{"id":20033082,"updated":"2025-11-14T07:39:04Z","additionalIndexing":"2841;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Kanton;Krankenversicherung;Spital","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K10010207","name":"grenzüberschreitende Zusammenarbeit","type":1},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-07-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1048028400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1111100400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2500,"gender":"m","id":476,"name":"Hofmann Urs","officialDenomination":"Hofmann Urs"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2574,"gender":"m","id":824,"name":"Salvi Pierre","officialDenomination":"Salvi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2478,"gender":"f","id":454,"name":"Chappuis Liliane","officialDenomination":"Chappuis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3082","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das bilaterale Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit sieht die Liberalisierung der auf grenzüberschreitende Personen bezogenen Dienstleistungen vor. Es anerkennt insbesondere das Recht der Dienstleistungserbringer (insbesondere im Pflegebereich) und der Dienstleistungsempfänger (in diesem Fall der versicherten Personen), sich in einen Gaststaat zu begeben und sich dort für die Dauer der Dienstleistung, jedoch für höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr, aufzuhalten. Das bedeutet, dass sich eine Schweizerin oder ein Schweizer in einem der Vertragsstaaten behandeln lassen kann und die obligatorische schweizerische Krankenpflegeversicherung die Behandlungskosten übernimmt.<\/p><p>Diese Möglichkeit beschränkt sich allerdings auf zwei Fälle: den Notfall und den so genannten Zustimmungsfall. Als Zustimmungsfall gilt ein Fall, bei dem eine Versicherung auf Antrag des oder der Versicherten ihr Einverständnis zur Behandlung im Ausland erteilt.<\/p><p>Dies bedeutet, dass es für Versicherer möglich ist, mit ausländischen Kliniken Vereinbarungen über die medizinische Behandlung von schweizerischen Patientinnen und Patienten abzuschliessen. Dieses Recht steht den Kantonen nicht zu, obwohl tatsächlich sie in der Schweiz die eigentlichen Träger des stationären Gesundheitswesens sind.<\/p><p>Das ist insbesondere für Grenzkantone unbefriedigend, weil ihre Möglichkeiten, mit Nachbarkantonen zusammenzuarbeiten, wegen ihrer Grenzlage beschränkt sind. Nicht selten müssen sie Kliniken auf ihre Spitalliste nehmen, die entweder sehr teuer oder weit entfernt sind. Das eine ist aus Kostengründen nicht unbedingt die beste Lösung, das andere aus der Interessenlage der Kranken heraus: Die Wohnortnähe einer Klinik oder eines Rehabilitationszentrums ist sowohl für Patienten wie für ihre Angehörigen oft ein wesentlicher Faktor. Die Grenzlage kann also mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, die andere Kantone so nicht haben.<\/p><p>Das Problem könnte gelöst oder zumindest entschärft werden, wenn es Grenzkantonen erlaubt wäre, im grenznahen Ausland liegende Institutionen des stationären Gesundheitswesens auf ihre Spitalliste zu nehmen. Leitgedanke wäre dabei das grenzüberschreitende Versorgungsgebiet, innerhalb dessen Bedürfnis gerecht die erforderlichen Leistungen im stationären Gesundheitswesen erbracht würden. Grenznähe könnte mit dem in anderen Zusammenhängen definierten Begriff des \"Kleinen Grenzverkehrs\" definiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zunächst ist festzuhalten, dass die Spitalplanung und die kantonalen Spitallisten gemäss Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern, eine optimale Ressourcennutzung durch den Abbau von Überkapazitäten sowie die Kostendämmung zum Ziel haben. Würden gewisse Kantone Spitäler in der Grenzzone eines Nachbarstaates nun in die Spitalplanung und in ihre Spitallisten aufnehmen, so könnte sich dies positiv auswirken. Dass die Aufnahme in die Spitalliste von im Ausland gelegenen Spitälern eine Ausweitung des Angebotes und somit auch des Leistungsvolumens zur Folge hat und Mehrkosten verursacht, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, so lange die in der Schweiz bestehenden Überkapazitäten nicht im gleichen Ausmass reduziert werden.<\/p><p>Für die Kantonsbehörden muss bei der Aufnahme eines Spitals in die Spitalliste ausschlaggebend sein, ob die Einrichtung in der Lage ist, die vom Kanton verlangten Leistungen möglichst wirtschaftlich und unter Einhaltung eines hohen Qualitätsstandards zu erbringen. Wenn Grenzkantone die im nahen Ausland gelegenen Spitäler in ihre Spitallisten aufnehmen, könnte sich dies positiv auf den Wettbewerb auswirken und längerfristig eine kostendämpfende Wirkung haben.