﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031105</id><updated>2025-06-24T21:11:10Z</updated><additionalIndexing>28;Sterblichkeit;Privatversicherung;Versicherungsvertrag;Lebensversicherung;Wettbewerbsbeschränkung;Versicherungsleistung;Lebensdauer;Pensionskasse;Sozialabgabe;Prognose;Berufliche Vorsorge;Versicherungsgesellschaft;Versicherungsprämie;Bevölkerungsstatistik;Versicherungsaufsicht;Statistik</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.EA</abbreviation><id>13</id><name>Dringliche Einfache Anfrage</name></affairType><author><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-09-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100118</key><name>Versicherungsgesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1602010701</key><name>Prognose</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107030102</key><name>Lebensdauer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100112</key><name>Privatversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100116</key><name>Versicherungsaufsicht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01070301</key><name>Sterblichkeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K020218</key><name>Statistik</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040117</key><name>Sozialabgabe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100113</key><name>Versicherungsvertrag</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010205</key><name>Pensionskasse</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01070303</key><name>Bevölkerungsstatistik</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-10-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2003-09-17T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-10-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20033448</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>03.3448</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>03.1105</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Nein. Die Rentnertafel GRM/F95 wird von den privaten Lebensversicherern nur für die Berechnung des Rentenumwandlungssatzes verwendet, hat also mit den Tariferhöhungen ebenfalls nichts zu tun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die von den Lebensversicherern verwendeten Tafeln sind weder veraltet noch enthalten sie eine Gewinnmarge. Der generelle Vorwurf der Manipulation trifft nicht zu. Der Bundesrat geht auf die Grundlagen detailliert ein in den Antworten zu den Fragen 2 bis 6. Die Frage 1 ist zudem nicht klar formuliert und kann auf zwei Arten interpretiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn der Fragesteller mit den angesprochenen "Mehrkosten" die potenzielle Prämie meint, die ein Versicherter bezahlen müsste, um sein Altersguthaben anstatt mit dem neuen Umwandlungssatz mit dem bisherigen Umwandlungssatz von 7,2 Prozent verrenten zu lassen, kann festgehalten werden, dass eine solche Prämie sich tatsächlich in der Grössenordnung von einem Lohnprozent bewegen würde. Dies würde aber auch voraussetzen, dass man am momentan gültigen, unrealistisch hohen Umwandlungssatz festhält und in Kauf nehmen will, dass die Aktiven die Rentner quersubventionieren (Umlageverfahren).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im System der beruflichen Vorsorge ist die Umlagekomponente ein Fremdkörper, weshalb der Bundesrat sich in seiner Stellungnahme auf die Motion SGK-S 03.3438, "Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge", bereit erklärt hat, den im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossenen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent erneut zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn aber der Fragesteller mit "Mehrkosten" die Erhöhung der Invaliditäts- und Verwaltungskostenprämien meint, dann muss festgehalten werden, dass die Invaliditätsprämien sich infolge der starken Zunahme von Invaliditätsfällen tatsächlich erhöht haben, und zwar analog zu den Kosten für die Invalidenversicherung. Die Kostenprämien dagegen erhöhen sich bei vielen Lebensversicherern, obwohl diese effektiv die Verwaltungskosten senken konnten. Dies ist im Wegfall der Quersubventionierung der Kosten aus hohen Kapitalerträgen begründet. Die Erhöhungen der Invaliditäts- und Kostenprämien unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft teilweise beträchtlich, sie können in Einzelfällen tatsächlich bis zu etwa einem Lohnprozent betragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nein. Zuerst sei festgehalten, dass der Umwandlungssatz nicht nur von den verwendeten Sterbetafeln abhängt, sondern sehr stark auch vom verwendeten technischen Zinssatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bevölkerungssterbetafeln des Bundesamtes für Statistik (BFS) sind für Versicherungstarife nicht allein massgeblich, da sie den sehr starken Selektionseffekten im Rahmen des BVG nicht Rechnung tragen. So sind im BVG-Bereich naturgemäss alle Versicherten arbeitsfähig, im Gegensatz zur Gesamtbevölkerung. Daher ist im BVG-Bereich die Lebenserwartung höher. