﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033088</id><updated>2024-04-10T11:56:29Z</updated><additionalIndexing>28;Gemeinkosten;Privatversicherung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Versicherungsprämie;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100112</key><name>Privatversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100116</key><name>Versicherungsaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010205</key><name>Pensionskasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302020105</key><name>Gemeinkosten</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-20T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-03-18T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-05-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts 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Viele kleine und mittlere Unternehmungen sind zur Durchführung der beruflichen Vorsorge auf Sammelstiftungen der Lebensversicherer angewiesen. Es ist nicht zu bestreiten, dass vor allem Kleinbetriebe seit 2003 mit teilweise hohen Prämienaufschlägen verschiedener Lebensversicherer konfrontiert sind. Die Aufschläge betreffen das Invaliditätsrisiko sowie die in den Prämien eingerechneten Verwaltungskosten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist allgemein bekannt, dass Versicherungsleistungen für den Invaliditätsfall bei schlechter Konjunkturlage erheblich steigen. Zum Beispiel sind die Arbeitnehmer bei schlechter Konjunkturlage grösseren Belastungen ausgesetzt, die zu temporärer oder dauernder Berufsunfähigkeit führen können. Je nach Branche und Betriebsgrösse herrschen zudem bedeutende Unterschiede in der Häufigkeit, der Dauer und des Grades der Invalidität. Betriebe mit kleinem Invaliditätsrisiko sind aus Kostengründen nicht mehr bereit, über pauschale Risikoprämien risikoreichere Branchen und Unternehmungen zu unterstützen. Viele Versicherer stufen deshalb ihre Risikoprämien für Invalidität ab nach Branchen bzw. bisherigem Risikoverlauf eines Kollektivversicherungsvertrages.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einer Sammelstiftung können mehrere tausend Unternehmungen aus unterschiedlichsten Branchen und mit unterschiedlichen Versicherungsplänen angehören. Die Verwaltungskosten sind demgemäss bei Sammelstiftungen höher als bei autonomen Vorsorgeeinrichtungen, die nur mit einem oder mit gleichartigen Arbeitgebern verbunden sind. Die Lebensversicherer haben in der Vergangenheit variable Kosten für die Vermögensverwaltung mit den Erträgen aus Kapitalanlagen direkt verrechnet. Angesichts der nicht mehr bestehenden Margen auf den Vermögenserträgen gegenüber den gesetzlichen Zinsleistungen müssen heute alle Arten von Kosten überwälzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Beurteilung der Verteuerung der beruflichen Vorsorge sind die Erhöhungen der Prämienkomponenten "Invalidität" und "Verwaltungskosten" auf die gesamte Prämie für die berufliche Vorsorge, einschliesslich der Sparbeiträge, zu beziehen. Bezogen auf die Gesamtprämie dürften nach ersten Schätzungen die Erhöhungen im Durchschnitt insgesamt 5 bis 10 Prozent betragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) gibt an, in welchem Rahmen genehmigungspflichtige Tarife zu prüfen sind: Einerseits dürfen die Tarife für den Versicherer nicht solvenzgefährdend sein, andererseits soll der Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet sein. Weder das Gesetz noch eine Verordnung geben eine nähere Umschreibung dieser Kriterien, sodass ein Ermessensspielraum besteht. Wenn der Versicherer in seinen Tarifeingaben die Höhe der einzelnen Prämienkomponenten glaubhaft zu begründen vermag, kann die Genehmigung nicht verweigert werden. Die Tatsache, dass ein Versicherer vergleichsweise hohe Kosten aufweist, bedeutet noch nicht a priori einen Missbrauch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Lage für gewisse Branchen und vor allem für Klein- und Mittelbetriebe, die mit einer deutlichen Erhöhung der Risikoprämien konfrontiert sind, besonders schwierig ist. Gleichzeitig sind Vorsorgeeinrichtungen und Versicherer aber gezwungen, die Prämien zu erhöhen, um der zunehmenden Zahl von Invaliditätsfällen zu begegnen. Angesichts der aktuellen Börsenlage und aufgrund der geltenden Gesetzesbestimmungen lassen sich die Risiken nur über Gemeinschaftseinrichtungen senken. Solche Einrichtungen bieten Arbeitgebern aus der selben Branche, dem selben Tätigkeitsfeld oder mit einer sonstigen Gemeinsamkeit die Möglichkeit, sich einer Sammelkasse anzuschliessen, in der die Verwaltungskosten und die Risiken auf mehrere Unternehmen verteilt und so gesenkt werden können. Deshalb sind Gemeinschaftseinrichtungen auf Betriebe ausgerichtet, zwischen denen eine Verbindung besteht (wie beispielsweise Ärzte, Baumeister, Hoteliers oder Anwälte). Grundsätzlich können sich aber Klein- und Mittelbetriebe, die kein vergleichbares Tätigkeitsfeld haben - z. B. eine Arztpraxis und ein Buchbinderatelier -, nicht der selben Gemeinschaftseinrichtung anschliessen. Sie müssen sich einer Sammelstiftung