{"id":20033032,"updated":"2024-04-10T09:28:59Z","additionalIndexing":"2811;politisches Asyl;Flüchtling;medizinische Diagnose;Krankheit;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern\/-innen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010202","name":"politisches Asyl","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L03K010501","name":"Krankheit","type":2},{"key":"L04K01050208","name":"medizinische Diagnose","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-05-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1046818800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2351,"gender":"m","id":268,"name":"Schenk Simon","officialDenomination":"Schenk Simon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2386,"gender":"m","id":322,"name":"Freund Jakob","officialDenomination":"Freund"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2498,"gender":"m","id":474,"name":"Hess Bernhard","officialDenomination":"Hess Bernhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2547,"gender":"m","id":526,"name":"Zuppiger Bruno","officialDenomination":"Zuppiger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Im Ausländerbereich bestehen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen zwei Zulassungsmöglichkeiten: Die Ausnahme von den Höchstzahlen durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) bei Erwerbstätigen (Art. 13 Bst. f in Verbindung mit Art. 52 Bst. a BVO) sowie die Zustimmung zu Aufenthaltsbewilligungen bei nicht Erwerbstätigen (Art. 36 in Verbindung mit Art. 52 Bst. b BVO). Es erfolgt keine statistische Erfassung der Fälle, in denen schwerwiegende medizinische Gründe für den Entscheid ausschlaggebend waren. Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung ist in jedem Fall die Bereitschaft des Kantons, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.<\/p><p>2. Medizinische Gründe allein sind kein Grund für eine vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 44 Absatz 3 AsylG. Massgebend für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sind die Integration, die familiäre Situation und die schulische Situation der Kinder. Vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen werden deshalb gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 4 Anag verfügt, wenn eine Wegweisung nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Gründe für eine vorläufige Aufnahme werden im Geschäftsverwaltungssystem Auper des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) nicht detailliert erfasst. Es gibt deshalb keine statistischen Angaben zur Zahl der aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommenen Personen.<\/p><p>3. Im Ausländerbereich bestehen keine Angaben über die dadurch verursachten medizinischen Kosten. Dasselbe gilt für den Asylbereich. Der Bund vergütet den Kantonen gestützt auf Artikel 91 Absatz 5 AsylG Beiträge an die Krankenkassenprämien in Form von Pauschalen. Das zuständige Bundesamt hat deshalb keine detaillierten Angaben über die einzelnen Kostenfaktoren der Gesundheitskosten, da sich sowohl die Krankenkassen als auch die Kantone ausserstande sehen, diesbezügliche Angaben zu machen.<\/p><p>4. Mit dem im Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 (Ziff. 2.3) enthaltenen kurzen Hinweis war keine Abweichung von der bisherigen, auch vom Bundesgericht vorgegebenen, zurückhaltenden Praxis bei der Berücksichtigung von gesundheitlichen Problemen in Härtefällen verbunden. Demnach ist weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine schwere Krankheit vorliegt, die eine medizinische Behandlung in der Schweiz erforderlich macht. Die fehlende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland muss zu einer unmittelbaren schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit führen. Die Tatsache allein, dass in der Schweiz bessere Behandlungsmöglichkeiten bestehen, ist nicht ausschlaggebend. War die Krankheit bereits bei der Einreise in der Schweiz bekannt, reicht sie allein für die Geltendmachung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht aus (BGE 128 II 200, E. 5).<\/p><p>Medizinische Vorbringen werden im Asylverfahren sowohl bei der Beurteilung der Asylgründe als auch im Zusammenhang mit der Wegweisung geprüft. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung und insbesondere eines Wegweisungsvollzuges wird berücksichtigt, ob die betroffene Person reisefähig ist und ob im Heimatland eine medizinische Versorgung gewährleistet ist. Massgebend ist bei der Beurteilung der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht der schweizerische Standard, sondern die grundsätzliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten. Die Entscheidpraxis des BFF wird von der ARK grossmehrheitlich gestützt.<\/p><p>5. Der Entscheid des BFA erfolgt gestützt auf die Gesuchsunterlagen und das kantonale Dossier. Eine aussagekräftige und unabhängige medizinische Begutachtung ist notwendig. Im Einzelfall kann eine Stellungnahme des Kantonsarztes verlangt werden. Bei Bedarf werden die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland durch die schweizerischen Vertretungen abgeklärt.