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Lebensversicherer bei der Wahl ihrer Grundlagen vorsichtig vorgehen müssen, da eine Fehleinschätzung der Sterblichkeiten zugunsten der Versicherten zu schweren finanziellen Problemen bis hin zur Solvenzgefährdung führt, während eine Fehleinschätzung zuungunsten der Versicherten durch die Ausschüttung von Überschüssen ausgeglichen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat die Tafeln GRM/F95 nach intensiven Vergleichsrechnungen mit verschiedenen Tafeln und nach Einrechnung verschiedener Sterblichkeitstrends, u. a. auch jener des BFS, für nicht missbräuchlich befunden und deshalb den darauf basierenden Umwandlungssatz genehmigt. Eine vom BPV in Auftrag gegebene Studie bestätigte die Einschätzung des BPV und bezeichnete den auf diesen Grundlagen berechneten Umwandlungssatz von 5,8 Prozent als eher zu hoch und eventuell sogar solvenzgefährdend. In Bezug auf der Solvenz der Versicherungen hält hingegen das BPV diesen Umwandlungssatz für zulässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch der Vorwurf, den technischen Grundlagen der Pensionskassen sei nicht Rechnung getragen worden, trifft nicht zu. Das BPV hat in seinen Vergleichsrechnungen auch diese Grundlagen einbezogen. Der Vergleich mit den von den Pensionskassen herausgegebenen Tafeln ist jedoch nur beschränkt sinnvoll, da einerseits diese Tafeln den Sterblichkeitstrend nicht in die Zukunft extrapolieren und andererseits bei Pensionskassen der Einbezug von Umlagekomponenten in einem gewissen Masse akzeptiert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es gibt die Lebenserwartung eines 65-jährigen an sich nicht. Man muss immer präzisieren, welche Personengesamtheit gemeint ist. So ermittelt das BFS die Lebenserwartung eines 65-jährigen bezogen auf die gesamte Wohnbevölkerung. Die von den Lebensversicherern ermittelte Lebenserwartung eines 65-jährigen bezieht sich hingegen auf die BVG-Versicherten, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Selektionseffekte. Von daher ist es plausibel, dass beide Zahlen substanziell voneinander abweichen. Dass die Zahlen der Lebensversicherer keineswegs missbräuchlich sind, sondern an der Grenze der Solvenzgefährdung liegen, hat die oben erwähnte Studie gezeigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Erhöhung des Deckungskapitals: Eine solche ist dann eben gerade nicht nötig, wenn der Umwandlungssatz gesenkt wird. Will man aber die Senkung des Umwandlungssatzes vermeiden, dann müssten nicht nur alle Überschüsse der Aktiven für die Aufstockung des Deckungskapitals verwendet werden (auf Gesetzesstufe vorgesehen, vgl. Art. 6a LeVG und Art. 68a BVG), sondern es müsste zudem gesetzlich eingeführt werden, dass Quersubventionen von den Berufsaktiven auf die neu Pensionierten vorgenommen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Nein. Es ist bei den Lebensversicherern aufgrund der uneingeschränkten Garantieverpflichtung aktuariell unabdingbar und international üblich, einen Trend für die weitere Entwicklung in die biometrischen Grundlagen einzurechnen. Da anzunehmen ist, dass der medizinische Fortschritt während der ganzen Rentendauer anhält und sich auch bei allfälligen Hinterlassenen fortsetzt, erstrecken sich die Projektionen automatisch über mehrere Jahrzehnte. Ein Abweichen von dieser internationalen Praxis würde die Glaubwürdigkeit der Schweizer Versicherungswirtschaft und Versicherungsaufsicht untergraben. Selbstverständlich fallen aber die Annahmen über die Sterblichkeitsentwicklung rechnerisch umso weniger ins Gewicht, je weiter sie sich in die Zukunft erstrecken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Teilweise ja. Es wäre eine Annäherung der in der Praxis festgestellten unterschiedlichen Standpunkte bezüglich Berücksichtigung des zukünftigen Rückganges der Sterblichkeitsrate und der Bemessung des technischen Zinssatzes wünschbar, ebenso die Sicherstellung gemeinsamer und aktueller biometrischer Grunddaten (entsprechend dem Postulat Egerszegi 02.3160, Umwandlungssatz. Spezielle Statistik zur Berechnung, vom 22. März 2003).