﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031018</id><updated>2025-06-24T22:59:12Z</updated><additionalIndexing>2841;Verbrechen gegen Personen;Klonen;religiöse Sekte;Strafe;künstliche Fortpflanzung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2389</code><gender>m</gender><id>325</id><name>Guisan Yves</name><officialDenomination>Guisan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4617</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K07060105010404</key><name>Klonen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010304</key><name>künstliche Fortpflanzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060210</key><name>religiöse Sekte</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020103</key><name>Verbrechen gegen Personen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-05-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-03-20T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-05-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2389</code><gender>m</gender><id>325</id><name>Guisan Yves</name><officialDenomination>Guisan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1018</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Gesetzgeber hat Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV) durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG; SR 814.90) konkretisiert, welches namentlich das Klonen und andere Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen unter Strafe stellt (Art. 35 und 36 FMedG). Personen, welche diesen Bestimmungen zuwider handeln, werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollten Angehörige der Raël-Bewegung zu in der Schweiz verbotenen Fortpflanzungstechniken greifen, so wären sie im Rahmen dieser Gesetzgebung strafbar. Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden, in einem solchen Fall die entsprechenden Massnahmen einzuleiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insofern sich die Rael-Sekte in der Schweiz für eine gesellschaftliche Anerkennung der Klon-Technik - oder auch für eine Aufhebung des Klonverbotes - einsetzt, ist ihre Aktivität durch die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) geschützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für ein präventives Verbot der gesamten Organisation bestehen heute weder Anlass noch Rechtsgrundlage. Ein Verbot durch den Bundesrat würde voraussetzen, dass diese Organisation namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährdet (Art. 185 BV). Dies ist bei der Raël-Sekte nicht der Fall. Für andere strafrechtliche Massnahmen gegen die Organisation müsste zuerst eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Dabei würde sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Bezug auf die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hingegen können nach geltendem Recht die Gerichte eine als juristische Person konstituierte Organisation auflösen, wenn ihr Zweck widerrechtlich ist (siehe z. B. Art. 78 ZGB). Sollte der Zweck der Raël-Bewegung darin bestehen, in der Schweiz strafbare Handlungen zu begehen, so käme eine gerichtliche Auflösung infrage. Zu einer solchen Annahme gibt es jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt kaum genügend Indizien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Eine Bewilligung des Kantons benötigt, wer Fortpflanzungsverfahren anwendet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a FMedG). Artikel 4 Absatz 1 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV; SR 814.902.2) sieht sodann vor, dass das Laboratorium unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit geeigneter universitärer Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung steht, und zwar in den Bereichen Veterinärmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sofern eine Reproduktionsmedizinerin oder ein Reproduktionsmediziner das eigene Praxislabor unmittelbar führt oder beaufsichtigt, sind infolge des ärztlichen Diploms die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt. Fehlt es an der unmittelbaren Aufsicht, ist eine Person beizuziehen, die als Laborleiterin oder Laborleiter den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 FMedV genügt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 FMedG lässt die kantonale Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung eine unangemeldete Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine unangemeldete Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre (Art. 10 Abs. 1 FMedV). Um eine unabhängige Kontrolle zu sichern, kommt auch der Beizug ausländischer oder ausserkantonaler Expertinnen oder Experten infrage. Die Aufsicht bezieht sich auf die gesetzeskonforme Tätigkeit des gesamten Teams. Zur Mitwirkung bei der Inspektion verpflichtet sind mithin die Personen, die eine Bewilligung des Kantons benötigen, namentlich wer in selbstständiger Berufsausübung Fortpflanzungsverfahren anwendet. Zudem sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im klinischen Bereich und im Laboratorium zur Mitwirkung bei der Inspektion verpflichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufsichtsbehörde muss überwachen, ob die Voraussetzungen für die Weiterdauer der Bewilligung - z. B. die Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. b FMedG) - erfüllt bleiben und allfällige