<\/p><p>Die Bundesämter verfügen jedoch nicht über eigene medizinische Fachleute. Das BFF strebt eine Professionalisierung im Umgang mit medizinischen Vorbringen von Asylsuchenden an und plant zu diesem Zweck die Schaffung einer medizinischen Fachstelle im Rahmen eines Pilotprojektes.<\/p><p>6. Die finanziellen Auswirkungen sind bei der Prüfung der Asylrelevanz von medizinischen Vorbringen und generell bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht das entscheidende Kriterium.<\/p><p>7. In Einzelfällen haben Asylsuchende mit ihrem Verhalten eine Verlängerung des Aufenthaltes erzwungen und beispielsweise den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verhindert. In den meisten dieser Fällen findet sich in der Folge durch eine enge Zusammenarbeit von Vollzugsorganen, Ärzten und Betreuenden eine Lösung, welche eine Ausreise oder Rückführung ermöglicht.<\/p><p>8. Für eine Änderung der langjährigen Praxis der Bundesbehörden, die sich am gebotenen Schutz des Lebens und an der Achtung der Menschenwürde orientiert, besteht kein Anlass. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aus dem gemeinsamen Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Dezember 2001 betreffend die Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist zu entnehmen, dass andauernde und schwerwiegende Krankheiten eines Ausländers oder eines seiner Familienmitglieder, die im Herkunftstaat nicht ausreichend behandelt werden könnten, praxisgemäss schwerwiegende Härtefälle darstellen (chronische Krankheiten, nachgewiesene Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung, schwerer Unfall usw.). Falls in diesen Fällen der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, könne das BFF auch eine vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 14a Absatz 1 Anag verfügen.<\/p><p>Angesichts der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in der Regel auch körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden können (vgl. unveröffentlichtes Urteil; Prozessnummer 2A.313\/1997, vom 29. August 1997 im Sinne H. Erw. 1b\/cc, angeführt in: Übersax\/Münch\/Geiser\/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, S. 315) sowie Personen, die einen Suizidversuch begangen haben, erscheinen die Kriterien des BFA\/BFF als äusserst grosszügig. Dies umso mehr, als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard im Heimatland für die medizinische Betreuung des Ausländers kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt (vgl. Bensaid v. Vereinigtes Königreich; Beschwerde Nr. 44599\/98; Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Februar 2001, Ziff. 38). Vom Völkerrecht her ist keine Grosszügigkeit geboten.<\/p><p>Ohnehin bedeutet echte humanitäre Verpflichtung der Schweiz, vor Ort humanitäre Hilfe zu leisten, nicht aber finanziell besser gestellten \"Asylsuchenden\" aus der Dritten Welt (tatsächlich Arme können sich die Reise nach Europa gar nicht leisten) eine medizinische Behandlung in der Schweiz zu subventionieren.<\/p><p>Vor dem Hintergrund einer Kostenexplosion im Gesundheitswesen und dem erklärten Willen des Bundesrates, im Asylbereich 60 Millionen Franken einsparen zu wollen, ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Wie viele Personen aus dem Anag-Bereich erhielten in den Jahren 1999-2002 aus medizinischen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 13 Buchstabe f BVO?<\/p><p>2. Wie viele Personen aus dem AsylG-Bereich wurden in den Jahren 1999-2002 aus medizinischen Gründen gemäss Artikel 44 Absatz 3 AsylG (schwerwiegende persönliche Notlage), wie viele nach Artikel 14a Absatz 4 Anag (unzumutbarer Vollzug) vorläufig aufgenommen?<\/p><p>3. Wie hoch sind die medizinischen, wie hoch die fürsorgerischen Kosten, welche die vorerwähnten Personengruppen verursacht haben? Wie hoch ist der Kostenanteil derjenigen Personen, die auf dem Weg des Asylverfahrens in die Schweiz kamen?<\/p><p>4. Welche genauen medizinischen Kriterien sind für das BFA und das BFF entscheidend, um eine Aufnahme eines Ausländers in der Schweiz zu rechtfertigen? Wie ist die Praxis der ARK?<\/p><p>5. Wer entscheidet, ob die medizinischen Kriterien erfüllt sind? Haben die involvierten Bundesämter eigene medizinische Fachleute? Werden externe medizinische Fachpersonen als Gutachter beigezogen oder stützt man sich lediglich auf die von den Gesuchstellenden eingereichten Arztberichte?<\/p><p>6. Werden pro Fall die Folgekosten, die zulasten der Krankenkassen und der öffentlichen Fürsorge (Bund\/Kantone\/Gemeinde) gehen, mindestens approximativ berechnet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt?<\/p><p>7. Hat es bereits Fälle gegeben, wo Asylsuchende durch Hungerstreik oder Suizidversuch eine vorläufige Aufnahme erzwungen haben?<\/p><p>8. Ist der Bundesrat gewillt, die Schwelle für die Aufnahme aus medizinischen Gründen heraufzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Grosszügige Praxis des BFF bei der vorläufigen Aufnahme von medizinischen Härtefällen"}],"title":"Grosszügige Praxis des BFF bei der vorläufigen Aufnahme von medizinischen Härtefällen"}