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist bereit, entsprechende Anstrengungen zu unterstützen. Dazu gehört es auch, die gesammelten Ergebnisse in Zukunft in einer methodisch sauberen Gesamtanalyse zusammenzufassen. Dieses Vorgehen sollte im Vergleich zur heutigen Praxis mit der Zeit zu einheitlicheren Rechnungsgrundlagen führen. Eine völlige Gleichschaltung ist allerdings kaum möglich, weil die von einer Vorsorgeeinrichtung verwendeten technischen Grundlagen auf die Eigenheiten des jeweiligen Versichertenbestandes abgestimmt werden müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Für die Modellrechnung der AHV werden die Volkssterbetafeln des BFS verwendet. Wie in den Antworten auf die Fragen 2 und 3 bereits erläutert, unterscheiden sich diese Tafeln teilweise von den Tafeln, die von den Risikoträgern in der beruflichen Vorsorge angewendet werden und auch angewendet werden müssen. Ausserdem rechnet das BFS mit einem schwächeren Sterblichkeitsrückgang, verwendet aber in Alternativszenarien auch einen Sterblichkeitsrückgang im Ausmass der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, ähnlich wie die Lebensversicherer. Die schon in verschiedensten Szenarien, im Ausland teilweise seit Jahrzehnten, immer wieder prognostizierte Abschwächung des Sterblichkeitsrückganges hat sich im Übrigen bisher stets als unrichtig erwiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Nein. Zunächst verweist der Bundesrat nochmals darauf, dass die verwendeten Sterbetafeln nicht tendenziös sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Frage 7 besteht aus zwei Teilfragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Frage nach der Verwendung der Überschüsse: Diese Überschüsse können an sich sehr wohl einen Beitrag zu einer Beitragssenkung oder Leistungserhöhung liefern, wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist und wie es in Zukunft durch Einführung einer "Zwangsüberschussquote" (Legal Quote) auch auf gesetzlicher Stufe vorgesehen ist. Solche Überschüsse dienen im Wesentlichen dazu, die angesparten Deckungskapitalien zu erhöhen und führen so zu einer Erhöhung der künftigen Renten. Sie können auch zu Prämienersparnis verwendet werden. Der vom Parlament beschlossene neue Artikel 68a BVG lässt dies allerdings nur noch zu, wenn dafür ein ausdrücklicher Beschluss des paritätischen Organs bzw. der Vorsorgekommission vorliegt und dies der Vorsorgeeinrichtung bzw. Sammelstiftung mitgeteilt worden ist. Was den Bereich der bereits laufenden Renten betrifft, ist die Entstehung von Überschüssen ebenfalls möglich, soweit der Umwandlungssatz nicht zu hoch festgesetzt ist. Die in diesem Bereich entstehenden Überschüsse werden zur direkten Erhöhung der laufenden Renten verwendet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Frage betreffend die Schaffung eines gesetzlichen Risikoausgleiches: Ein solcher würde ausser einem kostentreibenden Verwaltungsaufwand rein gar keine Verbesserungen bedeuten, da ja alle Lebensversicherer (ebenso wie die autonomen Pensionskassen) unter dem gleichen Problem gleichermassen leiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Problem der niedrigen Zinsen und steigenden Lebenserwartung ist eine Tatsache, ebenso wie dies der resultierende Preis für die Renten ist. Es können keine "Kosten" gespart werden, indem man biometrische Entwicklungen und den Kapitalmarkt negiert. Diese Kosten müssen finanziert werden und das Konzept der zweiten Säule ist, dass jede Generation ihre Renten selber finanziert und nicht durch die nachfolgende Generation subventioniert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die der Frage 8 zugrunde liegenden Behauptungen treffen nicht zu, eher ist das Gegenteil richtig. Gemäss einer Umfrage der Complementa AG sind 40 Prozent der autonomen Pensionskassen, die sich an dieser Umfrage beteiligt haben, in Unterdeckung, die Lebensversicherer dagegen sind zu 100 Prozent gedeckt. So gibt es denn auch bei den Lebensversicherern keinen Sanierungsbedarf, im Gegensatz zu vielen Pensionskassen. Die bei den Lebensversicherern versicherten Stiftungen und Sammelstiftungen stehen im Gegenteil gut da. Dies wurde u. a. durch die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zum Sicherungsfonds und zur Solvabilitätsspanne erreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allerdings kann man heute im Nachhinein sehen, dass die Lebensversicherer ebenso wie viele Pensionskassen zu viel Überschüsse ausgeschüttet haben, anstatt damit Deckungslücken zu verhindern oder zu vermindern. Diese Problematik, die namentlich mit den Schwankungsrisiken der Kapitalanlagen zusammenhängt, ist vom BPV erkannt und inzwischen an die Hand genommen worden. Entsprechende Verordnungsentwürfe sind in Ausarbeitung und sehen insbesondere vor, die Solvabilitätsspanne u. a. vom Kapitalanlagerisiko abhängig zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entsprechende vorausschauende generelle Regelungen existieren bei autonomen Kassen nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Die Grundlagen der autonomen Pensionskassen sind aktuariell anerkannt. Der Sterblichkeitsrückgang wird laufend eingebaut und nicht vorfinanziert. Die Langlebigkeitszuschläge dienen hier meistens lediglich