{"id":20031147,"updated":"2025-06-24T21:04:09Z","additionalIndexing":"24;Steuersenkung;Eigenmietwertbesteuerung;Steuerpolitik;Steuerharmonisierung;Wohneigentum;Liegenschaftssteuer","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2299,"gender":"m","id":108,"name":"Hegetschweiler Rolf","officialDenomination":"Hegetschweiler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L03K110703","name":"Steuerpolitik","type":1},{"key":"L04K11070307","name":"Steuersenkung","type":1},{"key":"L04K11070310","name":"Steuerharmonisierung","type":1},{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L04K11070401","name":"Eigenmietwertbesteuerung","type":1},{"key":"L04K11070503","name":"Liegenschaftssteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-03-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1071788400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1078441200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2299,"gender":"m","id":108,"name":"Hegetschweiler Rolf","officialDenomination":"Hegetschweiler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.1147","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seiner Anfrage spricht Herr Rolf Hegetschweiler die verschiedentlich geäusserten Bedenken an, wonach der Teil \"Wohneigentum\" des Steuerpaketes 2001 entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine materielle Steuerharmonisierung hinwirke. Der Bundesrat wird aufgefordert, drei in diesem Zusammenhang stehende Fragen zu beantworten.<\/p><p>1. Das Parlament ist dem Bundesrat bei der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung und der damit verbundenen Abzüge gefolgt. Es hat die beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen, d. h. den Abzug der Unterhaltskosten am Hauptwohnsitz und den begrenzten, degressiven Abzug für die Schuldzinsen der Ersterwerber, übernommen und modifiziert.<\/p><p>Die vom Parlament beim begrenzten Abzug der Unterhaltskosten vorgenommenen Änderungen haben zu einer Abweichung von der Grundidee geführt, die hinter dieser Abzugsmöglichkeit stand. Ursprünglicher Zweck dieser flankierenden Massnahme war die Förderung des Unterhaltes von selbst bewohntem Wohneigentum am Hauptwohnsitz, gestützt auf die Artikel 108 und 111 der Bundesverfassung. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen (limitierten) Abzüge sollten dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung gerecht werden, welcher die Möglichkeit von gezielten steuerlichen Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Eigentümern mit beschränkten finanziellen Mitteln vorsieht, nicht aber die generelle Unterstützung von Wohneigentümern ohne Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Mit dem Wegfall jeglicher Obergrenze für den Unterhaltskostenabzug hat sich das Parlament von dieser Grundidee entfernt.<\/p><p>Das Parlament hat zudem die flankierende Massnahme zugunsten von Ersterwerbern (Möglichkeit eines zeitlich begrenzten und degressiven Abzuges von privaten Schuldzinsen für die selbst bewohnte Liegenschaft) ausgeweitet. In seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001 hat der Bundesrat die verfassungsrechtlichen Gründe dargelegt, weshalb diese Abzugsmöglichkeit begrenzt bleiben sollte. Der Bundesrat ging davon aus, dass mit der Begrenzung der Abzüge und der starken Degression die Verhältnismässigkeit und die Angemessenheit der Massnahme im Sinne des in der Verfassung verankerten Auftrages zur Wohnbauförderung garantiert würden. Aus der Sicht des Bundesrates wurde mit den beiden von ihm vorgeschlagenen Massnahmen der aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässige Handlungsspielraum vollständig ausgeschöpft. Das Parlament ist darüber hinausgegangen und hat den Abzug erheblich erweitert.<\/p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Parlament die neue Bestimmung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Besteuerung von Zweitwohnungen (Art. 4a StHG) ohne Änderung übernommen hat.<\/p><p>2. Der Bundesrat kann bestätigen, dass seine Vorschläge nicht in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung gingen. Wie in der Botschaft vom 28. Februar 2001 dargelegt, stellen die Abzüge zur Förderung des Erwerbes von Wohneigentum \"allgemeine Abzüge\" dar. Die betragsmässige Verankerung solcher Abzüge im StHG stellt keine Verletzung der Verfassung dar, solange sich diese Beträge innerhalb bestimmter Schranken bewegen. In diesem Rahmen konnte somit der Bundesrat den Betrag der betreffenden allgemeinen Abzüge auch für das StHG vorschlagen, ohne dadurch die kantonale Tarifhoheit zu tangieren.<\/p><p>Im Bereich der Besteuerung der Zweitwohnungen hat der Bundesrat einen Höchststeuersatz vorgeschlagen. Er hat diesen unüblichen Eingriff in die kantonale Tarifhoheit mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung begründet.<\/p><p>3.a. