﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031094</id><updated>2025-06-24T22:54:56Z</updated><additionalIndexing>28;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Invalidität;Behinderte/r;Vollzug von Beschlüssen;Invalidenversicherung;Vereinigung von Freiwilligen;Finanzhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2397</code><gender>m</gender><id>334</id><name>Jutzet Erwin</name><officialDenomination>Jutzet</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4619</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040201</key><name>Behinderte/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010302</key><name>Invalidität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040103</key><name>Invalidenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010104</key><name>Leistungsabbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101030205</key><name>Vereinigung von Freiwilligen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020302</key><name>Finanzhilfe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-09-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-06-20T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-09-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2397</code><gender>m</gender><id>334</id><name>Jutzet Erwin</name><officialDenomination>Jutzet</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1094</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Frage, inwieweit die Gesundheitsligen invalide Menschen betreuen und damit rechtmässigen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, ist seit längerem ein Thema. Der im Bereich von Artikel 74 IVG angewandte Behindertenbegriff war früher umfassender als derjenige des IVG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der Verhandlungen über die Leistungsverträge 2001-2003 betreffend einen Beitrag gemäss Artikel 74 IVG wurde aus diesem Grund mit den einzelnen Ligen vereinbart, die Anzahl der invaliden Betreuten unter ihrer Klientel zu ermitteln. Die Organisationen führten die Erhebungen anhand unterschiedlicher Methoden durch, worunter auch die Ermittlung mittels Fragebogen fiel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Auswertungen durch das zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ergaben, dass die angewandten Methoden aus verschiedenen Gründen keine nachvollziehbaren und zuverlässigen Resultate erbracht haben. Deshalb muss ab 2004 der Nachweis über die IV-Stellen erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anwendung der Schuldenbremse führt dazu, dass die jährlichen Kostensteigerungen im Bereich von Artikel 74 IVG auf ein sowohl für die IV als auch für den Bundeshaushalt finanzierbares Mass zurückgeführt werden müssen. Die begrenzt steigenden Mittel sollen ausschliesslich invaliden Menschen zugute kommen. Zudem wird bei Organisationen, welche nicht ausschliesslich Invalide betreuen, der Beitrag der IV in den Jahren 2004-2009 stufenweise dem Prozentsatz der Invaliden angepasst. Mittelfristig, d. h. ab 2010, werden IV-Beiträge nur noch für Leistungen an Invalide ausgerichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Konzentration auf Invalide ist jedoch keine Folge von Sparmassnahmen. Vielmehr soll es dadurch möglich werden, den anerkannten Bedarf für zusätzliche Leistungen bei Invaliden besser decken zu können. In den Leistungsvertragsverhandlungen im Herbst 2003 wird mit jeder betroffenen Organisation eine gangbare Lösung für das weitere Vorgehen gesucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von der Massnahme nicht betroffen sind Organisationen, die sich an Personen wenden, deren Krankheit (z. B. Multiple Sklerose, Muskelkrankheiten) in der Regel zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Hier geht der Bundesrat davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Betreuten invalid oder von unmittelbarer Invalidität bedroht ist. Eine genauere Überprüfung und allfällige Anpassung des IV-Beitrages drängt sich deshalb bei diesen Organisationen nicht auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Behindertenbegriff in Artikel 74 IVG ist nicht strenger als die Vorgaben des ATSG. Invalid im Sinne von Artikel 74 IVG sind Personen, welche eine Leistung der IV beziehen oder welche mindestens eine Erwerbsunfähigkeit von 10 Prozent aufweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen im Einzelnen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Von Invalidität unmittelbar bedrohte Menschen haben Anspruch auf eine Abklärung von Eingliederungsmassnahmen durch die IV. Dazu haben sie sich an die zuständige IV-Stelle zu wenden. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden IV-Leistungen auch für von Invalidität bedrohte Menschen gesprochen. Dies gilt auch für krankheitsbehinderte Menschen. Das System ist weder kontraproduktiv noch schafft es mehr Rentner bzw. Rentnerinnen. Im Gegenteil, es kann frühzeitig helfen, die Erwerbsfähigkeit dieser Personen wieder herzustellen oder zu erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das detaillierte Prozedere für die Überprüfung der Invalidität der Klienten und Klientinnen der Behindertenorganisationen wird das BSV mit den betroffenen Organisationen bilateral an den Leistungsvertragsverhandlungen besprechen. Grundsätzlich wird das BSV diese Überprüfung bei den IV-Stellen erst nachträglich im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Organisation einzureichenden Controllingdaten vornehmen, d. h. rund ein bis anderthalb Jahre nach der effektiven Beratung der Personen durch die Organisationen. In dieser Zeit ist normalerweise auch die Abklärung der Anspruchsberechtigung durch die IV-Stelle abgeschlossen, und die Resultate über die Invalidität der Personen liegen vor. Die Finanzierung wird auf diesen Resultaten basieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Für die von den Organisationen beratenen Menschen, welche invalid im Sinne des Gesetzes sind, leistet die IV nach wie vor einen Beitrag an die Beratung. Für nicht invalide Personen ist es hingegen nicht Sache der Invalidenversicherung, diese Kosten mitzutragen. Die Organisationen haben dafür eine anderweitige Finanzierung zu suchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Personen, welche sich für invalid halten und Leistungen der Invalidenversicherung benötigen, haben