dazu, die zu erwartende Umstellung auf neue Rechnungsgrundlagen kontinuierlich zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Faktisch bedeutet dies, dass in dieser Finanzierungsart eine gewisse Umlagekomponente enthalten ist. Ausserdem unterliegen die Pensionskassen einer anderen Gesetzgebung als die Lebensversicherer. Diese erlaubt den Pensionskassen insbesondere Sanierungsmassnahmen (Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers, zeitweilige Unterdeckung usw.). Solche Massnahmen sind den Lebensversicherern richtigerweise nicht erlaubt. Sie müssen deshalb vorsichtigere Ansätze verwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Gesetzesänderungen entfalten keine Vorwirkungen. Das Modell "Winterthur" wurde von den Behörden in einem Zeitpunkt geprüft, in dem das Parlament noch nicht endgültig über die 1. BVG-Revision abgestimmt hatte. Die betroffenen Ämter mussten ihre Entscheidung aufgrund der zum Zeitpunkt des Entscheides aktuellen Gesetzeslage treffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Die Entkoppelung von Versicherung und Vorsorge im Verhältnis zwischen der Sammelstiftung Winterthur Columna und der Winterthur Leben hat zur Folge, dass nicht sämtliche Risiken deckungsgleich versichert sind. Die Winterthur Leben selber ist im Rahmen des Kollektivlebensversicherungsvertrages nicht an den gesetzlichen Mindestzins gebunden, sondern die Vorsorgeeinrichtung als Vorsorgeträger. Als solcher garantiert die Sammelstiftung Winterthur Columna im obligatorischen Bereich den Mindestzins gemäss BVG weiterhin.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;12. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass zumindest bei teilautonomen unternehmenseigenen Vorsorgeeinrichtungen im Kollektivversicherungsvertrag auch im obligatorischen Bereich nur reduzierte und unterschiedliche Umwandlungssätze garantiert werden. In diesen Fällen trägt die Vorsorgeeinrichtung, die an den Umwandlungssatz gemäss BVG gebunden ist, die Risikodifferenz zwischen dem BVG-Umwandlungssatz und dem reduzierten Umwandlungssatz selber. Soll der Versicherer auch diese Risikodifferenz übernehmen, ist dies mit höheren Versicherungsprämien verbunden. Es liegt am Führungsorgan, darüber zu entscheiden, welche Lösung für die Vorsorgeeinrichtung die richtige ist. Aus Solvabilitätsgründen können die Lebensversicherer nicht gezwungen werden, Leistungen zu garantieren, für die sie keine Prämien erheben können. Werden im obligatorischen Teil alle Risiken gemäss BVG versichert, hat die zuständige Aufsichtbehörde zu prüfen, ob die für die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Vorsorge angewendeten Tarife auch unter dem Gesichtspunkt des Obligatoriums angebracht sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;13. Die Abruptheit der Vertragsänderungen beruht auf der Tatsache, dass die Quersubvention der seit langem zu hohen Sätze für die Umwandlung und die Verzinsung der Alterskapitalien durch die ausserordentlich hohen Kapitalerträge in Folge des Einbruchs der Kapitalmärkte nicht mehr möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fachleute haben seit Jahren darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Sätze deutlich überhöht sind, die Öffentlichkeit war sich dessen aber nicht bewusst. Das BPV als Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, Tarife zu genehmigen, die weder missbräuchlich noch solvenzgefährdend sind. Dass sich die infrage stehenden Tarife in diesem Bereich bewegen, wenn nicht sogar eher immer noch solvenzgefährdend sind, hat die bereits mehrfach angesprochene Studie bestätigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von einer einseitigen Abwälzung von Risiken und Kosten kann im Übrigen beim Modell "Winterthur" nicht die Rede sein, da die Winterthur weiterhin praktisch alle Risiken trägt (mit Ausnahme einer Zinsdifferenz von 0,25 Prozent).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;14. Ob es sich bei den Versicherungsverträgen zwischen der Sammelstiftung und ihrer Gründerin, der Versicherungseinrichtung, um Selbstkontrahierung im juristischen Sinn handelt, oder ob der Anschlussvertrag und der Versicherungsvertrag eigentlich ein aufeinander abgestimmtes Ganzes bilden (vgl. BGE 127 V 377 Erw. 6 cc), ist nicht vom Bundesrat zu entscheiden. Auch wenn eine eigentliche Selbstkontrahierung angenommen wird, ist diese nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (z. B. BGE 126 III 361 Erw. 3a) dann nicht unzulässig, wenn die Ermächtigung dazu erteilt worden ist.  