﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031122</id><updated>2025-06-24T23:52:22Z</updated><additionalIndexing>24;15;Wettbewerbsbeschränkung;verzehrfertiges Lebensmittel;Einzelhandel;Mehrwertsteuer;zubereitetes Lebensmittel;Gaststättengewerbe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2181</code><gender>m</gender><id>226</id><name>Tschuppert Karl</name><officialDenomination>Tschuppert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-10-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070103</key><name>Mehrwertsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402030313</key><name>verzehrfertiges Lebensmittel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010307</key><name>Gaststättengewerbe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701050101</key><name>Einzelhandel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020303</key><name>zubereitetes Lebensmittel</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-11-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-10-02T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-11-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2181</code><gender>m</gender><id>226</id><name>Tschuppert Karl</name><officialDenomination>Tschuppert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1122</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Ess- und Trinkwaren - ausgenommen alkoholische Getränke - unterliegen dem reduzierten Steuersatz von derzeit 2,4 Prozent. Werden Ess- und Trinkwaren aller Art im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben, sind sie zum Normalsatz von derzeit 7,6 Prozent steuerbar. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Ess- und Trinkwaren, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen (Konsumationseinrichtungen) bereithält (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20). Lieferungen von Ess- und Trinkwaren (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) liegen grundsätzlich also immer dann vor und sind zum Satz von 2,4 Prozent steuerbar, wenn sie nicht im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bietet ein gastgewerblicher Betrieb konsumfertige Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen an, mithin im Rahmen des so genannten Verkaufes "über die Gasse", unterliegen diese Lieferungen (mit Ausnahme der alkoholischen Getränke) dem reduzierten Steuersatz, wenn der Kunde die Waren mitnimmt - und somit nicht im gastgewerblichen Betrieb konsumiert - und wenn der gastgewerbliche Betrieb geeignete organisatorische Massnahmen zur Unterscheidung der Verkäufe "über die Gasse" und der gastgewerblichen Leistungen getroffen hat (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 a.E. Mehrwertsteuergesetz). Diese vom Gesetz verlangte getrennte Erfassung der Verkäufe "über die Gasse" sowie der gastgewerblichen Leistungen muss nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch eine entsprechend programmierbare Kasse (z. B. Registrier- oder Spartenkasse) oder durch separate Kassen erfolgen. Zudem müssen die Umsätze in den Geschäftsbüchern separat verbucht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Betrieben ohne jegliche Einrichtungen oder Vorrichtungen für die Konsumation an Ort und Stelle (Tische, Theke usw.) gilt die Abgabe von Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke) von vornherein als Verkauf "über die Gasse" (z. B. Drive-in-Schalter; Verkaufsstand von konsumfertigen Produkten in Warenhäusern) und ist zum reduzierten Satz steuerbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat stimmt mit dem Fragesteller überein, dass sich der Anteil der Bevölkerung, der sich vor allem über den Mittag in möglichst kurzer Zeit verpflegen will, laufend erhöht. Diese Veränderung des Konsumverhaltens, d. h. das verstärkte Aufkommen des Verkaufes "über die Gasse", hat jedoch nichts mit der unterschiedlichen Mehrwertsteuerbelastung der unterschiedlichen Leistungen zu tun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gastgewerblichen Leistungen und die Verkäufe "über die Gasse" sind nun aber nicht identisch, wie dies in der Einfachen Anfrage angenommen wird. In der Gaststätte kommen zur Abgabe der Speisen und Getränke nämlich noch etliche weitere Leistungen hinzu, so namentlich das Zurverfügungstellen von Raum, Tischen und Stühlen, Heizung, Geschirr, Besteck sowie in der Regel auch noch die Bedienung. Diese Zusatzleistungen grenzen die gastgewerblichen Leistungen von den Verkäufen "über die Gasse" ab und führen zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der gastgewerblichen Leistungen und der Verkäufe "über die Gasse". Bieten gastgewerbliche Betriebe zusätzlich Verkäufe "über die Gasse" an, unterliegen diese Lieferungen selbstverständlich auch dem reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesen Gründen kann im Zusammenhang mit den gastgewerblichen Leistungen und den Verkäufen "über die Gasse" nicht von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gesprochen werden. Es sind unterschiedliche Leistungen, die auch eine unterschiedliche Besteuerung erfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie oben schon angedeutet, besteht die Möglichkeit, dass auch gastgewerbliche Betriebe neu oder vermehrt den Verkauf "über die Gasse" anbieten, um - gleich wie der Detailhandel - auf die veränderten Konsumgewohnheiten reagieren und damit ebenfalls dem ermässigten Steuersatz unterliegende Leistungen erbringen zu können.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 36/1a2 legt fest, dass der Mehrwertsteuersatz für Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke, 2,4 Prozent beträgt. Zusätzlich wird festgehalten, dass dieser reduzierte Steuersatz aber nicht für Ess- und Trinkwaren gilt, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Für diese Produkte gilt somit der Normalsatz von 7,6 Prozent. Konsequenz: Identische Produkte werden je nach Absatzkanal ganz unterschiedlich besteuert. Der Unterschied in der Mehrwertsteuerbelastung beläuft sich zurzeit auf nicht weniger als 5,2 Prozent. Die drei früheren Mehrwertsteuervorlagen, die in den Volksabstimmungen abgelehnt wurden, enthielten jeweils einen Sondersatz für das Gastgewerbe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ernährungs- und Arbeitsgewohnheiten weiter Bevölkerungsschichten haben sich seit der Einführung der Mehrwertsteuer stark verändert. So erhöht sich der Anteil der Bevölkerung, der sich vor allem über Mittag in möglichst kurzer Zeit verpflegen will, laufend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Detailhandel, verschiedene Grossverteiler, Essstände, Tankstellen usw. haben auf diese Veränderungen reagiert und bieten heute in grossem Umfang konsumfertige Produkte (so genannte "ready to cook-" oder sogar "ready to eat-"Produkte) an. Der entsprechende Anteil am Gesamtkonsum steigt ständig an. Bei diesen Produkten handelt es sich nicht mehr um Rohprodukte. Sie weisen vielmehr den gleichen oder mindestens einen vergleichbaren Zubereitungsgrad auf wie die im Gastgewerbe servierten Produkte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gastgewerbe und der Detailhandel bieten also zunehmend substitutionsähnliche oder gleiche Produkte an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich stelle in diesem Zusammenhang folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie lässt sich diese Ungleichbehandlung des Detailhandels gegenüber dem Gastgewerbe angesichts der zunehmenden Substituierbarkeit der angebotenen Leistungen begründen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche konkreten Auswirkungen hat diese Ungleichbehandlung auf das Gastgewerbe, dem volkswirtschaftlich eine grosse Bedeutung zukommt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Möglichkeiten bestehen, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Detailhandel und Gastgewerbe im Bereich der Mehrwertsteuer. Wettbewerbsverzerrende Besteuerung</value></text></texts><title>Detailhandel und Gastgewerbe im Bereich der Mehrwertsteuer. Wettbewerbsverzerrende Besteuerung</title></affair>