Auflagen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1 FMedG); im Falle schwerer Gesetzesverstösse ist die Bewilligung zu entziehen (Art. 12 Abs. 3 FMedG). Schliesslich sieht Artikel 10 Absatz 3 FMedV vor, dass den Inspektorinnen und Inspektoren jederzeit Zugang zu den der Berufsausübung dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit dem FMedG wurden neben anderem Verhalten das Klonen von Menschen und das Eingreifen in die menschliche Keimbahn neu unter Strafe gestellt, weil solche Handlungen in schwerer Weise gegen die Menschenwürde verstossen. Sowohl die Klonbildung (Art. 36 FMedG) als auch der verändernde Eingriff in das Erbgut einer Keimbahnzelle oder einer embryonalen Zelle (Art. 35 FMedG) werden mit Gefängnis bestraft. Weil das Gesetz alternativ zur Gefängnisstrafe keine Busse androht, hat das Gericht im Falle eines Schuldspuchs zwingend eine Gefängnisstrafe auszusprechen. Deren Obergrenze beträgt nach Artikel 35 des Strafgesetzbuches (StGB) drei Jahre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Festlegung dieses Strafrahmens haben sich Bundesrat und Parlament an anderen vergleichbaren Strafbestimmungen orientiert. Die Obergrenze von drei Jahren Gefängnis findet sich etwa auch bei folgenden Tatbeständen: Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Kindestötung (Art. 116 StGB), fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), einfache und fahrlässige Körperverletzung (Art. 123 und 125 StGB), Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB). Eine etwas schärfere Höchststrafe, nämlich Zuchthaus bis zu fünf Jahren, ist beispielsweise vorgesehen bei der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB), dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB), der Aussetzung (Art. 127 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Abschreckung potenzieller Täter betrifft, weiss man heute, dass dafür nicht in erster Linie die Schwere der drohenden Strafen, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit, entdeckt und verurteilt zu werden, von Bedeutung ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesen Gründen scheint es dem Bundesrat zurzeit nicht angezeigt, die fraglichen Strafdrohungen zu verschärfen, zumal das FMedG im Dezember 1998 von den eidgenössischen Räten nach gründlicher Beratung verabschiedet wurde und erst seit dem 1. Januar 2001 in Kraft steht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Fall der Geburt eines geklonten Babys würden die "Eltern" nicht als Täter belangt, was aber einer allfälligen Bestrafung wegen Anstiftung nicht entgegensteht (Art. 24 in Verbindung mit Art. 333 StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Grundsätzlich sind Personen, die einen im FMedG mit Strafe bedrohten Eingriff vornehmen, strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob darüber hinaus gegen ein Laboratorium, in welchem ein solcher Eingriff vorgenommen wurde, zusätzliche administrative Massnahmen angezeigt wären, ist im konkreten Einzelfall von den zuständigen Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Bei Universitätslaboratorien wäre dies Sache der kantonalen, bei ETH-Laboratorien Sache der eidgenössischen Aufsichtsbehörden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Bei aller verfassungsrechtlicher und ethischer Ablehnung des reproduktiven Klonens ist davon auszugehen, dass eine allenfalls geklonte Person den vollen Status eines Menschen besitzt, mit allen Rechten und Pflichten, die damit einhergehen. Diese Auffassung wird auch von der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin vertreten (vgl. die "Stellungnahme zum reproduktiven Klonen beim Menschen", veröffentlicht in: "Schweizerische Ärztezeitung" 2003, S. 249).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Konsequenterweise hat auch der geklonte Mensch Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsleistungen. Der in der Einfachen Anfrage angesprochene "angemessene Beitrag" bemisst sich nach den in Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) positiv-rechtlich verankerten Grundsätzen der Kostenbeteiligung. Das Verursacherprinzip, wie es im Vorstoss implizit postuliert wird, ist dem Krankenversicherungsgesetz grundsätzlich fremd.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20) haben Versicherte bis zur Vollendung des 20. Alterjahres Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Was ein Geburtsgebrechen ist, wird in Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (SR 831.232.21) näher umschrieben. Auf die Ursachen, die zu einem Geburtsgebrechen führen können, wird im Gesetz nicht eingegangen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Invalidenversicherung aufgrund der heutigen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich auch bei einem geklonten Kind für Geburtsgebrechen zahlungspflichtig wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wird die Frage der Leistungspflicht der Sozialversicherer, insbesondere der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung, bejaht, steht diesen grundsätzlich ein Regressrecht gegen allfällige haftpflichtige Dritte zu (Art. 72ff. ATSG). Voraussetzung des Rückgriffes der Sozialversicherer ist ein haftpflichtrechtlicher Anspruch des geschädigten geklonten Kindes gegen haftpflichtige Dritte. Dies könnten auch die Eltern