{"id":20033071,"updated":"2025-06-24T23:40:08Z","additionalIndexing":"48;Gläubiger\/in;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Entschädigung;Schadenersatz;Swissair","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L05K1801021104","name":"Swissair","type":1},{"key":"L06K110403010201","name":"Gläubiger\/in","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":1},{"key":"L05K0507020205","name":"Schadenersatz","type":1},{"key":"L04K07030308","name":"gemischtwirtschaftliche Gesellschaft","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.006.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-05-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1048028400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":26,"name":"Angenommen"},{"date":"\/Date(1465250400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"handling":{"date":"2003-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"speaker"}],"shortId":"03.3071","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Aus dem Untersuchungsbericht der Prüfgesellschaft Ernst &amp; Young ist deutlich ersichtlich, dass es bei der Verwaltung und Geschäftsführung der Swissair bzw. der SAir Group zu strafrechtlich relevanten Verfehlungen und Unkorrektheiten gekommen ist. Der Schaden, welchen die verantwortlichen Personen \"durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten\" (Art. 754 Abs. 1 OR) verursacht haben, ist auch zivilrechtlich gravierend. Als ehemaliger Aktionär der SAir Group ist der Bund Geschädigter. Entsprechend muss es im Interesse des Bundesrates sein, die Verantwortlichen zur Begleichung des verursachten Schadens heranzuziehen.<\/p><p>Die auch nach dem Untersuchungsbericht noch teils unklare Situation kann nur mittels einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Artikel 754ff. OR erhellt werden. Sämtliche Personen, welche mit Organfunktionen betraut worden sind bzw. solche tatsächlich erfüllt haben, sind zur Verantwortung zu ziehen. Hierzu sind sämtliche zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten, welche dem Bund als ehemaligem Aktionär offen stehen, auszuschöpfen.<\/p><p>Ebenso ist abzuklären, ob auch ausservertragliche Haftungsgrundlagen nach Artikel 41 OR - namentlich aufgrund des Vertrauensschutzes der Aktionäre - bestehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bund verfügt zurzeit noch über 18 298 Namenaktien von SAir Group im Nominalwert von insgesamt 1,26 Millionen Franken. Zudem ist er im Umfang von etwas mehr als 3 Millionen Franken Gläubiger von SAir Group (insbesondere als Inhaber von Obligationen). Hingegen richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung des öffentlich-rechtlichen Darlehens im Höchstbetrag von 1,45 Milliarden Franken gemäss den Verträgen vom 5. und 24.\/25. Oktober 2001 nicht gegen die Konzernmutter SAir Group, sondern gegen deren Tochter Swissair.<\/p><p>2. Bis zur Genehmigung des Nachlassvertrages bzw. bis zur Konkurseröffnung sind nach Artikel 756 Absatz 1 OR neben der Gesellschaft auch die einzelnen Aktionäre (nicht aber Gläubiger) berechtigt, den der Gesellschaft durch ihre Organe verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht jedoch nur auf Leistung an die Gesellschaft.<\/p><p>Nach Genehmigung eines Nachlassvertrages bzw. nach Konkurseröffnung steht es nach Artikel 757 Absatz 1 OR zunächst den Liquidationsorganen (Sachwalter als Liquidator zusammen mit dem Gläubigerausschuss) bzw. der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. Verzichten diese Organe auf die Geltendmachung, so ist dazu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt (Art. 757 Abs. 2 OR). Das Ergebnis würde vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger verwendet.<\/p><p>3. Angesichts dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen Gesellschaftsorgane in erster Linie vom Liquidator (dem heutigen Sachwalter) geltend gemacht werden. Dieser entscheidet (zusammen mit dem Gläubigerausschuss) nach pflichtgemässem Ermessen und in völliger Unabhängigkeit über das weitere Vorgehen. Sachwalter K. Wüthrich hat gegenüber den Medien erklärt, dass diese Entscheide im Verlauf des zweiten Halbjahres 2003 zu erwarten seien.<\/p><p>4. Es deutet nichts darauf hin, dass der Sachwalter (Liquidator) oder der Gläubigerausschuss von SAir Group ihren Pflichten nicht nachkommen könnten. Für den Bundesrat besteht daher zurzeit kein Anlass, auf die Liquidationsorgane Einfluss zu nehmen.<\/p><p>Sollten diese Organe auf die Einreichung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen verzichten, könnte nach Artikel 757 Absatz 2 OR jeder Aktionär oder Gläubiger die entsprechenden Ansprüche geltend machen. Es versteht sich, dass der Bundesrat gegebenenfalls ein solches Vorgehen sorgfältig prüfen würde. Die Prüfung müsste sich insbesondere auf die Gründe der Liquidationsorgane für den Verzicht und auf die Prozessaussichten erstrecken. Ein verbindlicher Auftrag zur Prozessführung würde jedoch den Handlungsspielraum des Bundesrates unangemessen einschränken.<\/p><p>Der Bundesrat möchte daher die Anliegen der Motionärin als Prüfauftrag entgegennehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat als ehemaliger Aktionär der SAir Group wird aufgefordert, bei Gläubigerausschuss und Sachwalter seinen Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass eine Verantwortlichkeitsklage gegen alle Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle) erhoben wird.<\/p><p>Falls seitens des Gläubigerausschusses und Sachwalters auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche verzichtet wird, wird der Bundesrat aufgefordert, selber Klage zu erheben gegen die für die Verwaltung und Geschäftsführung der SAir Group (und allenfalls Tochtergesellschaften wie Swissair usw.) verantwortlichen Personen bzw. Organe.<\/p><p>Ebenso wird der Bund aufgefordert, die Aspekte einer ausservertraglichen Haftung nach Artikel 41 OR zu prüfen (namentlich im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Aktionäre).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"SAir Group. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen"}],"title":"SAir Group. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen"}