Ob eine gültige Ermächtigung zur Selbstkontrahierung vorliegt, muss im Einzelfall jedoch ebenfalls vom Richter und nicht vom Bundesrat entschieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die paritätische Verwaltung auch auf Stufe des Stiftungsrates bei Sammelstiftungen zum Tragen kommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;15. Dass sich dieselben Preise für die Rentenumwandlung ergeben, begründet sich in Verwendung der gleichen Rechnungsgrundlagen, nämlich der Sterbetafel GRM/F9 und des technischen Zinses von 3,5 Prozent. Die eingerechneten Kosten sind auch identisch, allerdings ist ihr Einfluss hier marginal. Die Verwendung identischer technischer Grundlagen ist weltweit Usus und wird z. B. auch von den Wettbewerbsbehörden der EU ("Gruppenfreistellungsklausel") erlaubt, da sie sich aus den Besonderheiten der Versicherung ergeben. Insbesondere die Notwendigkeit zuverlässiger Statistiken spielt hier eine grosse Rolle, und dies ist nur möglich bei genügend grossen Beständen. Wettbewerb findet aber gleichwohl statt. Er spielt sich über die Überschussbeteiligung sowie die angebotenen Serviceleistungen ab. Hier konkurrenzieren sich die privaten Lebensversicherer nach wie vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;16. Die vom Bundesrat eingesetzte "Interdepartementale Arbeitsgruppe Lebensversicherer" hat die Aufgabe, Vorschläge auszuarbeiten, mit welchen die Anschlussmöglichkeiten für KMU zu verbessert werden, u. a. mit Massnahmen auf der Wettbewerbsseite. Des Weiteren muss festgehalten werden, dass es nicht zutrifft, dass den Versicherten das ihnen zugeordnete Kapital nicht vollumfänglich mitgegeben wird. In der Vergangenheit wurde von den Gesellschaften zum Teil ein Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten in der Grössenordnung von 2 bis 4 Prozent getätigt. Ein solcher Abzug wird aber vom BPV nicht mehr erlaubt. Zulässig ist grundsätzlich auch ein Abzug für das Zinsrisiko. Dieser Abzug wurde jedoch infolge der tiefen Zinsen der letzten Jahre nicht mehr vorgenommen. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde dieser Abzug auf Verträge beschränkt, die höchstens fünf Jahre gedauert haben. Ausserdem darf das BVG-Altersguthaben in keinem Fall geschmälert werden (Art. 53e BVG in der Fassung der 1. BVG-Revision).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;17./18. Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;19. Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrat im Rahmen seiner Agenda zur Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge eine "Interdepartementale Arbeitsgruppe Lebensversicherer" eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat u. a. auch den Auftrag, die Anschlussmöglichkeiten für die KMU zu analysieren und dem Bundesrat bis Ende Jahr einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen zu unterbreiten. Bereits heute existieren als Alternativen immer die Auffangeinrichtung und gegebenenfalls Branchenlösungen in Form von nationalen Gemeinschaftseinrichtungen. Ferner sind von privater Seite verschiedene Bestrebungen im Gang, weitere Alternativen zu bieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;20. Zurzeit gibt es in der überobligatorischen Vorsorge keine Bestimmung, welche einen einheitlichen Umwandlungssatz für Frauen und Männer vorschreiben würde. Dieser Satz hängt vom Entscheid der Vorsorgeeinrichtungen ab, welche in diesem Bereich völlig freie Hand haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erinnert daran, dass er in Bezug auf die Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern in der Botschaft zur 1. BVG-Revision vorgeschlagen hat, die Gleichbehandlung auf die überobligatorische Vorsorge auszudehnen, was auch zur Folge gehabt hätte, dass der Umwandlungssatz für Frauen und Männer identisch sein müsste. Das Parlament hingegen wollte die Gleichbehandlung nicht auf die überobligatorische Vorsorge ausdehnen und zog es somit vor, den Vorsorgeeinrichtungen zu gestatten, verschiedene Leistungen vorzusehen, namentlich auch was das Rentenalter betrifft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;21. Die Reserven, Sicherheitsmargen und Verwaltungskosten sind dem BPV bekannt. Das BPV hat bereits aufgrund einer eigens in Auftrag gegebenen Verwaltungskostenstudie Massnahmen getroffen und interne Richtlinien erarbeitet. Tarife, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, wurden nicht genehmigt. Die erwähnten 1600 Franken pro Person liegen weit über dem Durchschnitt, ausserdem enthalten die Verwaltungskostenprämien keine Gewinnmarge. Im Bereich der Transparenzvorschriften werden zurzeit die Verordnungen ausgearbeitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;22. Wie bereits erwähnt enthalten die Verwaltungskostenprämien keine Gewinnmargen. