{"id":20033057,"updated":"2024-04-10T15:06:11Z","additionalIndexing":"09;08;UNO (speziell);Irak;Charta der Vereinten Nationen;Völkerrecht;Krieg","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L04K04010202","name":"Krieg","type":1},{"key":"L05K0303010602","name":"Irak","type":1},{"key":"L03K150402","name":"UNO (speziell)","type":1},{"key":"L03K050602","name":"Völkerrecht","type":1},{"key":"L05K1002020201","name":"Charta der Vereinten Nationen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-09T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-05-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDA","id":3,"name":"Departement für auswärtige Angelegenheiten","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1047855600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1070924400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"}],"shortId":"03.3057","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die öffentlichen Proteste gegen den Krieg werden immer wie stärker. Ein Krieg gegen den Irak und seine Bevölkerung wäre eine illegale Aggression gegen die Bevölkerung eines unabhängigen Staates und eine offensichtliche Verletzung der Uno-Charta. Zudem wäre ein solcher Krieg eine Verletzung des Völkerrechtes und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Unversehrtheit des menschlichen Lebens, die Gerechtigkeit und die Ablehnung des Krieges bilden den Kern der Uno-Charta.<\/p><p>Das Ziel der Uno besteht nicht darin, Krieg zu führen. Die einzigen gemäss Uno-Charta gerechtfertigten Militärinterventionen sind diejenigen zur Wahrung der territorialen Unversehrtheit eines Landes, das Opfer eines bewaffneten Angriffes geworden ist. Der Irak führt jedoch keine bewaffneten Angriffshandlungen gegen ein Uno-Mitglied; folglich könnte der Beginn einer Kriegsführung gegen den Irak vom Uno-Sicherheitsrat keinesfalls gerechtfertigt werden. Ausserdem gibt es in der Uno-Charta keine einzige Bestimmung, die den Sturz einer Regierung oder eines \"Regimes\" eines Staates vorsehen würde.<\/p><p>In Erwägung dieser Gründe ist der Bundesrat dazu verpflichtet, bei der Uno und dem Internationalen Strafgerichtshof zu intervenieren, damit das Völkerrecht und der Frieden respektiert und gegen diejenigen Sanktionen verhängt werden, welche diese in der Uno-Charta verankerten Grundrechte nicht respektieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Seit dem Beginn der Irak-Krise hat die Schweiz sowohl in der Uno wie auch im Rahmen ihrer bilateralen Kontakte ihren Standpunkt eingebracht und die von ihr vertretenen Werte verteidigt, und sie wird dies auch weiterhin tun.<\/p><p>Der Bundesrat bedauert, dass die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten den Uno-Inspektoren nicht ausreichend Zeit einräumten und stattdessen beschlossen, ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zur Gewaltanwendung zu schreiten und damit die Grundsätze der Uno-Charta zu verletzen.<\/p><p>Was die Nachkriegszeit in Irak betrifft, so hofft der Bundesrat, dass die Uno nach dem Fall des diktatorischen Regimes von Saddam Hussein eine zentrale Funktion übernehmen kann. Nur die Uno ist berechtigt, die Aufhebung der Sanktionen zu beschliessen; in diesem Bereich führt also kein Weg an ihr vorbei. Aber die Mitwirkung der Uno ist auch von wesentlicher Bedeutung für die rasche Wiederherstellung der vollen Souveränität des Irak und für die internationale Legitimation der gewählten Lösungen. Die Uno und ihre Sonderorganisationen haben eine wichtige Rolle zu spielen, insbesondere auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, bei der Überwachung der Beseitigung von Massenvernichtungswaffen, bei der Gewährleistung der territorialen Einheit des Irak und im politischen Prozess, der zum Wiederaufbau einer neuen unabhängigen, demokratischen und pluri-ethnischen Regierung führen sollte. Die Schweiz hat die Mitglieder des Sicherheitsrates aufgerufen, ihre Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und der Uno wieder eine zentrale Rolle zu übertragen.<\/p><p>Hinsichtlich der Möglichkeit einer gerichtlichen Verfolgung muss hervorgehoben werden, dass der Internationale Gerichtshof, das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, über Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten entscheidet. Er ist nicht befugt, über Individuen zu richten.