{"id":20031055,"updated":"2025-11-14T08:43:14Z","additionalIndexing":"08;Umsiedlung;Wasserkraftwerk;Exportrisikoversicherung;Entschädigung;China;Entwicklungszusammenarbeit;Überschwemmung;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-04T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"descriptors":[{"key":"L04K03030501","name":"China","type":1},{"key":"L04K17030202","name":"Wasserkraftwerk","type":1},{"key":"L05K0602020603","name":"Überschwemmung","type":1},{"key":"L05K0108031001","name":"Umsiedlung","type":1},{"key":"L03K050202","name":"Menschenrechte","type":1},{"key":"L05K0701030304","name":"Exportrisikoversicherung","type":2},{"key":"L03K100104","name":"Entwicklungszusammenarbeit","type":2},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1054677600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1062540000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.1055","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Exportrisikogarantie (ERG) des Bundes stützt sich hinsichtlich ihres Ausfuhrförderungscharakters auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101), wonach der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt. Im Sinne der Kohärenz der Aussenbeziehungen wird dabei Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung über die auswärtigen Angelegenheiten mitberücksichtigt, wonach sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einsetzt und namentlich beiträgt zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Eine verfassungsmässige Hierarchie besteht im Rahmen der gesamten Aussenbeziehungen weder zwischen aussenwirtschaftspolitischen und aussenpolitischen Zielen noch zwischen den Teilzielen der Aussenpolitik.<\/p><p>Aus Gründen der Effektivität und Effizienz wird jedes der aussenwirtschaftspolitischen und aussenpolitischen Ziele in erster Linie mit den dazu bestehenden spezifischen Instrumenten verfolgt. Dabei werden die übrigen jeweils massgebenden Ziele mitberücksichtigt. Gemäss ihrem Leitbild zieht die ERG im Sinne der aussenpolitischen Verträglichkeit die aufgeführten aussenpolitischen Ziele in Betracht, soweit sie mit ihnen bei ihren Geschäften in Berührung kommt. Treten im Rahmen der ERG bei konkreten Projekten Friktionen mit aussenpolitischen Bereichen auf, werden die Interessen im Hinblick auf den Entscheid sichtbar gemacht, gewichtet und gegeneinander abgewogen.<\/p><p>Eine derartige umfassende Analyse lag dem Bundesrat als Grundlage für seinen Beschluss vom 9. Dezember 1996 über die Gewährung der ERG für Lieferungen zum Drei-Schluchten-Projekt vor. In der damaligen Pressemitteilung des EVD wurde ausdrücklich angeführt, dass die Gesamtabwägung sämtlicher in Betracht gezogener Aspekte zum positiven bundesrätlichen Entscheid führte.<\/p><p>Die internationalen Meinungen zum Drei-Schluchten-Projekt divergieren weiterhin; zu seit jeher kritischen Aspekten wie Umwelt, Umsiedlungen und Menschenrechte sowie Wirtschaftlichkeit des Projektes bestehen kontroverse Ansichten. Die ERG-Organe lassen sich regelmässig von verschiedenen Quellen über die Entwicklung auf dem Laufenden halten. Aus diesen Informationen geht hervor, dass sich die verantwortlichen chinesischen Stellen der komplexen Situation bewusst sind. So nehmen Vertreter des Wasserwirtschaftsministeriums am weltweiten Projekt \"Dämme und Entwicklung\" teil, in welchem die Empfehlungen des Berichtes der Weltdammkommission weiter diskutiert werden.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Die Umsiedlung von über einer Million Personen ist ihrer Natur nach in jedem Land eine grosse und komplexe Herausforderung, die auch Grundrechtsfragen für die Betroffenen einschliesst. Im Bewusstsein der Problematik holte die ERG 1996 ein unabhängiges Expertengutachten u. a. zum Umsiedlungsaspekt des Drei-Schluchten-Projektes ein. Daraus geht hervor, dass einerseits die Umsiedlungsgrundsätze der Drei-Schluchten-Trägergesellschaft genügten und den international anerkannten Richtlinien entsprachen, andererseits die Umsiedlungen als die grosse soziale Herausforderung des Projektes betrachtet wurden. Die geplanten Umsiedlungen müssten jedoch auch im Verhältnis zum Hochwasserschutz durch das Drei-Schluchten-Projekt gesehen werden; Hunderttausende von Überschwemmungsopfern und Obdachlosen könnten in Zukunft durch den Bau des Staudammes verhindert werden. Die Weltbank bestätigte damals die gute Umsiedlungspraxis Chinas.<\/p><p>In jüngerer Zeit haben jedoch verschiedene Quellen Mängel bei den bisherigen Umsiedlungen im Projektgebiet Drei Schluchten geltend gemacht. Es fällt angesichts der riesigen Projektdimensionen schwer, dazu verlässliche Informationen zu erhalten oder einzuholen. Die Schweizer Botschaft in Beijing wurde dennoch damit beauftragt, einen Bericht zur Situation zu erstellen. Dieser Bericht bestätigt, dass die bei der Projektvorbereitung zugrunde gelegten Standards bei der Umsetzung der Umsiedlungen nicht durchweg eingehalten werden konnten. Von systematischen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Umsiedlungen könne jedoch nicht gesprochen werden.