{"id":20031080,"updated":"2025-06-24T22:52:01Z","additionalIndexing":"09;rechtliche Vorschrift;Demonstration;öffentliche Ordnung;Polizei;Gewalt;Sachbeschädigung","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2543,"gender":"m","id":521,"name":"Wasserfallen Kurt","officialDenomination":"Wasserfallen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"descriptors":[{"key":"L04K04030304","name":"Polizei","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L04K05030101","name":"rechtliche Vorschrift","type":1},{"key":"L04K08020305","name":"Demonstration","type":2},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2},{"key":"L05K0101020702","name":"Sachbeschädigung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1055973600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1062540000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2543,"gender":"m","id":521,"name":"Wasserfallen Kurt","officialDenomination":"Wasserfallen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.1080","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben, in die sich Bund und Kantone teilen. Die Verantwortung liegt dabei in erster Linie bei den Kantonen; es liegt in ihrer Kompetenz zu bestimmen, wie sie ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen.<\/p><p>Zu den gestellten Fragen äussert er sich wie folgt:<\/p><p>1. Die angesprochene Textpassage in der \"Neuen Zürcher Zeitung\", vom 11. Juni 2003, lautet im vollen Wortlaut wie folgt: \".... Die Verwüstungen seien überwiegend vor und nach der Kundgebung entstanden, sagte Bundesrätin Ruth Metzler an einem Mediengespräch am Dienstag in Bern. Urheber der Schäden seien Leute, die so gut wie ausschliesslich in zerstörerischer Absicht nach Genf gefahren seien. Teilweise seien diese Personen den Sicherheitsbehörden durchaus bekannt. Auch in Genf wären entsprechende Informationen verfügbar gewesen. Aber es gebe eben keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Polizei im Voraus (etwa mittels Präventivhaft) eingreifen kann. Es sei Sache des Gesetzgebers, das entsprechende Instrumentarium auszubauen. ....\".<\/p><p>Die Ausführungen von Frau Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold gründen und beziehen sich auf das geltende Bundesrecht.<\/p><p>2. Auf eidgenössischer Ebene ist der präventive Staatsschutz primär im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) geregelt. Die darin vorgesehenen Massnahmen beschränken sich auf die Bereiche Informationsbeschaffung und -bearbeitung, Personensicherheitsüberprüfung und Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss. Massnahmen mit schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte (wie z. B. Präventivhaft) sind keine vorgesehen. Vielmehr müsste mangels gesetzlicher Grundlagen für die Anordnung sicherheitsnotwendiger Massnahmen direkt auf die verfassungsunmittelbaren Kompetenzen des Bundesrates zurückgegriffen werden.<\/p><p>Normen der polizeilichen Generalklausel finden sich im vorliegenden Zusammenhang in den Artikeln 36 Absatz 1 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). In beiden Fällen ist Eingriffsvoraussetzung u. a. eine \"ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr\" bzw. eine \"eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit\". Verlangt ist also, dass die Gefahr oder drohende Störung eine unmittelbare sein muss. Diesem Kriterium ist mit der blossen Kenntnis von Namen gewaltbereiter Menschen offenkundig nicht Genüge getan, weshalb die erwähnten Bestimmungen nicht anwendbar sind.<\/p><p>Die im Ausland wohnhaften gewaltbereiten ausländischen Personen standen nicht zur Diskussion, weil diesen bereits die Einreise in die Schweiz verwehrt wird (sei es mittels Einreisesperre oder mittels Zurückweisung an der Grenze; vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Dringliche Einfache Anfrage Eberhard 03.1038, Rayonverbot für vorbestrafte gewalttätige Demonstranten).<\/p><p>Soweit zu den Handlungsmöglichkeiten, die das geltende Bundesrecht zur Verfügung stellt. Für die Eingriffsmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die jeweiligen kantonalen (und städtischen) Polizeigesetze massgeblich.<\/p><p>Für den Einsatz polizeilicher Mittel muss eine Rechtsgrundlage vorhanden, ein öffentliches Interesse gegeben und die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Massnahme ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Diese Gesamtbeurteilung und die Wahl der gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung zur Verfügung stehenden, lageangepassten und verhältnismässigen Mittel obliegen den zuständigen kantonalen oder städtischen Polizeiorganen.<\/p><p>Das Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG) vom 8. Juni 1997 beispielsweise enthält in Artikel 22 eine so genannte polizeiliche Generalklausel (\"Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren\"). Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Polizei sodann eine Person anhalten und ihre Identität feststellen (vgl. Art. 27 Abs. 1 PolG) oder von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören (vgl. Art. 29 Bst. b PolG). Ist es zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich, kann die Polizei auch Personen in ihre Obhut nehmen und festhalten (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b PolG).<\/p><p>3. Da die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, wären - soweit notwendig - in erster Linie die jeweiligen kantonalen Polizeigesetze zu ergänzen. Eine umfassende Zuständigkeit des Bundes für entsprechende sicherheitspolizeiliche Massnahmen ist grundsätzlich nicht gegeben.<\/p><p>Soweit mit der Einfachen Anfrage sinngemäss die Schaffung eines eidgenössischen Demonstrationsgesetzes angeregt wird, kann auf die ablehnende Erklärung des Bundesrates zur Motion Eberhard 03.3108, \"Demonstrationsgesetz\", verwiesen werden.<\/p><p>Generell ist auf Bundesebene bei gegebener verfassungsmässiger Regelungskompetenz für den Regelungsort einer einzelnen Norm vor allem deren beabsichtigter Inhalt bzw. Zweck massgeblich. Allfällige neue Massnahmen des präventiven Staatsschutzes wären entprechend primär im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) unterzubringen. Soll jedoch beispielsweise ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, ist das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) der treffende Regelungsort.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In einem \"NZZ\"-Artikel (Juni 2003) machte Frau Bundesrätin Ruth Metzler die Aussage im Zusammenhang mit der Polizeiarbeit während des G8-Gipfels, dass ein präventives Eingreifen der Polizei gesetzlich nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass es gegenteilige Rechtsgutachten gibt und tatsächlich präventive Eingriffe stattgefunden haben. Erinnert sei an präventive Festnahmen von Hooligans vor Fussballspielen oder an die Bearbeitung der Chaos-Tage Ende der Neunzigerjahre in der Stadt Bern.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Auf welche Grundlagen stützt sich die Aussage von Bundesrätin Ruth Metzler, wonach präventives polizeiliches Eingreifen gesetzlich nicht möglich sei?<\/p><p>2. Welche Möglichkeiten bestehen für ein präventives polizeiliches Eingreifen, und auf welche eidgenössischen bzw. kantonalen Gesetze stützen sie sich?<\/p><p>3. Um in der Schweiz generell ein präventives polizeiliches Eingreifen, insbesondere im Ordnungsdienst (vor allem anlässlich von Demonstrationen) zu ermöglichen: Welche Gesetzesgrundlagen müssten geschaffen werden? (Bitte genaue Angaben wo und mit welchem Text).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Präventives polizeiliches Eingreifen"}],"title":"Präventives polizeiliches Eingreifen"}