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat im Mai 2000 eine Vernehmlassung zur Besteuerung des Wohneigentums durchgeführt. Gegenstand dieser Vernehmlassung, in welcher auch die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben der beiden eidgenössischen Räte (WAK-N und WAK-S) begrüsst wurden, waren der Bericht der Expertenkommission Eigenmietwert\/Systemwechsel (KES) sowie ein Gesetzvorentwurf des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Sie beinhaltete ebenfalls verschiedene Vorschläge der WAK-N. Die Kantone wurden eingeladen, zum Grundsatz des Systemwechsels, zu dessen Modalitäten (speziell auch in Bezug auf die Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen und Unterhaltskosten), zu den flankierenden Massnahmen und zum Übergangsrecht Stellung zu nehmen. Der Grundsatz und die Ausgestaltung des Systemwechsels wurden in der Folge von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Kantone genauer untersucht. Das Problem der Besteuerung der Zweitwohnungen wurde von einer anderen Gruppe behandelt. Ebenso wurden die Schweizerische Steuerkonferenz sowie die Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden konsultiert. Die Vernehmlassungsergebnisse flossen schliesslich in die oben erwähnte Botschaft zum Steuerpaket 2001 ein.<\/p><p>Im Laufe der parlamentarischen Beratungen führte die WAK-N bei den Kantonen eine Vernehmlassung zu dem von ihr erarbeiteten Bausparmodell durch. Die WAK-S hörte ihrerseits eine Delegation der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) zu ihren Änderungsvorschlägen gegenüber dem aktuellen System der Wohneigentumsbesteuerung an. In der Folge präzisierte die FDK mit Schreiben vom 27. September 2002 an die eidgenössischen Parlamentarier ihre Position. Nach der Einigungskonferenz vom 5. Juni 2003 informierte die FDK das Parlament mittels Schreiben vom 12. Juni 2003, dass sie einen Systemwechsel ablehne, wie ihn die Einigungskonferenz vorschlug.<\/p><p>3.b. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2000 hat sich die Mehrheit der Kantone für eine vertikale und horizontale Harmonisierung bei der Ausgestaltung eines Systemwechsels ausgesprochen. In Anbetracht der Auswirkungen eines Systemwechsels auf verschuldete Eigentümer anerkannten auch sie die Notwendigkeit von flankierenden Massnahmen (zeitlich begrenzter und degressiver Abzug der privaten Schuldzinsen von Ersterwerbern für die selbst bewohnte Liegenschaft). Vor der Verabschiedung der bundesrätlichen Botschaft sprach sich eine Mehrheit der FDK für einen \"reinen\" Systemwechsel aus; die flankierenden Massnahmen sollten lediglich begrenzte finanzielle Auswirkungen haben. Es galt zudem, eine befriedigende Lösung bei der Besteuerung von Zweitwohnungen zu finden. In der Folge konnte sich die FDK - wenn auch nicht vorbehaltlos - den bundesrätlichen Vorschlägen anschliessen. Sie wehrte sich hingegen mit Vehemenz gegen das Bausparmodell des Nationalrates, insbesondere weil sie die Verpflichtung für die Kantone zur Übernahme dieses Modells als verfassungswidrig erachtete. In ihrem Schreiben vom 27. September 2002 erklärte die FDK mit Nachdruck, dass die vom Nationalrat im Rahmen des Systemwechsels beschlossenen flankierenden Massnahmen über das anvisierte Ziel hinausschiessen, zu grosse Mindereinnahmen bei Kantonen und Gemeinden verursachen und zu Ungleichbehandlungen führen würden. Diese Position wurde am 12. Juni 2003 nach der Einigungskonferenz noch einmal bestätigt. Die FDK bemängelte an der Vorlage zum Systemwechsel, dass das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung verletzt und den Kantonen durch die flankierenden Massnahmen nicht nur der Grundsatz, sondern auch der Betrag der abziehbaren Unterhaltskosten und Schuldzinsen auferlegt werden. Das Steuerpaket habe für die Kantone inakzeptable finanzielle Auswirkungen. Die FDK hielt zudem ihre Zweifel bezüglich der vorgeschlagenen Lösung für die Besteuerung der Zweitwohnungen aufrecht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit dem Steuerpaket wird immer wieder der Vorhalt laut, der Wohneigentumsanteil verletze das Gebot der materiellen Steuerharmonisierung.<\/p><p>In diesem Zusammenhang richte ich die folgenden Anfragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass er die Abzüge von Schuldzinsen für Neuerwerber sowie den Unterhaltsabzug zwar mit etwas anderen Beträgen, jedoch konzeptionell ähnlich gemäss der vom Parlament verabschiedeten Vorlage vorgeschlagen hat? Ist es richtig, dass der Bundesrat die separate Besteuerung für Zweitwohnungen, wie diese nunmehr vom Parlament unverändert beschlossen worden ist, vorgeschlagen hat?<\/p><p>2. Trifft es zu, dass er nie davon ausgegangen ist, dass seine Vorlage zur Revision der Wohneigentumsbesteuerung das Verbot der materiellen Steuerharmonisierung verletze? Wenn nein, wann und wie hat er auf die Verfassungsverletzung hingewiesen und wie hat er seine Vorlage verteidigt?<\/p><p>3. Ist es richtig, dass die Kantone und die Finanzdirektorenkonferenz weder in ihren Vernehmlassungen zur Wohneigentumsbesteuerung noch bis zur Verabschiedung des Steuerpaketes in den eidgenössischen Räten gerügt haben, die Vorlage verletze das Verbot der materiellen Steuerharmonisierung? Trifft es zu, dass einzelne Kantone (z. B. der Kanton Schwyz) in ihren Vernehmlassungen gar die Harmonisierung allfällig flankierender Massnahmen im Wohneigentumsteil ausdrücklich gefordert haben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerpaket und materielle Steuerharmonisierung"}],"title":"Steuerpaket und materielle Steuerharmonisierung"}