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf die Antworten zu den Fragen 1 und 21 und auf die Tatsache, dass mit der Anpassung des LeVG (Einführung einer Legal Quote) festgelegt wird, wie und wie weit erwirtschaftete Überschüsse den Versicherten wieder zufliessen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;23. Der Bundesrat hat am 26. September 2003 das Postulat SGK-N 03.3437, "Rückkommen auf den Beschluss zum Modell 'Winterthur', vom 4. September 2003, abgelehnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;24.a. Die Verwendung der Periodentafeln des BFS wäre, wie wir dies bereits in den Antworten auf die Fragen 2 bis 6 erläutert haben, wissenschaftlich unrichtig und daher ungeeignet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Schaffung eines Risikoausgleiches unter den Lebensversicherern löst das Problem in keiner Weise, da sich alle Lebensversicherer (und auch die autonomen Pensionskassen) in der gleichen Situation befinden. Wir verweisen hier auch auf die Antwort zu Frage 7.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Bei den autonomen Pensionskassen werden zum Teil beträchtliche Unterdeckungen akzeptiert. Dies ist den Lebensversicherern nicht erlaubt. Es ist somit weder sinnvoll noch möglich, den Lebensversicherern dieselben Grundlagen (nämlich weniger vorsichtige) aufzuzwingen, die die autonomen Pensionskassen verwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Die 1. BVG-Revision tritt voraussichtlich per 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat plant, die Transparenzvorschriften im ersten Semester 2004 mit einer Übergangsfrist bis 2005 in Kraft zu setzen. Diese gesetzlichen Bestimmungen entfalten keine Vorwirkung. Gemäss Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftlichen Verfahren vom 17. November 1999 wird die Behörde angehalten, über Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern, in der Regel spätestens nach drei Monaten zu entscheiden. Ein Hinauszögern von Entscheiden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden bis nach dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision wäre nicht vertretbar und würde einen Verstoss gegen die oben genannte Verordnung darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anhang: Die zwei Vertragsbeziehungen bei Abwicklung der beruflichen Vorsorge durch Lebensversicherer&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abwicklung des BVG ist gesetzlich geregelt und auf Stiftungen und Genossenschaften beschränkt. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften dürfen das BVG-Geschäft nicht direkt abwickeln. Daher werden spezielle Vorsorgeträger, oft Sammelstiftungen genannt, eingesetzt, um Lebensversicherern die Abwicklung der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen. Diese sind zwischen den Lebensversicherer und das angeschlossene Vorsorgewerk geschaltet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man kann dies anhand folgender Skizze visualisieren:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während die Stiftung der Vorsorgeträger gemäss BVG ist, übernimmt bei einer Vollversicherung der private Lebensversicherer die Verwaltung, die Risikodeckung und die Vermögensanlage für die Stiftung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Prämien und Leistungen in der Beziehung zwischen Anschluss und Stiftung werden in einem Reglement festgehalten. Diese Vertragsbeziehung unterliegt der Aufsicht des BSV, basiert also auf Sozialversicherungsrecht. Ebenso unterliegt die Stiftung der Aufsicht der zuständigen Stiftungsaufsicht, welche die Einhaltung des BVG zu prüfen hat. In dieser Vertragsbeziehung müssen die BVG-Parameter eingehalten werden (insbesondere Mindestzins und Umwandlungssatz).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Prämien und Leistungen in der Beziehung zwischen Stiftung und Lebensversicherer werden in einem Lebensversicherungsvertrag festgehalten. Diese Vertragsbeziehung unterliegt der Aufsicht des BPV, basiert also auf Privatversicherungsrecht. Insbesondere müssen Prämien und Leistungen in einem Versicherungstarif festgehalten werden, welcher vom BPV zu genehmigen ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat vier Verfügungen erlassen und damit der Winterthur Leben und weiteren Lebensversicherungen neue Tarife mit erhöhten Prämien und höheren Kosten, niedrigeren Mindestzins- und reduzierten Umwandlungssätzen bewilligt (Modell "Winterthur").