﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033017</id><updated>2024-04-10T13:56:58Z</updated><additionalIndexing>24;2831;Steuerbefreiung;Sponsoring;Bühnenkünste;Kulturförderung;sozio-kulturelle Einrichtung;Mehrwertsteuer;Finanzhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4617</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0102040902</key><name>sozio-kulturelle Einrichtung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060402</key><name>Bühnenkünste</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070101030202</key><name>Sponsoring</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070103</key><name>Mehrwertsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060307</key><name>Kulturförderung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020302</key><name>Finanzhilfe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>1</id><name>Bekämpft</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-20T00:00:00Z</date><text>Bekämpft. Diskussion verschoben</text><type>27</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-03-15T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2003-06-06T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-03-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-03-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2085</code><gender>m</gender><id>111</id><name>Hess Peter</name><officialDenomination>Hess Peter</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2457</code><gender>f</gender><id>407</id><name>Genner Ruth</name><officialDenomination>Genner</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.3017</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass das Opernhaus Zürich auf die von ihm eingeworbenen Sponsorengelder vollumfänglich Mehrwertsteuern abliefern muss. Dieser Entscheid hat zur Folge, dass die Verantwortlichen für diese Ausfälle einfach die kantonalen Steuerzahler zur Kasse bitten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erhebung von Mehrwertsteuern auf Spenden von Privatpersonen und Unternehmen an private oder öffentliche Kulturinstitute ist nicht sinnvoll. Die Steuer vermindert den Anreiz für Kulturinstitute, aktiv und engagiert nach Sponsoren zu suchen; statt mehr Selbstinitiative bei der Mittelbeschaffung zu entwickeln, wählen sie den bequemen Weg der staatlichen Subvention. Umgekehrt ist auch für die Spender der Anreiz grösser, Kulturinstitutionen zu fördern, wenn sie nicht gewärtigen müssen, dass der Staat ebenfalls davon profitiert und einen Teil des Geldes Zwecken zuführt, die der Sponsor nicht unbedingt unterstützen will.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Staat soll dafür sorgen, dass er den Kulturinstitutionen bei der privaten Mittelbeschaffung keine Steine in den Weg legt und so die Initiative von Kultur- wie von Sponsorenseite behindert. Die Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute dient letztlich der Entlastung des Staates, denn damit wären Private zweifellos besser zur Kulturförderung zu motivieren als dies heute geschieht. Gleichzeitig werden damit die Kulturschaffenden motiviert, sich vermehrt um Mäzene zu bemühen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es führt keineswegs zum Untergang der Kultur, wenn sich diese durch vermehrtes Sponsoring statt durch Subventionierung wenigstens teilweise dem Gesetz von Angebot und Nachfrage stellen muss. Im Gegenteil, auch die Demokratie stellt sich unter dieses Gesetz: Die steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger auf der Nachfrageseite handeln das Angebot aus, für das sie bereit sind, etwas zu bezahlen. Die Regierenden und Gesetzgebenden müssen die Akzeptanz ihrer Angebote bei Wahlen periodisch immer wieder testen lassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Bei Lieferungen und Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet, einschliesslich Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Eine Spende unterliegt demnach der Mehrwertsteuer, wenn zwischen Spende und Gegenleistung ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt. Dieser Tatbestand wird in der Praxis Sponsoring genannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Sponsoringtatbestand liegt vor, wenn vom Empfänger einer Zuwendung (Geld oder geldwerte Leistung, wie z. B. Naturalien, Einsatz von Personal) als Gegenleistung eine Werbe- oder sonstige imagefördernde Bekanntmachungsleistung zugunsten des Sponsors erbracht wird. Die üblichste Gegenleistung dieser Art ist die Nennung des Namens oder der Firma des Sponsors in einer Publikation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Begehren des Motionärs, wonach Spenden von Privatpersonen an private oder öffentliche Kulturinstitute von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, ist bereits umgesetzt. Die einmalige oder mehrmalige Nennung des Namens einer Privatperson ohne Berufs- oder Geschäftszusatz in einer Publikation stellt nämlich keine