﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20031127</id><updated>2025-06-24T23:08:57Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerabzug;Familienbesteuerung;Steuersenkung;Steuererhebung;Kind;Steuerveranlagung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2385</code><gender>m</gender><id>321</id><name>Föhn Peter</name><officialDenomination>Föhn</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1107040301</key><name>Familienbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070307</key><name>Steuersenkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-12-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-10-03T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-12-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2385</code><gender>m</gender><id>321</id><name>Föhn Peter</name><officialDenomination>Föhn</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.1127</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Aus der Anfrage kann gefolgert werden, dass der Fragesteller davon ausgeht, auch nach der von den eidgenössischen Räten am 20. Juni 2003 verabschiedeten Reform der Familienbesteuerung bestehe noch ein gewisser Bedarf nach einer stärkeren Berücksichtigung der Kinderkosten bei den direkten Steuern. Für die gewünschten Auskünfte über die finanziellen Auswirkungen geht der Bundesrat somit vom Beschluss der eidgenössischen Räte aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Erhöhung des Kinderabzuges auf 13 000 Franken bei der direkten Bundessteuer würde bei einem Inkrafttreten im Jahre 2005 schätzungsweise zusätzliche Mindererträge von 190 Millionen Franken verursachen, wovon 30 Prozent zulasten der Kantone (Kantonsanteile) gingen. Eine zuverlässige Aussage über die Auswirkungen einer gleich gearteten Abzugserhöhung auf die Staats- und Gemeindesteuern kann der Bundesrat angesichts fehlender Grundlagen nicht machen. Sicher ist hingegen, dass die Auswirkungen von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich wären, variieren doch die heute geltenden Kinderabzüge in den Kantonen zwischen 3000 und 12 600 Franken. Grundsätzlich ist hier aber zu bemerken, dass den Kantonen in Bezug auf die Höhe des Kinderabzuges aufgrund von Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung ohnehin keine Vorschriften gemacht werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei der Einführung eines allgemeinen Erziehungsabzuges von 15 000 Franken pro Familie für die Kosten der Fremd- bzw. Eigenbetreuung geht der Bundesrat angesichts der damit implizierten Gleichstellung der Fremd- und Eigenbetreuung davon aus, dass ein solcher Abzug an die Stelle des gemäss Beschluss der eidgenössischen Räte vom 20. Juni 2003 neu eingeführten Abzuges für Fremdbetreuungskosten (höchstens 7000 Franken pro fremd betreutes Kind) treten würde. Zwischen dem von den eidgenössischen Räten beschlossenen Abzug und einem allgemeinen Erziehungsabzug im Sinne des Fragestellers bestehen gewichtige Unterschiede:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Abzug gemäss Beschluss der eidgenössischen Räte steht Ehepaaren und Konkubinatspaaren zu, bei denen beide Partner erwerbstätig sind oder ein Partner erwerbsunfähig bzw. in Ausbildung ist. Auch erwerbstätige, erwerbsunfähige oder in Ausbildung stehende Alleinerziehende können diesen Abzug geltend machen. Die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder müssen nachgewiesen werden, und der abziehbare Höchstbetrag von 7000 Franken kann - sofern genügend hohe Kosten nachgewiesen werden können - für jedes Kind beansprucht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Ein allgemeiner Erziehungsabzug stünde hingegen allen Familien mit Kindern zu, unabhängig vom Erwerbsstatus der Eltern. Ein solcher Abzug wäre zudem als Sozialabzug ausgestaltet, d. h., er müsste den Familien mit Kindern voraussetzungslos gewährt werden, und er stünde als einmaliger Sozialabzug der Familie als solche zu, d. h. unabhängig von der Anzahl Kinder.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein allgemeiner Erziehungsabzug würde finanziell aus drei Gründen stärker ins Gewicht fallen als der von den eidgenössischen Räten beschlossene Abzug für die Fremdbetreuung der Kinder: erstens wegen seiner Ausgestaltung als Sozialabzug (d. h., die Kosten müssen nicht nachgewiesen werden), zweitens aufgrund der Höhe dieses Abzuges (15 000 Franken) und drittens wegen des erheblich grösseren Kreises der Familien, welche diesen Abzug beanspruchen könnten. Dies obwohl beim Fremdbetreuungsabzug unter Umständen noch höhere Beträge in Abzug gebracht werden können, nämlich von erwerbstätigen Zweiverdienerehepaaren mit drei Kindern und mehr, die intensiv durch Drittpersonen betreut werden. Der Ersatz des beschlossenen Abzuges für die Fremdbetreuung von Kindern durch einen allgemeinen Erziehungsabzug von 15 000 Franken pro Familie für die Kosten der Fremd- bzw. Eigenbetreuung würde bei der direkten Bundessteuer Mindererträge von schätzungsweise 175 Millionen Franken verursachen, wovon 30 Prozent zulasten der Kantone (Kantonsanteile) gingen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Steuerpaket 2001 werden die Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer angehoben. Trotzdem liegen die Abzüge noch deutlich unter den Werten, die Studien als direkte Kinderkosten ausweisen. Sollten die Kinderabzüge bei Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern dereinst weiter angehoben werden, stellt sich die Frage nach den finanziellen Auswirkungen für die öffentliche Hand. Ich bitte daher den Bundesrat um folgende Auskünfte:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Erhöhung des Kinderabzuges auf 13 000 Franken für den Bund, die Kantone und die Gemeinden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Einführung eines allgemeinen Erziehungsabzuges von 15 000 Franken pro Familie für die Kosten der Fremd- bzw. Eigenbetreuung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Familien steuerlich entlasten</value></text></texts><title>Familien steuerlich entlasten</title></affair>