&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss diesem Modell werden auf den 1. Januar 2004 die Leistungen im Überobligatorium um bis zu 25 Prozent gekürzt und die Prämien stark angehoben. Zudem halten diese Versicherer den Mindestzinssatz nicht mehr ein und überwälzen die Risiken auf die Vorsorgeeinrichtungen, ohne dass sie diesen einen Prämienanteil zugestehen, mit dem diese die entsprechenden Risiken selber tragen könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide Massnahmen führen dazu, dass Lücken entstehen, welche die Vorsorgeeinrichtungen durch eine erhebliche Erhöhung der Beiträge decken müssen. In den betroffenen Betrieben (vorab KMU) liegen die daraus erwachsenden Mehrbelastungen in der Grössenordnung von einem Lohnprozent oder mehr. Ursache der Verteuerung sind tendenziöse, veraltete, nicht repräsentative Sterblichkeitsdaten der Lebensversicherungen (GRM/1995), die einerseits die seit einigen Jahren beobachtete Verlangsamung der Längerlebigkeit bewusst ignorieren und andererseits eine Gewinnmarge beinhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Anwendung dieser veralteten und mit einer Gewinnmarge manipulierten Grundlagen für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Mehrkosten in der Grössenordnung von einem Lohnprozent führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit der Genehmigung dieses neuen Versicherungsmodells eine Rechnungsbasis (GRM/1995) zur Anwendung kommt, die den neueren Entwicklungen der Lebenserwartung, publiziert in den Rechnungsgrundlagen des Bundesamtes für Statistik (BFS) ("Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2000-2060", Szenario "Trend", BFS 2002) und den technischen Grundlagen der autonomen Pensionskassen (z. B. BVG 2000), überhaupt nicht Rechnung trägt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt der Bundesrat den Befund, dass besagte Rechnungsgrundlagen der Lebensversicherungen die Lebenserwartung der 65-jährigen viel höher einschätzt als das BFS ("Szenario Trend"), nämlich auf 27,1 Jahre (total 92,1 Jahre für Frauen; BFS: 21,6 Jahre im Jahr 2020) bzw. auf 20,5 Jahre (total 85,5 Jahre für Männer; BFS: 17,7 Jahre) und dass dadurch eine Vermehrung des Deckungskapitals zwischen 17 Prozent (Männer) und 29 Prozent (Frauen) nötig wird, die man mit geeigneten Vorkehrungen vermeiden könnte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, für die Lebenserwartung Projektionen bis ins Jahr 2060 anzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, wenn in der beruflichen Vorsorge zwei total verschiedene Methoden zur Berechnung der Lebenserwartung zur Anwendung kommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es unglaubwürdig ist, dass die Rentenbezüger nach ihrem "statistischen" Tod in der AHV in den Rechnungen der Lebensversicherer noch Jahre lang weiterleben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass mit der Verwendung von Überschüssen für die Längerlebigkeit und durch die Schaffung eines gesetzlichen Risikoausgleiches unter den Lebensversicherungen die Anwendung der tendenziösen Generationensterbetafel obsolet würde und Kosten von gegen ein Lohnprozent gespart werden können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die autonomen Pensionskassen äufnen jährlich technische Rückstellungen, um die Kosten der Längerlebigkeit sowohl für die laufenden Renten als auch für die anwartschaftlichen Renten finanzieren zu können. Das BPV hat es bisher offenbar versäumt, den Lebensversicherern das Stellen von Rückstellungen auch für anwartschaftliche Renten vorzuschreiben. Die Folge davon ist, dass nicht alle Lebensversicherer sich vorsichtig genug verhalten und solche Rückstellungen freiwillig gemacht haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einige Lebensversicherer, insbesondere die Winterthur, haben sich offenbar einseitig auf nicht nachhaltige, hohe laufende Kapitalmarkterträge verlassen, die gegenwärtig nicht mehr erwirtschaftet werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dieses Verhalten des BPV riskant ist, dass das BPV seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt hat und dass es damit mitschuldig am jetzigen Schlamassel und an den dadurch verursachten Prämienerhöhungen ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gedenkt der Bundesrat dafür zu sorgen, dass das BPV in Zukunft entsprechende Weisungen erlässt und die Aushöhlung des Deckungskapitals durch Gewinnausschüttungen verhindert wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Die Lebensversicherungen bezeichnen ihre Generationensterbetafel als technisch notwendig, um für zukünftige Risiken gewappnet zu sein. Muss man daraus schliessen, dass die autonomen Pensionskassen, die diese Methodik nicht anwenden, finanziell gefährdet sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass das Modell "Winterthur" den Beschlüssen der eidgenössischen Räte zur 1. BVG-Revision nicht ausreichend Rechnung trägt, namentlich:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. hinsichtlich der Transparenzbestimmungen (separater Sicherungsfonds mit eigener Rechnung);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. hinsichtlich der paritätischen Verwaltung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. hinsichtlich der gesetzlich klar postulierten Trennung der Prämien nach Alter, Risiko und Verwaltungskosten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass auch die Winterthur Leben sich an den gesetzlichen Mindestzins halten muss?