Werbeleistung und entsprechend auch keinen steuerbaren Sponsoringsachverhalt dar. Eine Spende wird nicht hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt, sondern lediglich, damit er eine bestimmte Aufgabe erfüllt. Die Spende ist demnach kein Leistungsentgelt und fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Keine Werbeleistung und somit kein Sponsoringsachverhalt liegt nach der Praxis zudem vor mit der einmaligen oder mehrmaligen Nennung von:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- natürlichen Personen mit oder ohne Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der öffentlichen Hand und juristischen Personen, Körperschaften und Institutionen des öffentlichen Rechtes;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- gemeinnützigen Institutionen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Anstalten des privaten Rechtes (also z. B. Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, AG, GmbH, Kollektivgesellschaften, einfache Gesellschaften, Anstalten) als Geldgeber im offiziellen Berichtsteil eines Jahres- oder Rechenschaftsberichtes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dasselbe gilt von Gesetzes wegen auch für die einmalige oder mehrmalige Nennung des Beitragszahlers in einem Forschungsbericht oder in einer sonstigen Verlautbarung über die betriebene Forschung und Entwicklung (vgl. Art. 33 Abs. 6 Bst. c MWSTG). Somit stellt sich auch bei der Nennung von Privatpersonen und Unternehmen in den Publikationen der vorhin aufgezählten Arten kein Problem. Denn in allen diesen Fällen hat man es mit blossen Spenden zu tun, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Besteuerung der Zuwendungen beschränkt sich somit auf die Fälle, in denen der Beitragsempfänger den Beitragszahler in einer anderen Publikation als in einem Jahres-, Rechenschafts- oder Forschungsbericht unter klarer Bezugnahme auf dessen geschäftliche Tätigkeit einmalig oder mehrmalig nennt. Der Empfänger muss also, wenn es sich beim Genannten um ein Erwerbsunternehmen (namentlich Aktiengesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, GmbH, Genossenschaft oder eine Einzelfirma) handelt, auf dessen gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hinweisen, was mitunter in Verbindung mit dem Anpreisen von Produkten der Zahlungsempfänger geschieht. In solchen Fällen hat man es mit einem Leistungsaustausch, Sponsoring genannt, also mit einem steuerbaren Umsatz zu tun: Der Beitragszahler erhält vom Beitragsempfänger eine Gegenleistung, die darin besteht, dass dieser jenem durch die Nennung in einer Publikation eine Werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung erbringt. Diese Rechtslage ist übrigens vom Bundesgericht wiederholt ausdrücklich als sachgerecht bestätigt worden (vgl. die Urteile vom 13. Februar 2002 und vom 8. Januar 2003).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Begehren des Motionärs zielt damit einzig auf den Bereich des Sponsorings ab. An dieser Stelle gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates im Rahmen der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Schiesser (Revision des Stiftungsrechtes) bereits einer Ergänzung des Mehrwertsteuergesetzes zugestimmt hat. Es handelt sich dabei um eine neue Bestimmung, welche ein steuerbares Sponsoring im Falle von gemeinnützigen Organisationen unter der Voraussetzung verhindern soll, dass der Beitragszahler oder die Beitragszahlerin öffentlich, wenn auch nur in neutraler Form, genannt wird. Dabei soll dies für die Fälle gelten, dass eine gemeinnützige Organisation Empfängerin von Zuwendungen ist oder aber Zuwendungen ausrichtet. Die neue Bestimmung würde demgemäss die Steuerbarkeit verhindern, wenn die gemeinnützige Organisation entweder den Beitragszahler lediglich in neutraler Form nennt, oder aber wenn die gemeinnützige Organisation bloss in neutraler Form genannt wird, also unter Weglassung aller Zusätze, die besonders werbewirksam oder imagefördernd sein können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates dem Anliegen, das auch der Motionär vertritt, Rechnung tragen will, dabei aber erkannt hat, dass der Nichtbesteuerung von Sponsoringsachverhalten Grenzen gesetzt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht des Grundsatzes der Wahrung der Wettbewerbsneutralität, den das Mehrwertsteuergesetz nun ausdrücklich in seinem Artikel 1 Absatz 2 festschreibt, lässt es sich in keiner Weise rechtfertigen, Sponsoringtatbestände über die als ausgewogen einzustufende neue Bestimmung von Artikel 33a des Mehrwertsteuergesetzes hinaus von der Steuer zu befreien.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Spenden von Privatpersonen und Unternehmen an private oder öffentliche Kulturinstitute sind von der Mehrwertsteuer zu befreien.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute</value></text></texts><title>Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute</title></affair>