key><name>Lebensmittelverarbeitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070106030101</key><name>Konsumenteninformation</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701010103</key><name>Etikettierung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-04-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-03-04T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-04-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2574</code><gender>m</gender><id>824</id><name>Salvi Pierre</name><officialDenomination>Salvi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1002</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die letzte Revision des Lebensmittelrechtes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Darin fanden zahlreiche Änderungen Eingang im Bestreben, den Gesundheitsschutz und den Täuschungsschutz zu verbessern, die Transparenz für Konsumentinnen und Konsumenten zu erhöhen sowie den Zugang zum Markt für schweizerische und importierte Produkte zu erleichtern. Es handelte sich dabei um die umfassendste Revision seit dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes im Jahre 1995. Nebst einer breiten Harmonisierung mit dem europäischen Recht berücksichtigte man auch Anliegen der Nahrungsmittelbranche, sofern diese mit den beiden wichtigsten Grundsätzen des Lebensmittelrechtes - Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz - vereinbar waren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der in der vorliegenden Anfrage aufgeworfene Punkt betrifft die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln. Um Transparenz und Täuschungsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern, fordert die Revision der Lebensmittelverordnung vom 1. Mai 2002 (LMV; SR 817.02) in diesem Bereich die Angabe von detaillierteren Informationen. Neu muss die Menge einer Zutat angegeben werden, sofern sie in der Bezeichnung des Lebensmittels besonders erwähnt wird (Art. 20a LMV ). Desgleichen muss die Menge der wichtigsten allergenen Zutaten angegeben werden. Dank letztgenannter Neuerung sind Konsumentinnen und Konsumenten, die unter Allergien leiden, besser in der Lage, die für sie bekömmlichen Produkte zu wählen (Art. 28 LMV ).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Artikel in der Zeitung "Le Matin" weist auf einen bestimmten Punkt bezüglich der Deklaration von Schweinegelatine hin. Die Gesetzgebung zu Gelatine wurde in der letzten Revision ebenfalls angepasst: Gelatine gilt nun als Nahrungsmittel und nicht mehr als Zusatzstoff (Art. 126 LMV ). Sie muss in jedem Fall in der Zutatenliste deklariert werden, wenn sie bei der Herstellung von Joghurt oder anderen Nahrungsmitteln verwendet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit BSE entschloss sich die für die Revision zuständige Arbeitsgruppe, in Bezug auf die Deklaration von Gelatine mehr Angaben als die EU zu verlangen (Art. 128 Abs. 2 LMV). Für Speisegelatine, die nicht ausschliesslich aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, müssen die Tierarten angegeben werden (z. B. "Rindergelatine"). Mit dieser Angabe verfügen Konsumentinnen und Konsumenten über die volle Wahlfreiheit. Bei der Deklaration von Allergenen hat diese Bestimmung zudem den grossen Vorteil, dass aus Fischen gewonnene Rohmaterialien angegeben werden müssen ("Fischgelatine"). Somit ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten auch in diesem Fall gewährleistet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Marktumfrage hat gezeigt, dass es sich bei der in der Schweiz verwendeten Gelatine nahezu ausschliesslich um Schweinegelatine handelt. Aus diesem Grund ist für Schweinegelatine eine vereinfachte Bezeichnung erlaubt ("Gelatine" oder "Speisegelatine"). Es trifft zu, dass Konsumentinnen und Konsumenten, die keine vom Schwein stammenden Nahrungsmittel konsumieren wollen, somit nicht über alle nötigen Informationen verfügen, da sie beim Fehlen der Herkunftsbezeichnung nicht wissen können, dass es sich um Schweinegelatine handeln muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es steht den Produzenten jedoch frei, mehr Angaben zu machen als das Gesetz vorsieht, und diesen Punkt zu präzisieren. Der Artikel in "Le Matin" vergisst allerdings einen nicht unerheblichen Punkt, denn selbst die Bezeichnung "Rindergelatine" genügt für Angehörige bestimmter Religionen nicht, wenn diese etwa koschere Nahrungsmittel kaufen wollen. Die Kennzeichnung "koscher" wird in einigen Ländern von den Produzenten freiwillig benützt, ist jedoch nicht obligatorisch. In der Schweiz ist sie in der geltenden Gesetzgebung nicht vorgesehen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Hinblick auf mögliche Anpassungen der gegenwärtig gültigen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf hingewiesen werden, dass im Bereich Nahrungsmittel bedeutende Änderungen geplant sind und der spezielle Punkt der Gelatine Berücksichtigung finden wird. Die substanzielle Revision wird jedoch erst mittelfristig, im Rahmen eines detailliert auszuarbeitenden Projektes angestrebt. Zahlreiche materielle und strukturelle Elemente müssen mittels Vorarbeiten und Vernehmlassungen erst geklärt werden, sodass eine teilweise Änderung, die während der Übergangsfristen der letzten Revision in Kraft träte, zu einer Verwirrung sowohl bei den Produzenten als auch bei den vollziehenden Behörden führen würde.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Aufgrund der Entwicklung im Bereich Herstellung und Verteilung von Nahrungsmitteln können die Konsumentinnen und Konsumenten die verschiedenen Produktionsstadien der Produkte, die ihnen von den Ladenketten und den Grossverteilern angeboten werden, nur mühsam zurückverfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verfahren zur Herstellung und Verarbeitung von Lebensmittelprodukten haben sich in letzter Zeit dermassen rasch entwickelt, dass die Lebensmittelindustrie für ihre Produkte zahlreiche Zutaten und Zusätze entweder mit komplexen Namen oder mit vereinfachten Bezeichnungen verwendet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Konsumentinnen und Konsumenten stützen sich bei ihren Kaufentscheidungen hauptsächlich auf die Informationen, die auf den Produktetiketten angegeben sind. Nun steht in einem Artikel der Tageszeitung "Le Matin", vom 13. Januar 2003, dass in gewissen Milchprodukten, z. B. in Joghurts, Schweinegelatine enthalten sei. Da es nicht obligatorisch ist, die Herkunft dieser Substanz auf der Etikette zu vermerken, können die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Kaufentscheid nicht aufgrund ihrer eigenen Kriterien oder z. B. ihrer religiösen Überzeugungen treffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erachtet es der Bundesrat nicht als wünschenswert oder sogar als unabdingbar, das Lebensmittelgesetz sowie die Lebensmittelverordnung zu revidieren, um die Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten auf den Etiketten und den Verpackungen der für den Verkauf bestimmten Produkte zu verbessern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Konsumentenentscheid bei Lebensmittelkennzeichnungen</value></text></texts><title>Konsumentenentscheid bei Lebensmittelkennzeichnungen</title></affair>