﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031116</id><updated>2025-06-24T21:09:22Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerausweichung;Steuerstrafrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-10-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070601</key><name>Steuerausweichung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010205</key><name>Steuerstrafrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-12-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-10-01T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-12-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1116</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf es einiger Ausführungen zu der Besteuerung von Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen. Aufgrund des in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes ist eine allgemeine Antwort möglich, nicht aber eine umfassende und abschliessende Beurteilung. Der Hinweis auf die ab 1. Januar 2005 zu erhebende Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent bezieht sich offenbar auf die von der EU geplante Zinsbesteuerung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Besteuerung der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen und somit auch von Zinsleistungen kann grundsätzlich wie folgt sichergestellt werden: entweder über ein System der Quellensteuer oder über ein Meldesystem, in welchem ausgerichtete steuerbare Leistungen mittels Kontrollmitteilung an die zuständige Steuerbehörde gemeldet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz kennt bekanntlich seit Jahrzehnten im Bereich der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen die Verrechnungssteuer, die an der Ertragsquelle beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die EU zielt auf die Besteuerung von Zinserträgen ab, die in das steuerbare Einkommen von natürlichen Personen einfliessen, welche in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind. Der EU-Finanzministerrat (Ecofin) hat am 3. Juni 2003 die entsprechende Richtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) formell verabschiedet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das angestrebte Endziel ist dabei der automatische Informationsaustausch. Während einer Übergangsphase haben die EU-Staaten noch die Möglichkeit, eine "Quellensteuer" zu erheben. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie folgt dem Zahlstellenprinzip. Dies bedeutet, dass nicht der Schuldner, welcher den Zins zu leisten hat, sondern die Zahlstelle steuerpflichtig wird, allerdings nur, wenn die Zahlstelle und der Zinsempfänger in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Die geplante EU-Zinsbesteuerung bezeichnet als "Zahlstelle" jeden Wirtschaftsbeteiligten, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder Zinszahlungen zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Die Richtlinie soll ab 1. Januar 2005 anwendbar werden, sofern sich bestimmte Drittstaaten (darunter die Schweiz) im Rahmen staatsvertraglicher Abkommen bereit erklären, auf ihren Hoheitsgebieten gleichwertige Massnahmen zu ergreifen, und sofern auf den erwähnten Zeitpunkt die in der Richtlinie genannten Abkommen und Regelungen bestehen, die vorsehen, dass die abhängigen oder assoziierten Gebiete von Mitgliedstaaten die Regelungen der EU übernehmen und umfassend anwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Rahmen der Bilateralen II wurde im Bereich der Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen erarbeitet. Die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche Vereinbarung sieht vor, dass schweizerische Zahlstellen in das geplante EU-Zinsbesteuerungsmodell eingebunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses sollen schweizerische Zahlstellen nicht zu einer Kontrollmitteilung an den Fiskus verpflichtet werden. Vielmehr haben die massgeblichen Zahlstellen einen Abzug auf dem Zinsbetrag vorzunehmen. Dieser zurückbehaltene Betrag wird an den schweizerischen Fiskus überwiesen, der davon 75 Prozent an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleitet. Dabei ist festzuhalten, dass nicht eine schweizerische Steuer erhoben, sondern ein Steuerrückbehalt auf Zinsleistungen vorgenommen wird. Der Satz des Steuerrückbehaltes beträgt in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens 15 Prozent, 20 Prozent in den darauffolgenden drei Jahren und 35 Prozent in den Jahren danach. Dieser Rückbehalt qualifiziert rechtlich als staatsvertraglich vereinbarte verfahrensmässige Hilfe zur Sicherstellung des Steueranspruches der EU-Mitgliedstaaten auf Basis des Systems der Zahlstellensteuer. Im Weiteren besteht für den Zinsempfänger die Möglichkeit, den Abzug zu vermeiden, indem er seine schweizerische Zahlstelle ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde seines Ansässigkeitsstaates zu melden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Durch die Einführung des erwähnten Steuerrückbehaltes wird