<\/p><p>2. Das erwähnte unabhängige Expertengutachten kam 1996 zum Schluss, dass die Umsiedlungsgrundsätze des Drei-Schluchten-Projektes international anerkannnten Richtlinien entsprechen. Bei der Beurteilung des ERG-Gesuches der schweizerischen Exporteure entsprach die chinesische Umsiedlungspolitik formal den Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungspolitik. Jedoch wurden im Vorfeld des Bundesratsentscheides Vorbehalte zur praktischen Umsetzung dieser Grundsätze bei den Umsiedlungen sowie im Umweltbereich, aber auch betreffend die Wirtschaftlichkeit des Projektes angebracht.<\/p><p>Hinsichtlich der heute im Vergleich zu den ursprünglichen Standards geltend gemachten Umsetzungsmängel ist der Bundesrat - wenn möglich zusammen mit den Behörden anderer beteiligter Exportländer - bestrebt, den zuständigen chinesischen Behörden im Dialog seine Besorgnis und die Wünschbarkeit von entsprechenden Massnahmen darzulegen. So wurde das Thema beispielsweise von Bundesrätin Micheline Calmy-Rey anlässlich ihres Besuches in Beijing im Mai 2003 aufgegriffen.<\/p><p>3. Ein allfälliges weiteres Gesuch von Exportrisikogarantien für das Drei-Schluchten-Projekt würde nach den heute geltenden Umweltrichtlinien der OECD für Exportrisikogarantien geprüft, die auch von der schweizerischen ERG angewendet werden. Auf der Basis der Angaben der Exporteure in den entsprechenden Umwelt- und Entwicklungsfragebogen der schweizerischen ERG werden für umwelt- und entwicklungspolitisch sensitive Vorhaben zusätzliche Abklärungen durchgeführt. Sie haben zum Ziel, die im Projekt vorgesehenen Abfederungsmassnahmen mit international akzeptierten Standards zu vergleichen und zu beurteilen. Notwendige Umsiedlungen sind naturgemäss beim Bau von Staudämmen ein wichtiger Aspekt der Projektprüfung und werden entsprechend von der ERG im Rahmen solcher Prüfungen sehr ernst genommen.<\/p><p>4. Die ERG-Organe und der Bundesrat werden bei der Vergabe von Exportrisikogarantien die unter Ziffer 1 erwähnten aussenpolitischen Ziele gebührend mitberücksichtigen. Im Lichte der in jedem Einzelfall spezifischen Verhältnisse werden bei Friktionen die massgebenden Aspekte im Rahmen einer Interessenabwägung identifiziert, quantifiziert und gewichtet. Eine allgemeine und verbindliche vorherige Hierarchisierung aussenwirtschaftspolitischer und aussenpolitischer Ziele liegt nicht im Sinne der Bundesverfassung.<\/p><p>Mit Blick auf die Zukunft hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Postulat Gysin Remo 03.3127, vom 20. März 2003, betreffend Revision der Exportrisikogarantie und Berücksichtigung von menschenrechtspolitischen Aspekten u. a. erklärt, dass er bereit sei, das Postulat anzunehmen und dass seine Haltung in der Vernehmlassung und in der Botschaft zur Revision des ERG-Gesetzes zum Ausdruck kommen werde.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach zehn Jahren Bauzeit und der Umsiedlung von mehr als einer Million Menschen wurde Anfang Juni 2003 mit der Flutung der Jangtse-Schluchten begonnen. Das chinesische Drei-Schluchten-Projekt, das weltweit grösste Wasserkraftvorhaben, und die damit verbundene Umsiedlungspolitik Chinas werden seit langem von Menschenrechtsorganisationen kritisiert.<\/p><p>Die Schweiz hat 1997 und 1999 für das Staudamm-Projekt zwei Exportrisikogarantien (ERG) im Umfang von rund 500 Millionen Franken bewilligt. Bei der Vergabe von Exportrisikogarantien für Exporte in Entwicklungsländer müssen laut Gesetz die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitberücksichtigt werden. Im Nord-Süd-Leitbild 1994 hat der Bundesrat festgehalten, dass bei der Risikoabwägung der Exportrisikogarantie für Lieferungen in Entwicklungsländer \"Aspekte der politischen Ordnung und der Achtung der Menschenrechte im Empfängerland ein zusätzliches Gewicht erhalten\". In der neuen schweizerischen Bundesverfassung wird zudem als eines der Hauptziele der schweizerischen Aussenpolitik die Achtung der Menschenrechte festgehalten. Dies schliesst auch die Instrumente der Aussenwirtschaftspolitik wie beispielsweise die Exportrisikogarantie ein. <\/p><p>Bei den Umsiedlungen im Zusammenhang mit dem Drei-Schluchten-Projekt ist es zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen und zu Repressionen durch die chinesischen Behörden gekommen. Zudem ist die betroffene Bevölkerung weder nach chinesischen noch nach internationalen Standards korrekt entschädigt worden.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der chinesischen Umsiedlungspolitik im Zusammenhang mit dem Drei-Schluchten-Projekt auf die Menschenrechte?<\/p><p>2. Hält er die chinesische Umsiedlungspolitik im Zusammenhang mit dem Drei-Schluchten-Projekt für vereinbar mit den oben erwähnten Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungspolitik, welche dem Entscheid zur Vergabe der zwei Exportrisikogarantien zugrunde gelegt wurden?<\/p><p>3. Würde er - falls sich bestätigen lässt, dass es im Zusammenhang mit den Umsiedlungen zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist - eine allfällige weitere Vergabe von Exportrisikogarantien für das Drei-Schluchten-Projekt ablehnen?<\/p><p>4. Ist er bereit, die Vergabe von Exportrisikogarantien zukünftig stärker an die Einhaltung der Menschenrechte und internationaler Standards der Entschädigung bei Umsiedlungen knüpfen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Drei-Schluchten-Projekt in China. Umsiedlungsprojekt, Menschenrechtsverletzungen und Exportrisikogarantie"}],"title":"Drei-Schluchten-Projekt in China. Umsiedlungsprojekt, Menschenrechtsverletzungen und Exportrisikogarantie"}