<\/p><p>Staaten können die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in einem bestimmten Streitfall oder grundsätzlich anerkennen. Gegenwärtig haben nur 61 Staaten eine allgemeine Anerkennungserklärung  abgegeben, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes von Rechtes wegen gegenüber jenen Staaten für verbindlich erachten, welche dieselbe Verpflichtung akzeptieren. Im Gegensatz zur Schweiz gehören die USA nicht zu dieser Gruppe von Staaten. Darüber hinaus ist wenig wahrscheinlich, dass diese die Zuständigkeit des Gerichtshofes betreffend die Frage nach der Rechtmässigkeit einer Intervention in Irak auf einer Ad-hoc-Basis anerkennen würden.<\/p><p>Im Gegensatz hierzu beurteilt der Internationale Strafgerichtshof nicht Handlungen von Staaten, sondern schwere Verbrechen, welche von Individuen begangen werden. Komplementär zur nationalen Strafverfolgung ist der Gerichtshof für die Beurteilung für Verbrechen zuständig, die entweder auf dem Staatsgebiet oder von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei begangen werden. Weder der Irak noch die USA sind Vertragsparteien des Römer Statuts. Hinzu kommt, dass dem Gerichtshof nur die Beurteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zusteht. Letztere umfassen schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, welche während eines bewaffneten Konfliktes begangen werden. Hingegen darf sich das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu Fragen der Legalität von Gewaltanwendung aussprechen. <\/p><p>Der Bundesrat gedenkt, sein Augenmerk auf die Zukunft zu richten. Er wird sich weiterhin für das Primat des Völkerrechtes, die Rolle der Uno und die Bedeutsamkeit des Multilateralismus einsetzen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Erwägung:<\/p><p>- dass die Schweiz ein Vollmitglied der Uno ist;<\/p><p>- dass die Mobilisierung und Konzentration  in noch nie dagewesenem Umfang  von militärischen Truppen am Persischen Golf mit dem Ziel, gegen den Irak-Krieg zu führen, eine starke Bedrohung des Friedens ist;<\/p><p>- dass das Risiko eines Krieges eine ebenso wirksame und tatkräftige Mobilisierung der Uno-Mitglieder zur Vermeidung dieses Krieges erfordert;<\/p><p>- dass bis zum heutigen Tag keine bewaffnete Angriffshandlung des Irak gegen ein Mitglied der Uno vorliegt; dass folglich der Beginn einer Kriegsführung gegen den Irak vom Uno-Sicherheitsrat keinesfalls genehmigt oder gerechtfertigt werden könnte;<\/p><p>- dass die Uno-Charta keinen \"präventiven\" Krieg erlaubt, der in Wirklichkeit ein Angriffskrieg gegen den Irak und seine Bevölkerung ist;<\/p><p>- dass ein Krieg gegen den Irak und seine Bevölkerung mit dem Ziel, die irakische Regierung oder das \"Regime\" zu stürzen, gemäss Uno-Charta verboten ist;<\/p><p>- dass, sollte der Uno-Sicherheitsrat entgegen den Bestimmungen der Uno-Charta einem Krieg gegen den Irak zustimmen, dies einen Präzedenzfall mit unabsehbaren Auswirkungen auf die Zukunft der Uno und die gesamte Welt darstellen würde;<\/p><p>- dass die Uno zum Ziel hat, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit mit friedlichen Mitteln zu wahren, weil eine Welt, in der Gewalt über Recht steht, in einem Albtraum willkürlicher Aggressionskriege zu versinken droht;<\/p><p>fordere ich den Bundesrat dazu auf, bei der Uno zu intervenieren:<\/p><p>- dass das Völkerrecht und die Uno-Charta von allen Mitgliedstaaten respektiert werden;<\/p><p>- dass jede Kriegshandlung gegen den Irak und seine Bevölkerung verboten werden;<\/p><p>- dass der Irak gemäss Artikel 41 der Uno-Charta dazu gezwungen wird, die von der Uno getroffenen Entscheide zu respektieren.<\/p><p>Zusätzlich verlange ich vom Bundesrat:<\/p><p>- dass er diejenigen, die unter Verletzung der Uno-Charta Angriffs- und Kriegshandlungen befehlen, vor den Internationalen Strafgerichtshof zieht;<\/p><p>- dass er Staatsführern, die Handlungen begehen, die das Völkerrecht und die Uno-Charta verletzen, die Einreise in die Schweiz verbietet.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Schweiz, die Uno und der Krieg gegen den Irak"}],"title":"Die Schweiz, die Uno und der Krieg gegen den Irak"}