sichergestellt, dass die geplante EU-Zinsenbesteuerung nicht über die Schweiz umgangen werden kann; es handelt sich hierbei um eine zum EU-System gleichwertige Regelung. Die Wirkungsweise der staatsvertraglichen Lösung ist systembedingt abgestimmt mit der Wirkungsweise der zugrunde liegenden EU-Zinsbesteuerung. Das Zahlstellenprinzip hat jedoch die Schwäche, dass die massgebliche Zahlstelle aus dem Anwendungsbereich ausgelagert werden kann. Befindet sich die Zahlstelle weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Drittstaat, mit welchem die EU ein diesbezügliches Abkommen geschlossen hat, greift die Zahlstellensteuer nicht. Im Weiteren weist die geplante EU-Zinsbesteuerung einige konzeptionelle Lücken auf: Die EU-Steuer ist so ausgestaltet, dass nur Zinsen erfasst werden; somit werden z. B. Dividenden nicht besteuert. Zudem müssen die Zinsleistungen an natürliche Personen fliessen. Daraus folgt, dass sämtliche Zinsleistungen an juristische Personen von der geplanten EU-Zinsbesteuerung nicht erfasst werden. Zudem werden nicht alle Zinsleistungen mit einbezogen: in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel fallen während der in der Dauer offenen Übergangsperiode ab Inkrafttreten der Richtlinie nicht unter den Zinsbegriff, sofern die Titel vor dem 1. März 2001 begeben worden sind oder der Emissionsprospekt vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden genehmigt worden ist und sofern ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen getätigt worden sind. Die letztgenannte Einschränkung des Zinsbegriffes wird als "Grandfathering" bezeichnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Bei der geplanten EU-Zinsenbesteuerung besteht ein Steuerumgehungspotenzial einerseits darin, dass die Zahlstelle in Staaten verlagert werden könnte, die dem Geltungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung oder gleichwertiger Regelungen mit Drittstaaten entzogen sind; andererseits darin, dass versucht werden könnte, den "engen" Zinsbegriff zu umgehen, z. B. durch den Kauf älterer, d. h. vor dem 1. März 2001 begebener Anleihenstitel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren besteht die Möglichkeit, dass versucht werden könnte, Zinsen über juristische Personen, die nicht als Zahlstelle gelten, an natürliche Personen zu leisten. Des Weiteren könnte versucht werden, die Depotführung und Vermögensverwaltung auf Banken oder bankenähnliche Vermögensverwaltungsinstitute zu verlegen, die nicht im örtlichen Anwendungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung oder der Drittstaatenregelungen liegen. Auf diese Möglichkeiten dürfte sich die vorliegende Einfache Anfrage beziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insoweit allerdings schweizerische Titel im Depot lägen, würde aufgrund des Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw. Auslagerung der Depotführung dem Zinsempfänger keine Vorteile bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln trotzdem anfallen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die schweizerische Verrechnungssteuer, die auf dem Schuldnerprinzip basiert, ist als Quellensteuer funktionssicher in dem Sinn, als alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem schweizerischen Schuldner bezahlt werden, einer Sicherungssteuer von 35 Prozent unterliegen, unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Der gewichtige Vorteil des Schuldnerprinzips gegenüber dem Zahlstellenprinzip liegt darin, dass es schwieriger ist, den Standort eines Schuldners zu verlegen, um sich der Quellensteuer zu entziehen, als die Zahlstelle zu verlagern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gewisse "Ausweichmanöver" im Rahmen der Verrechnungssteuer vereitelt werden können, indem diese auch dann erhoben wird, wenn jemand eine Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz gründet, die Geschäftstätigkeit und -leitung aber in der Schweiz durchführt oder durchführen lässt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Treuhandgesellschaft Fidinam (Genève) SA, Mitglied des Schweizerischen Treuhänder-Verbandes, empfiehlt ihren europäischen Kundinnen und Kunden in ihrer Werbung, ihre Sparkonten bei einer mit 650 Dollar u. a. auf den Britischen Jungferninseln, in Panama und den Marshallinseln gegründeten Gesellschaft anzulegen. Damit könnten jene die Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent umgehen, die in der Schweiz auf den 1. Januar 2005 in Kraft tritt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erwähnte Treuhandgesellschaft hebt noch weitere Vorteile dieser Gesellschaft hervor, insbesondere bezüglich Geldüberweisungen ins Ausland und Diskretion.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hat der Bundesrat angesichts solcher Steuerfluchtpraktiken die Möglichkeit, die entsprechenden Transaktionen mit einer Steuer zu belegen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuerflucht</value></text></texts><title>Steuerflucht</title></affair>