ein Recht auf Abklärung durch die zuständige IV-Stelle. Die IV-Verfügungen halten zwar nicht immer den Invaliditätsgrad fest, dieser kann aber ohne grossen Mehraufwand für die Organisationen und deren Klienten bzw. Klientinnen durch das BSV festgestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist davon auszugehen, dass sich vereinzelt mehr Leute bei der IV anmelden. Zeigt sich, dass diese Personen Anspruch auf Leistungen der IV haben, so ist der geringe und kaum ins Gewicht fallende Mehraufwand gegenüber heute gerechtfertigt. Bei der Praxisanpassung im Suchtbereich konnte zudem kaum ein Mehraufwand bei den IV-Stellen festgestellt werden, obwohl diverse Institutionen und zum Teil auch Kantone gezielt alle Betreuten zur Anmeldung aufforderten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ausgangslage:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) entrichtet Beiträge gemäss Artikel 74 IVG an private Gesundheitsorganisationen, u. a. für so genannte personenspezifische Leistungen im psychosozialen Bereich (in erster Linie Beratung und Betreuung). Die Beitragsberechtigung ist im Kreisschreiben 2001-2003 präzisiert. Um die Beitragsberechtigung zu klären, wurde ein so genannter Behindertennachweis in Form einer mehrmonatigen flächendeckenden Befragung durch die betreffenden Gesundheitsorganisationen durchgeführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch den Behindertennachweis, der dem BSV Ende Juni 2002 vorgelegt wurde, haben die Gesundheitsorganisationen belegt, dass sie mindestens 50 Prozent Behinderte gemäss Kreisschreiben betreuen und demzufolge die Bedingungen, welche in dem mit dem BSV abgeschlossenen Leistungsvertrag formuliert sind, erfüllen. Danach gelten gemäss der bisherigen Praxis Personen als behindert, welche einen länger dauernden erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden aufweisen und dadurch einen Bedarf an spezifischen Leistungen gemäss Artikel 74 IVG zur Bewältigung ihrer Lebenssituation haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einschränkung des Behindertenbegriffes:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Rundschreiben vom 20. März 2003 kündigte das BSV auch den Gesundheitsligen mit, dass der Behindertenbegriff in Zukunft (d. h. bereits für die Verhandlungen der Leistungsverträge 2004-2006) restriktiver gehandhabt werde, und zwar in dem Sinne, dass Beiträge nur noch für Leistungen an Personen zugesprochen werden, welche nicht nur im Sinne des ATSG invalid sind, sondern zudem bereits IV-Leistungen beziehen. Diese Änderung hat bereits im Kreisschreiben Niederschlag gefunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Einschränkung des Behindertenbegriffes hat für viele Gesundheitsligen, die vor allem Personen mit Krankheitsbehinderung betreuen, verheerende Auswirkungen. Davon betroffen sind aber auch Vereinigungen von Eltern von krankheitsbehinderten Kindern. Unter dem Blickwinkel der Eingliederung ist diese Restriktion kontraproduktiv und rechtlich problematisch. Sie wird zudem zu einem bürokratischen Mehraufwand führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gesundheitsligen sind verunsichert. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die dringliche Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" können Eingliederungsmassnahmen auch bei unmittelbar drohender Invalidität zugesprochen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Menschen mit einer erheblich länger dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung so lange wie möglich im gesellschaftlichen (d. h. beruflichen und sozialen) Leben integriert bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Krankheitsbedingte Behinderungen wie Diabetes oder Rheuma führen - auch dank der Betreuung durch Fachpersonal der entsprechenden Gesundheitsligen - sehr oft nicht zu individuellen IV-Leistungen. Ist die Einschränkung des Behindertenbegriffes nicht kontraproduktiv in dem Sinne, dass sie von Invalidität bedrohte Menschen zu Leistungsbezügern der IV macht oder sogar in die Rente führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das IV-Verfahren kann sich erfahrungsgemäss in die Länge ziehen. Ist es aufgrund des eingeschränkten Behindertenbegriffes die Meinung des Bundesrates, dass Personen, die sich für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet haben und voraussichtlich Anspruch auf solche haben, bei der Berechnung der Beiträge an die sie betreuenden Organisationen nicht mehr berücksichtigt werden sollen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die psychisch bedingten Begleiterscheinungen bei chronischen und schweren Erkrankungen wie Krebs belasten das Sozialsystem beträchtlich. Gerade Menschen in der Anfangsphase der Krankheit (Invalidität) benötigen intensive Hilfe für ihre Orientierung, für die neue Organisation ihres Lebens und die Ausschöpfung der Eingliederungsmöglichkeiten. Bei einer erheblichen Reduktion oder gar Streichung der Beiträge der IV sind die Leistungen der Gesundheitsligen stark gefährdet. Soll diesen Menschen in dieser Lebensphase die Unterstützung durch die Fachorganisation versagt bleiben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Nach der neuen Praxis soll eine verfügungsmässig festgestellte Invalidität von mindestens 10 Prozent als massgebend für den Behindertenbegriff gelten. Viele abweisende IV-Verfügungen halten nicht explizit die Höhe der Invalidität fest. Die Abweisung ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der Begründung. Der neu definierte Behindertenbegriff könnte zur Folge haben, dass sich noch mehr Versicherte bei der IV anmelden, und sei es nur, um eine Bestätigung ihrer Invalidität zu erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Teilt der Bundesrat die Befürchtung, dass sich aufgrund des neuen Behindertenbegriffes mehr Personen zum Bezug von IV-Leistungen anmelden werden (müssen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Wie beurteilt er den Mehraufwand der IV-Stellen und die diesbezüglichen Kosten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Welches sind die diesbezüglichen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Praxisänderung bei Artikel 73 IVG (Suchtbereich)?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Behindertenbegriff</value></text></texts><title>Behindertenbegriff</title></affair>