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;12. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorhaben der Lebensversicherer, in Kürze den Umwandlungssatz auch im Obligatorium mittels fragwürdiger juristischer Konstruktionen zu senken und nach Geschlechtern zu differenzieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;13. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die abrupte Vertragsänderung, kombiniert mit der Senkung der Leistungen um bis zu 25 Prozent und der einseitigen Abwälzung von Risiken und Kosten auf die Vorsorgeeinrichtungen bzw. die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber das Gebot von Treu und Glauben grundlegend infrage stellt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;14. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Vornahme von derart fundamentalen Änderungen unter Verletzung der Vorschriften zur paritätischen Verwaltung bzw. das Kontrahieren der Versicherer mit sich selbst (sie dominieren die Stiftungsräte der Sammeleinrichtungen) missbräuchlich ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;15. Wie beurteilt der Bundesrat den neuen Versicherungstarif unter wettbewerblichen Gesichtspunkten, wenn einzelne Anbieter in diesem Geschäft bis auf drei Stellen hinter dem Komma dieselben schlechten Offerten machen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;16. Zahlreiche Einzelbeispiele zeigen, dass die betroffenen Firmen ihre Vorsorgeeinrichtungen faktisch nicht wechseln können, es sei denn unter Inkaufnahme riesiger Verluste an Vorsorgevermögen, die bei ihrem Austritt von den Lebensversicherern zurückbehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dies den Wettbewerb der Anbieter behindert, womit die Betroffenen faktisch den Lebensversicherungen hilflos ausgeliefert sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;17. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei jeder Vertragsauflösung (inklusive Kündigung durch den Versicherer selbst) für den Versicherer erhebliche "Mutationsgewinne" anfallen, die in einer Sozialversicherung, die für die Betroffenen obligatorischen Charakter hat, nichts zu suchen haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;18. Gedenkt der Bundesrat, mittels einer Verfügung dafür zu sorgen, dass diese wettbewerbsbehindernden Eingriffe der Versicherer verhindert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;19. Gedenkt der Bundesrat dafür zu sorgen, dass es neben den Lebensversicherern genügend echte Alternativen auch für KMU gibt? Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;20. Der Umwandlungssatz lag bisher für Frau und Mann einheitlich bei 7,2 Prozent. Er wird neu nach Geschlecht differenziert. Ist das die neue Marschrichtung in der Gleichstellung der Geschlechter?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;21. In den Tarifen der Lebensversicherungen sind Reserven, Sicherheitsmargen und Verwaltungskosten in nicht bekannter Höhe enthalten. Wie ist das kompatibel mit der Marschrichtung, die mit der 1. BVG-Revision unter dem Titel "Transparenz" beschlossen wurde? Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Gewinnmargen, wenn die Verwaltungskosten sich bereits auf bis 1600 Franken pro versicherte Person und Jahr belaufen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;22. Wie rechtfertigt der Bundesrat derart hohe Gewinnmargen, wenn die Winterthur gleichzeitig ihren Anlegern angibt, die Verwaltungskosten massiv gesenkt zu haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;23. Ist der Bundesrat bereit, die ihm obliegende Oberaufsicht wahrzunehmen, das Modell "Winterthur" (und alle ähnlichen Konstrukte) zu sistieren und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;24. Ist der Bundesrat weiter bereit, anstelle des Modells "Winterthur":&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich die Lebensversicherer an die Periodensterbetafel des BFS halten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. gegebenenfalls einen gesetzlichen Risikoausgleich für Lebensversicherungen im Überobligatorium zu schaffen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. die Voraussetzungen zu schaffen, damit auch bei den Lebensversicherungen grundsätzlich die gleichen versicherungstechnischen Grundlagen wie in den autonomen Pensionskassen zur Anwendung gelangen (gegebenenfalls mit Ausnahmemöglichkeiten in begründeten Fällen);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. schon jetzt nur noch Modelle zu genehmigen, die mit den neuen Bestimmungen des BVG gemäss 1. BVG-Revision konform sind?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Berufliche Vorsorge. Rechtswidrige Versicherungsmodelle</value></text></texts><title>Berufliche Vorsorge. Rechtswidrige Versicherungsmodelle</title></affair>