﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031077</id><updated>2025-06-24T21:25:44Z</updated><additionalIndexing>12;28;Videokommunikation;SUVA;Versicherungsgesellschaft;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Invalidenversicherung;Videoüberwachung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4619</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202020115</key><name>Videokommunikation</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050205</key><name>Recht des Einzelnen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100118</key><name>Versicherungsgesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040103</key><name>Invalidenversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104011602</key><name>SUVA</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K04030308</key><name>Videoüberwachung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-09-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-06-18T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-09-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1077</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Suva geht grundsätzlich davon aus, dass die Angaben, die sie von den Versicherten selbst, den Arbeitgebern und den behandelnden Ärzten erhält, richtig sind. Ausserdem liefern die Kontakte der Schadenbearbeitenden auf den Suva-Agenturen sowie der Suva-Kreisärzte zu den Versicherten weitere Erkenntnisse über die abzuklärenden Sachverhalte. Bei Hinweisen auf mögliche Versuche, die Leistungsansprüche zu manipulieren, die auch von Dritten stammen können, sowie bei begründetem Verdacht auf eine Täuschungsabsicht, wird mit dem betreffenden Versicherten gesprochen. Wird der geänderte Sachverhalt bestätigt oder die Täuschungsabsicht zugegeben, so verzichtet die Suva auf eine strafrechtliche Verfolgung. Nur wenn ein besonders schwerer Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, findet eine gezielte Überwachung statt, die stets von der Zentralverwaltung in Luzern gebilligt und angeordnet werden muss (1-3 mal pro Jahr bei rund 450 000 gemeldeten und damit zu bearbeitenden Unfällen). Bei der Durchführung wird strikt darauf geachtet, dass die Nachforschungen und Beschattungen in öffentlichen Bereichen stattfinden. Die Intimsphäre ist tabu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abklärungen der IV beziehen sich vorwiegend auf durch Krankheiten verursachte Invaliditäten. Es stehen deshalb für die Beurteilung der Leistungsansprüche vor allem ärztliche Atteste und Gutachten sowie allfällige Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Vordergrund. Ausserdem ist die IV ganz anders organisiert als die Unfallversicherung. Im Rahmen ihrer Abklärungen sah sich die IV bisher nicht veranlasst, Überwachungsmethoden anzuwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Sozialversicherer müssen nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann man davon ausgehen, dass diese Bestimmung eine genügende Rechtsgrundlage darstellt für das Heranziehen der Ergebnisse einer Beschattung oder einer Videoaufnahme als Beweismittel, welche von einem Dritten veranlasst worden sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Andererseits könnte ein Sozialversicherer sich auf Artikel 56 Absatz 3 des Bundeszivilprozesses (im Vergleich mit Art. 19 VwVG und Art. 55 ATSG) berufen, um eine Beschattung oder Videoaufnahme selber zu veranlassen, denn die Durchführung einer Beschattung oder einer verdeckten Videoaufnahme entspricht einem Augenschein ohne vorgängige Information der betroffenen Partei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie weit die Abklärungspflicht des Sozialversicherers geht, ist vor allem eine Frage der Verhältnismässigkeit. Im Bereich der Unfallversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre darin liege, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen. Die Suva und die anderen UVG-Versicherer sind im Interesse der Prämienzahlenden verpflichtet, wenn die Plausibilität fraglich erscheint oder andere Verdachtsmomente auftreten, ihre Leistungspflicht mit geeigneten Mitteln zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als nicht geringfügiger Eingriff in den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) kommt die Durchführung einer Beschattung oder einer verdeckten Videoaufnahme durch einen Sozialversicherer nur in Frage, wenn diese Verdachtsmomente gross sind und wenn die Möglichkeiten anderer Beweisaufnahmen, um diese Verdachtsmomente zu erhärten oder auszuräumen, ausgeschöpft sind. Nach Meinung des Bundesrates darf also lediglich in Ausnahmefällen zu solchen Massnahmen gegriffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverständlich müssen Videoaufnahmen oder Berichte aus Beschattungen den Parteien zur Kenntnis gebracht werden, sodass diese zu deren Wahrheitsgehalt und zur Gesetzmässigkeit ihrer Durchführung Stellung nehmen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Vereinzelt wird die Suva in den Regressverhandlungen mit den Haftpflichtversicherern mit derartigen Berichten und/oder Videos konfrontiert. Die Suva verwertet die von privaten Versicherungsgesellschaften angebotenen Berichte und Videos nur, wenn bei der Erstellung in gleicher Weise wie bei den durch sie selbst angeordneten Nachforschungen und Beschattungen auf die Privatsphäre der oder des betroffenen Versicherten Rücksicht genommen wurde. Bisher hat sich die Suva noch nie an den Kosten der privaten Versicherungsgesellschaften beteiligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. In der IV wurden bis anhin keine Beschattungsergebnisse von privaten Versicherungsgesellschaften verwertet; es ist auch nicht vorgesehen, dass die IV solche Überwachungen in Auftrag gibt oder sich an solchen beteiligt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Private Versicherungsgesellschaften gehen vermehrt dazu über, versicherte Personen ohne deren Wissen und Zustimmung beschatten und auch per Video überwachen zu lassen. Die Überwachung greift massiv in die Persönlichkeitsrechte der Überwachten ein. Die Versicherungsgesellschaften stützen sich dabei häufig auf einen Entscheid des Bundesgerichtes (5 C 187/1997). Das EVG hat inzwischen auch die Verwertung der Beschattungsergebnisse/Videos zur Sachverhaltsermittlung durch die Suva geschützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird dazu um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Lässt die Suva ebenfalls Versicherte beschatten und auch mit versteckten Videoaufnahmen überwachen? Wie ist die Praxis der IV?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilt er diesen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Versicherten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wenn die Suva Beschattungsergebnisse (Berichte, Videos) von privaten Versicherungsgesellschaften verwertet, beteiligt sie sich dann an den Kosten der Überwachung? Falls ja: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten einer Überwachung pro Fall?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie ist die diesbezügliche Praxis der IV?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beschattung und Videoüberwachung von Versicherten</value></text></texts><title>Beschattung und Videoüberwachung von Versicherten</title></affair>