{"id":20033061,"updated":"2025-11-14T07:30:53Z","additionalIndexing":"15;2831;Videothek;Parallelimport;Wiederverkauf;audiovisuelle Produktion;Urheberrecht;Videokassette","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2521,"gender":"m","id":498,"name":"Neirynck Jacques","officialDenomination":"Neirynck"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L04K16020403","name":"Urheberrecht","type":1},{"key":"L05K1202030102","name":"audiovisuelle Produktion","type":1},{"key":"L05K0202050101","name":"Videokassette","type":1},{"key":"L04K12040108","name":"Videothek","type":1},{"key":"L06K070101020110","name":"Wiederverkauf","type":1},{"key":"L06K070102030302","name":"Parallelimport","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-05-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1047942000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[{"type":null,"value":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."}]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2051,"gender":"m","id":70,"name":"Eggly Jacques-Simon","officialDenomination":"Eggly"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2066,"gender":"m","id":83,"name":"Frey Claude","officialDenomination":"Frey Claude"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2533,"gender":"f","id":511,"name":"Simoneschi-Cortesi Chiara","officialDenomination":"Simoneschi-Cortesi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2475,"gender":"f","id":451,"name":"Bernasconi Madeleine","officialDenomination":"Bernasconi Madeleine"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2479,"gender":"m","id":455,"name":"Chevrier Maurice","officialDenomination":"Chevrier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2524,"gender":"f","id":501,"name":"Polla Barbara","officialDenomination":"Polla"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2514,"gender":"m","id":492,"name":"Mariétan Fernand","officialDenomination":"Mariétan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2521,"gender":"m","id":498,"name":"Neirynck Jacques","officialDenomination":"Neirynck"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3061","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Mit dem Erlass des Filmgesetzes (FiG; SR 443.1) ist in das URG neu Artikel 12 Absatz 1bis eingefügt worden. Der neue Absatz untersagt den Weiterverkauf oder die Vermietung von audiovisuellen Werken, die im Ausland erworben wurden, namentlich von Videokassetten.<\/p><p>Diese Bestimmung hat die unvorhergesehene Folge, dass Videotheken, die sich auf die Vermietung von Filmklassikern, Dokumentarfilmen oder Filmen in Originalversion spezialisiert haben, nicht mehr mit diesen beliefert werden können, da die offiziellen Vertreiberinnen und Vertreiber in der Schweiz diese Gattungen nicht anbieten.<\/p><p>Videotheken, die seit über zwanzig Jahren eine zahlreiche Kundschaft zufrieden gestellt haben, sind deshalb zur Geschäftsaufgabe gezwungen. Noch schlimmer ist, dass diese Kundschaft keinen Zugang mehr zu diesen besonderen Filmgattungen hat.<\/p><p>Das FiG hat zum Ziel, die Angebotsvielfalt zu fördern, eine grössere Auswahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten, der \"Dampfwalze\" des amerikanischen Oligopols ein Gegengewicht zu geben und das Diktat der fünf \"grossen\" amerikanischen Filmstudios abzuwenden.<\/p><p>Der angesprochene Absatz läuft aber diesem Ziel zuwider und verleiht den Vertreiberinnen und Vertreibern ein faktisches Monopol auf dem Schweizer Markt. Tatsächlich haben die Vertretungen der \"Fünf Grossen Studios\" in der Schweiz bereits rechtliche Schritte angekündigt, um die spezialisierten Videotheken daran zu hindern, die in der Schweiz nicht erhältlichen Filme aus dem Ausland zu beziehen.