{"id":20033055,"updated":"2025-11-14T06:50:36Z","additionalIndexing":"28;Arbeitslose\/r;Versicherungsleistung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Arbeitslosenversicherung","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L06K070202010401","name":"Arbeitslose\/r","type":1},{"key":"L05K0702030305","name":"Wiedereinstieg ins Berufsleben","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-05-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1047510000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3055","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Wer, bevor er sich als arbeitslos anmeldet, eine Zeitlang keinen Arbeitsvertrag hatte, erhält eine Entschädigung aufgrund eines Pauschalbetrages, weil man sich nicht auf einen bestimmten Lohn beziehen kann. Dies trifft am meisten zu für Leute, die eben eine Ausbildung abgeschlossen haben, die längere Zeit arbeitsunfähig waren (wegen Krankheit oder Unfall), die die Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen (Mutterschaft und Erziehung der Kinder) unterbrochen haben oder die nach einer Trennung oder einer Scheidung wieder ins Arbeitsleben einsteigen wollen.<\/p><p>Diese Lösung mit Pauschalbeträgen weist aber Mängel auf. Die Beträge gelten für alle gleich, unabhängig davon, dass sich die persönlichen Situationen der Betroffenen sehr stark unterscheiden. Beispielsweise wird der Berufskategorie, der Berufserfahrung und der beruflichen Laufbahn ebenso wenig Rechnung getragen wie dem Alter (ausser bei den bis 25-Jährigen) oder der familiären Situation.<\/p><p>Für verschiedene Arbeitslose sind die Leistungen nach Avig denn auch so knapp, dass sie den Einkommensausfall nicht ausreichend zu kompensieren vermögen. Dies gilt namentlich für Personen, die nach einer Krankheit teilinvalidiert werden und für den Rest Arbeitslosengeld beziehen müssen. Ob es sich nun um qualifizierte Personen oder um Personen mit einer beachtlichen Karriere handelt, die Entschädigung fällt wesentlich geringer aus, als wenn man sich auf den letzten Lohn vor Eintritt der Krankheit bezöge. Deshalb entstehen sehr schwierige Situationen, die im Widerspruch zu Sinn und Geist des Gesetzes stehen.<\/p><p>Diese Situation könnte mindestens teilweise korrigiert werden, wenn man:<\/p><p>- die Pauschalbeiträge stärker diversifizieren würde und dabei Faktoren wie das Alter, die Berufserfahrung und die berufliche Laufbahn sowie die Familienlasten mit berücksichtigen würde;<\/p><p>- für die am stärksten betroffenen Kategorien (namentlich für Teilinvalide) eine Sonderlösung schaffen würde, und zwar so, dass man bei der Festlegung der Versicherungsleistung auf den letzten Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abstellt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Arbeitslosenversicherung soll den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantieren, die durch Arbeitslosigkeit entstehen. Es geht nicht darum, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung oder ein Existenzminimum zu sichern. Die Arbeitslosenversicherung kommt nur dann zum Tragen, wenn innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während einer bestimmten Zeit Beiträge entrichtet wurden. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Einkommen, das vor der Arbeitslosigkeit bezogen wurde (versicherter Verdienst).<\/p><p>Der Gesetzgeber hat in gewissen Fällen jedoch eine Ausnahme vorgesehen. So können einzelne Personenkategorien von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden und zwar aus Gründen, die mit ihrer Person zusammenhängen (Ausbildung, Krankheit, Haft, Rückkehr aus dem Ausland) oder aufgrund von Umständen, die sie in eine wirtschaftlich schwierige Lage versetzen (Kürzung\/Aufhebung der IV-Rente, Tod des Ehegatten, Trennung oder Scheidung). Da diese Personen, die keine Arbeit haben, keinen Lohn erzielt haben, erleiden sie demzufolge auch keinen Verdienstausfall.<\/p><p>Damit diese Personen nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch entschädigt werden können, werden für sie Pauschalansätze als versicherter Verdienst festgesetzt. Dabei hätte ein einheitlicher Pauschalansatz festgelegt werden können; indes hat der Gesetzgeber es vorgezogen, die Höhe grundsätzlich nach dem zu erwartenden Lohn festzulegen, wobei die genossene Ausbildung als massgebendes Kriterium herangezogen wurde.<\/p><p>Die Berechnung der zur Auszahlung gelangenden Arbeitslosenentschädigung richtet sich dabei nach denselben Grundsätzen wie bei Versicherten, welche die Beitragszeit erfüllt haben. Dies bedeutet, dass Versicherte, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, die invalid sind oder deren volles Taggeld nicht 130 Franken beträgt, ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Pauschalansatzes erhalten. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so beträgt das Taggeld 70 Prozent des Pauschalansatzes. Zudem haben auch beitragsfrei versicherte Personen Anspruch auf Kinderzulagen.<\/p><p>Die familiäre und persönliche Situation wird analog wie bei den Personen, die Beitragszeit erfüllt haben, berücksichtigt. Um die versicherten Personen unter 25 Jahren und ohne Unterstützungspflicht zu ermutigen, ihre Berufsbildung fortzusetzen statt sich arbeitslos zu melden, wurde zudem beschlossen, den ihnen zustehenden Pauschalbetrag merklich zu kürzen.<\/p><p>Im Postulat wird verlangt, dass insbesondere bei denjenigen Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen während mehr als zwei Jahren nicht arbeiten konnten, der beruflichen und finanziellen Situation vor Eintritt der Krankheit Rechnung getragen wird. So sollen der vorhergehende Lohn, das Alter, die Karriere, die berufliche Erfahrung wie auch die familiäre Situation bei der Festlegung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden.<\/p><p>Das Postulat zielt somit einerseits darauf ab, eine Unterstützung für die Versicherten einzuführen, die - wie oben erwähnt - mit den Zielen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unvereinbar ist. Andererseits würde dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten führen, welche die Beitragszeit erfüllt und deren versicherter Verdienst sich somit, ungeachtet der persönlichen und familiären Situation, aufgrund des erzielten Lohnes bemisst.<\/p><p>Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eine Ausnahmeregelung darstellt. Die Festlegung des Pauschalansatzes entspringt somit vorwiegend der Notwendigkeit, einen Betrag festzulegen, welcher es erlaubt, Arbeitslosenentschädigung auszurichten und nicht einen Verdienstausfall zu kompensieren.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Artikel 41 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (der sich auf die Art. 13 und 23 des Avig stützt) werden die Beträge festgelegt, auf deren Grundlage die Arbeitslosenentschädigung für die Personen berechnet wird, die von der Beitragspflicht befreit sind.<\/p><p>Ich verlange, dass diese Beträge nach differenzierteren Kriterien festgelegt werden, sodass die persönliche und familiäre Stellung der arbeitslosen Person besser berücksichtigt und Notsituationen, wie sie heute anzutreffen sind, vermieden werden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Pauschalbeträge im Avig"}],"title":"Pauschalbeträge im Avig"}