<\/p><p>Ein gerechter Wettbewerb zwischen den in der Schweiz und im nahen Ausland gelegenen Spitälern wäre nur gewährleistet, wenn identische Rahmenbedingungen, insbesondere bezüglich Qualitätsanforderungen oder Leistungsfinanzierung bestünden. Auf europäischer Ebene sind indessen die Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Spitäler nicht aufeinander abgestimmt. Zudem müssten die Kantone die im Ausland gelegenen Spitäler, die sie in die Spitalliste aufnehmen möchten, im Rahmen von Leistungsaufträgen u. a. dazu verpflichten können, Notfalldienste bereitzustellen oder alle in der obligatorischen Krankenversicherung versicherten Personen aufzunehmen.<\/p><p>In dieser Hinsicht wäre es denkbar, dass die betroffenen Kantone mit diesen Spitälern Leistungsverträge abschliessen, die ausdrücklich festhalten, dass die Aufnahme in die kantonale Spitalliste an gewisse Auflagen gebunden ist, wie etwa die oben erwähnten Voraussetzungen. Die Gesundheits- und Sozialziele im Bereich der Krankenpflegeleistungen sind zu wahren. Deshalb müssen Pflegekapazität und medizinische Kompetenzen innerhalb der Landesgrenzen gesichert bleiben.<\/p><p>Im Übrigen ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz, wie in den meisten EG-Staaten, an das Territorialitätsprinzip gebunden. Damit übernimmt sie grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden. Die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor. Vorbehalten bleibt etwa die Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung von im Ausland verursachten Kosten für Leistungen:<\/p><p>- die nicht in der Schweiz erbracht werden können;<\/p><p>- wenn die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf, eine Rückreise in die Schweiz jedoch nicht angebracht ist (Notfall);<\/p><p>- wenn eine Entbindung im Ausland stattgefunden hat, weil das Kind nur so die Staatsangehörigkeit eines Elternteils erwerben kann oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre (vgl. Art. 36 KVV).<\/p><p>Hinzu kommen vergleichbare, in den gemeinschaftlichen Koordinationsregeln vorgesehene Ausnahmen, insbesondere in der Verordnung Nr. 1408\/71.Diese Verordnung, die Bestandteil des zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr ist, weicht geringfügig vom Territorialitätsprinzip ab, hebt es aber nicht auf.<\/p><p>In diesem Zusammenhang sind zwei Situationen hervorzuheben: Notfälle und so genannte Zustimmungsfälle, bei denen die Versicherer auf Antrag der versicherten Person ihre Zustimmung zur Behandlung im Ausland zu ihren Lasten erteilen, wenn die versicherte Person diese Behandlung in ihrem Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufes der Krankheit für diese Behandlung normalerweise nötig ist.<\/p><p>Je nach Art und Schwere der Krankheit kann eine ambulante oder stationäre Behandlung im Ausland im Einzelfall gerechtfertigt sein und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz übernommen werden. Nach der geltenden Gesetzgebung sind dies allerdings Sonderfälle, die nicht Bestandteil der Planung sind, zu der die Kantone bundesrechtlich verpflichtet sind (Art. 39 KVG).<\/p><p>Eine zusätzliche Abweichung vom Territorialitätsprinzip, die in anderen als den erwähnten Situationen gerechtfertigt wäre, ist denkbar. Wenn gewisse Gesundheitsleistungen für einen Grenzkanton von einem im nahen Ausland gelegenen Spital in gleicher Weise und zu gleichen oder tieferen Kosten erbracht werden können wie auf dem Kantonsgebiet oder ausserhalb des entsprechenden Kantons und die versicherte Person sich im Ausland behandeln lassen möchte, stellt sich in der Tat die Frage, ob es gerechtfertigt ist, diese Person aus rein geographischen Gründen zu verpflichten, sich in einem ausserkantonalen, weiter weg gelegenen Spital behandeln zu lassen, obwohl sie dieselbe Behandlung in der näheren Grenzzone erhalten könnte.<\/p><p>Aufgrund des Gesagten ist es angezeigt, vertieft zu prüfen, auf welche Weise und in welchem Ausmass den Grenzkantonen die Möglichkeit gegeben werden könnte, im grenznahen Ausland gelegene Spitäler in ihre Spitallisten aufzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Krankenversicherungsgesetz wird so geändert, dass Grenzkantone die Möglichkeit erhalten, im grenznahen Ausland liegende Institutionen des stationären Gesundheitswesens auf ihre Spitalliste zu nehmen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gesundheitswesen. Grenzüberschreitende Versorgungsregionen"}],"title":"Gesundheitswesen. Grenzüberschreitende Versorgungsregionen"}