{"id":20031142,"updated":"2025-06-24T22:55:02Z","additionalIndexing":"28;Leistungsabbau;Familienbudget;Versicherungsleistung;Sozialrecht;Rechte des Kindes;Reduktion;Familienunterhalt;Familie (allgemein);Rente;Haftung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L04K01040212","name":"Sozialrecht","type":1},{"key":"L04K01040112","name":"Rente","type":1},{"key":"L04K08020224","name":"Reduktion","type":1},{"key":"L04K05070202","name":"Haftung","type":1},{"key":"L02K0103","name":"Familie (allgemein)","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":2},{"key":"L05K0806010104","name":"Leistungsabbau","type":2},{"key":"L04K01030305","name":"Familienunterhalt","type":2},{"key":"L05K0704050207","name":"Familienbudget","type":2},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-03-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1071615600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1078441200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.1142","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Für die Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kommt die Regelung von Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) zur Anwendung. Diese sieht vor, dass Renten einer versicherten Person vorübergehend oder dauernd gekürzt werden können, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene können nur dann gekürzt werden, wenn diese selber den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Selbstverschulden der versicherten Person die Renten für Angehörige oder Hinterlassene nicht gekürzt werden.<\/p><p>Die obligatorische Unfallversicherung (UV) weicht vom Grundsatz des ATSG ab, womit in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Hat die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so kann ihr die UV in Abweichung vom ATSG die Geldleistungen kürzen oder in besonders schweren Fällen verweigern. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei ihrem Tod Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt sie an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung vom ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).<\/p><p>In der Krankenversicherung (KV) richtet sich die Kürzung der Taggelder nach der eingangs erwähnten Bestimmung des ATSG. Da die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keine Geldleistungen für Angehörige vorsieht, können die Taggelder in Anwendung von Artikel 21 ATSG höchstens um die Hälfte gekürzt werden.<\/p><p>In der Militärversicherung (MV) können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten höchstens um einen Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht. Der Entscheid über die Kürzung hat jedoch alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der Anspruchsberechtigten, zu berücksichtigen.<\/p><p>Die Frage nach der Anzahl Fälle, die eine Kürzung von Leistungen zur Folge haben, kann wie folgt beantwortet werden:<\/p><p>In der UV wurden im Jahr 2001 (letzte verfügbare Daten) bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Nichtberufsunfalls 2403 Taggeldkürzungen während maximal zwei Jahre vorgenommen (Art. 37 Abs. 2 UVG). In 1217 Fällen wurden bei Unfällen, die bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurden, die Leistungen gekürzt (Art. 37 Abs. 3 UVG). Anzufügen ist, dass die Kürzungen in der Regel gering ausfallen und dass auf die familiäre Situation Rücksicht genommen wird. In der IV und AHV werden bei Selbstverschulden der versicherten Person die Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nicht gekürzt. In der MV werden auch nur sehr selten Kürzungen von Leistungen vorgenommen, und auch da wird auf die familiäre Situation Rücksicht genommen. Erfahrungsgemäss werden auch in der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG nur selten Leistungskürzungen vorgenommen. Genaue Zahlen sind jedoch nicht verfügbar.<\/p><p>3. Aufgrund der heutigen Situation erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu ändern.<\/p><p>4. Im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999 (BBl 1999 4566ff.), welcher im Zusammenhang mit den Beratungen des ATSG erstellt worden ist, wird festgehalten, dass die im ATSG und insbesondere im UVG (und damit auch in den übrigen Sozialversicherungen) enthaltenen Regelungen zur Kürzung von Leistungen mit den verschiedenen Übereinkommen und Ordnungen zur Sozialen Sicherheit kompatibel sind. Dies trifft auch auf die in der Anfrage aufgeführten Artikel des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In unseren Sozialversicherungen sind bei Invalidität und Todesfall Rentenkürzungen wegen Selbstverschulden vorgesehen. Frauen oder Kinder können infolgedessen aufgrund eines Vergehens ihres Ehemannes und\/oder ihres Vaters benachteiligt werden. Eine Rentenkürzung kann für kürzere oder längere Zeit dramatische finanzielle Folgen für eine Familie haben.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Ist es möglich, in unseren Sozialversicherungen die Anzahl der betroffenen Fälle zu eruieren?<\/p><p>2. Wenn ja, ist es möglich, die wirtschaftlichen Folgen für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder zu ermitteln?<\/p><p>3. Wenn ja, wäre es aufgrund der obigen Feststellungen angebracht, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu modifizieren?<\/p><p>4. Besteht nicht das Risiko, dass die geltende Regelung im Widerspruch zur Konvention über die Rechte der Kinder steht (beispielsweise die Artikel 2, 3, 18 und 27), die von der Schweiz ratifiziert wurde?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rentenkürzungen wegen Selbstverschulden"}],"title":"Rentenkürzungen wegen Selbstverschulden"}