sein. Ein Rückgriffsrecht gegen Verwandte in auf- und absteigender Linie steht dem Versicherungsträger aber nur zu, wenn diese den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben (Art. 75 ATSG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Wer im Sinne des FMedG verbotene und somit widerrechtliche Praktiken anwendet .... kann der dadurch pränatal geschädigten Person haftbar werden" (Thomas M. Mannsdorfer, Pränatale Schädigung, Freiburg, 2000, S. 188 Rdz. 560). Auch die bereits bei der Zeugung geschädigte Person ("Zeugungsschädigung") kann, unter der Bedingung der späteren Lebendgeburt, einen ausservertraglichen Anspruch gegen die schädigende Person haben (Mannsdorfer, a. a. O., S. 56ff. Rdz. 153 und 158). Dies gilt nach überwiegender Lehre ebenfalls für den Embryo in vitro, der dieselbe Rechtsstellung hat wie jedes andere ungeborene Kind (Mannsdorfer, a. a. O., S. 66 Rdz. 177f.). Als schadenersatzpflichtige Dritte kommen neben den an der Klonherstellung beteiligten Gentechnikern und Medizinalpersonen auch die Eltern infrage, die den Auftrag zum Klonen gegeben haben. Damit sind die Voraussetzungen für einen Rückgriff der Sozialversicherer dem Grunde nach gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach geltendem Recht stellt sich im Bereich der beruflichen Vorsorge die Frage der angeborenen Invalidität grundsätzlich nicht. Anlässlich der ersten Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) wurde vorgesehen, von Geburt an invalide Personen in der zweiten Säule zu versichern, sofern der Invaliditätsgrad zu Beginn der Erwerbstätigkeit nicht 40 Prozent übersteigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Geklonte Kinder, die von Geburt an invalid sind, werden dieser Regelung unterstehen, wie jede andere Person, die an angeborener Invalidität leidet. In Bezug auf den Rückgriff auf verantwortliche Dritte gilt das vorne Gesagte mutatis mutandis auch für die zweite Säule.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Raël-Sekte hat Anfang Jahr mit der Nachricht, ein geklontes Baby sei geboren worden, für weltweites Medienecho gesorgt. Obwohl es keinen wissenschaftlich gesicherten Beweis für diese Behauptung gibt, lässt sich nicht ganz ausschliessen, dass ein derartiger Eingriff realisiert werden kann. In der Schweiz steht zweifellos die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung, die solche Eingriffe oder jedenfalls den Versuch dazu ermöglichen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der Befürchtungen, die mit dieser wenig wahrscheinlichen, aber immerhin nicht völlig auszuschliessenden Perspektive verbunden sind, muss man sich fragen, ob die im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) vorgesehenen Sanktionen ausreichend sind und welche Massnahmen gegebenenfalls ergriffen würden. Mit einer klaren Antwort auf diese Fragen könnte der unterschwellige Verdacht, der diesem Problemkreis gegenüber besteht und der zu einer völlig unbegründeten grundsätzlichen Ablehnung der Forschung an embryonalen Zellen führt, entkräftet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung sind alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen eindeutig unzulässig. Müsste die Raël-Sekte, die das Klonen zu einem zentralen Bestandteil ihrer Jenseitsphilosophie erklärt hat, in der Schweiz nicht verboten werden? Wenn nicht, welche anderen Massnahmen müssten gegen diese Bewegung ergriffen werden, die urbi et orbi einen Verstoss gegen die Bundesverfassung propagiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welchen Kontrollen sind die Laboratorien, die über die erforderliche Infrastruktur für Klonversuche an menschlichen Lebewesen verfügen, unterworfen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Nach dem FMedG wird eine Person, die einen Eingriff in die menschliche Keimbahn vornimmt oder einen Klon bildet, mit einer Busse von 100 000 Franken oder mit Gefängnis bestraft. Nachdem die Länge der Gefängnisstrafe nicht präzisiert wird, dürfte sie wahrscheinlich nicht mehr als drei Jahre betragen. Sind diese Strafen nicht zu milde, wenn sie denn von einem sektiererischen und fundamentalistischen Verhalten abschrecken sollen, dem für ein solches Unterfangen Geldsummen von weit über 1 Million Franken nicht zu schade sind? Sollte man hier nicht höhere Bussen und lange Zuchthausstrafen vorsehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Würden im Fall der Geburt eines geklonten Babys auch die "Eltern" und nicht nur das wissenschaftliche Begleitpersonal zur Rechenschaft gezogen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Massnahmen würden gegen das Laboratorium ergriffen, das sich zu einem solchen Eingriff - selbst wenn er gescheitert ist - hergegeben hat? Welche Massnahmen würden namentlich ergriffen, falls es sich um ein Laboratorium einer staatlichen Universität handeln sollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Das geklonte Kind weist ein hohes Geburtsgebrechens- und Krankheitsrisiko auf. Werden die entsprechenden Kosten durch die Sozialversicherungen übernommen? Könnten die "Eltern" zu einem angemessenen Beitrag verpflichtet werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klonversuch am Menschen. Strafrechtliche Folgen</value></text></texts><title>Klonversuch am Menschen. Strafrechtliche Folgen</title></affair>