<\/p><p>Überdies wirft der Absatz, der - in juristischer Fachsprache ausgedrückt - dem Grundsatz der nationalen Erschöpfung folgt, erneut zahlreiche Fragen auf, die vom Bundesgericht bereits 1998 (BGE 124 III 321) in entgegengesetzter Richtung beantwortet worden sind. Das Bundesgericht hat damals den Grundsatz der nationalen Erschöpfung abgelehnt, weil dieser erstens zu einer Marktabschottung führt (E. 2b), zweitens der langen schweizerischen Tradition der internationalen Erschöpfung widerspricht, drittens im Markenrecht auch nicht angewendet wird (E. 2c), viertens den Gatt- bzw. WTO-Übereinkommen widersprechen könnte (E. 2f), fünftens der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 94 der Bundesverfassung widerspricht (E. 2g) und sechstens bei einer Abwägung zwischen urheberrechtlichen Interessen und jenen der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gerechtfertigt ist (E. 2i).<\/p><p>Wer das Urheberrecht in Vertretung der Urheber und Urheberinnen ausübt, muss somit die Parallelimporte bereits bei der Ausarbeitung seiner Marketingkonzepte berücksichtigen. Das Streben nach Gewinnmaximierung darf der Vielfalt und der Auswahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht abträglich sein, insbesondere nicht in unserem sprachlich und kulturell vielfältigen Land, das eine lange Tradition der Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern kennt. Diese werden künftig in der Auswahl und im Zugang zu ihrer Kultur deutlich eingeschränkt. Besonders ärgerlich ist das für Personen, die sich nur für befristete Zeit in der Schweiz aufhalten - etwa bei den internationalen Organisationen, in Kaderfunktionen oder in hoch qualifizierten Berufen.<\/p><p>Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid von 1998 erwiesen sich Befürchtungen, dass der Grundsatz der internationalen Erschöpfung zu einer Konzentration auf wenige Vertriebskanäle führen könnte, als unbegründet (E. 2g). Die seither gemachten Erfahrungen bestätigen dies. Vielmehr ist es der Grundsatz der nationalen Erschöpfung, der eine solche Konzentration begünstigt.<\/p><p>Es ist deshalb dringend notwendig, den Absatz 1bis aufzuheben und den früheren Zustand wieder herzustellen. Danach ist eine erneute Änderung von Artikel 12 URG erst nach vertieften, reiflichen und besonnenen Überlegungen, die alle betroffenen Kreise einbeziehen, sowie in aller Ruhe zu erwägen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat bereits mit Vorarbeiten begonnen, und seine vorläufigen Empfehlungen unterstützen den bestehenden Absatz 1bis nicht.<\/p><p>Mit der Aufhebung des Absatzes sollte jedoch nicht bis zum Abschluss dieser Revisionsarbeiten zugewartet werden, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Sommaruga 02.3389 vorschlägt. Denn die ersten spezialisierten Videotheken haben bereits geschlossen, und der Angebotsvielfalt ist dadurch schon Schaden entstanden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Situation hat sich seit der Antwort des Bundesrates auf das Postulat der WAK-N\/Minderheit Sommaruga (02.3389) gewandelt. Im Rahmen der Kartellgesetzrevision hat die WAK-S eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1bis URG vorgeschlagen. Ihr Kompromissvorschlag zielt darauf ab, einerseits die Kaskadenauswertung für die audiovisuellen Werke zu schützen, andererseits aber den Parallelimport für Videos zu erlauben, sobald der Rechteinhaber selbst mit der Videoauswertung seines Werkes begonnen oder dieser zugestimmt hat. Der Ständerat hat diesen vom Bundesrat unterstützten Vorschlag am 20. März 2003 anlässlich der 12. Sitzung der Frühjahrssession angenommen.<\/p><p>Die WAK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 28. und 29. April 2003 mit der vom Ständerat beschlossenen Änderung befasst, welche die Einwände, die gegen Artikel 12 Absatz 1bis URG erhoben wurden, weitgehend berücksichtigt. Sie schlägt jedoch eine andere Formulierung vor, die noch klarer zum Ausdruck bringt, dass das Importverbot den Schutz der Kinoauswertung sicherstellen soll, ohne die Tätigkeit der Videotheken ungebührlich einzuschränken. Der Nationalrat wird bereits in der Sommersession über diesen der Stossrichtung des Postulates entsprechenden Änderungsantrag beraten.<\/p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Artikel 12 Absatz 1bis des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) aufhebt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vermietung und Wiederverkauf von Videofilmen (Änderung des URG)"}],"title":"Vermietung und Wiederverkauf von Videofilmen (Änderung des URG)"}