anschliessen, welche zwischen den verschiedenen Arbeitgebern unterscheidet. Es ist dem Bundesrat daher bewusst, dass sich die Klein- und Mittelbetriebe gegenwärtig in einer ausweglosen Situation befinden. Um dieser Problematik entgegenzutreten und als Antwort auf die Zurückhaltung der Versicherer im Bereich der beruflichen Vorsorge, plant er u. a., den Kreis der Personen, die sich ohne besondere Gemeinsamkeit einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung anschliessen können, auszuweiten. Auf diese Weise könnten die Kosten für die Risikoprämien gesenkt werden. Gleichzeitig muss man sich aber vor Augen führen, dass die Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie ihrerseits schlechte Risiken anhäufen, über kurz oder lang in der selben Situation sein werden wie die Versicherer und die Prämien vermutlich erhöhen müssen. Auf diese Weise dürfte die Problematik also lediglich aufgeschoben werden. Das Problem der Zunahme der Invaliditätsleistungen in der beruflichen Vorsorge muss daher grundsätzlich angegangen werden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Postulates der SGK-N 02.3006, "BVG. Regelungsbedarf bei Invaliditätsleistungen", hat der Bundesrat daher entschieden, nicht nur die im Postulat angesprochenen Fragestellungen zu überprüfen, sondern auch die Entwicklung der Invaliditätskosten in der beruflichen Vorsorge zu analysieren. Ein entsprechender Expertenauftrag wird vom Bundesamt für Sozialversicherung 2003 vergeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat erinnert daran, dass die berufliche Vorsorge privat geregelt wird, und dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Ausgestaltung frei sind. Es ist nicht Sache des Staates, über die Regelung des BVG-Minimums hinausgehende, vertragliche Vorschriften zur Festsetzung der Prämiengrenzen zu erlassen. Mit der Einführung des BVG wurde auch die Vertragsfreiheit in diesem Bereich gewählt. Der Arbeitgeber kann so selbst entscheiden, ob er für sein Personal bessere Versicherungsbedingungen will oder nicht. Diese werden mit den Vorsorgeeinrichtungen ausgehandelt, die ihrem Reglement entsprechende Vorsorgepläne anbieten. Auf dieser Grundlage wird auch die Finanzierung beschlossen, wobei der Bedarf und die Risiken berücksichtigt werden. Es gibt daher keine Gesetzesbestimmung, die es dem Bundesrat erlauben würde, Solidargemeinschaften nach Branchen zu schaffen. In der Praxis gibt es allerdings eine Art Solidargemeinschaft auf der Grundlage von Gesamtarbeitsverträgen, wie sie für einige Branchen gelten. Darin sind nämlich Bestimmungen zur Vorsorge und zum Prämiensatz festgehalten, auch zu jenem für die Risiken. Mit der Ausweitung der Gesamtarbeitsverträge auf alle Branchen der betroffenen Sektoren liesse sich das Ziel des Interpellanten wohl erreichen. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages nicht ohne die Zustimmung der Sozialpartner erweitert werden kann und dass dazu vorab Verhandlungen erforderlich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren besteht auch die Möglichkeit, sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Diese von den Sozialpartnern verwaltete Einrichtung hat der Gesetzgeber für diejenigen Betriebe vorgesehen, die selber keinen eigenen Fonds einrichten können, oder die aufgrund der wirtschaftlichen Lage oder mangels Gemeinschaftsstiftung, die sie aufnehmen könnte, keine andere Möglichkeit haben. Unter dem heutigen wirtschaftlichen Druck werden insbesondere Klein- und Mittelbetriebe vermehrt der Auffangeinrichtung beitreten, deren Leistungen durch den Versicherungspool sichergestellt werden und deren Risikoprämien tiefer sind als jene der Versicherer. Ausserdem unterscheidet die Auffangeinrichtung beim Risikotarif nicht zwischen den verschiedenen Branchen. Die Auffangeinrichtung versichert im Übrigen auch einen das BVG-Minimum übersteigenden Lohn bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung (2003: 106 800 Franken). Tritt allerdings zunehmend eine Vielzahl von Arbeitgebern der Auffangeinrichtung bei, häufen sich auch hier die schlechten Risiken, was wiederum zu den selben Problemen führt, mit denen gegenwärtig die Versicherer konfrontiert sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die für das Jahr 2000 ausgewiesenen Verwaltungskosten von 2,5 Milliarden Franken beinhalten ebenfalls die Abschlusskosten und betreffen nicht nur die teilautonomen Kassen, sondern sämtliche Kollektivversicherungen, insbesondere auch die nicht autonomen Sammelstiftungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da in den Berichterstattungen an das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bisher keine nach Einzelgeschäft und nach beruflicher Vorsorge getrennten Abschluss- und Verwaltungskosten verlangt wurden, erfolgte im statistischen Ausweis die entsprechende Kostenbelastung der beruflichen Vorsorge im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen. Diese Schlüsselung dürfte indessen der effektiven Kostenverursachung nur annäherungsweise gerecht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Abklärung dieser Frage und zur Erfassung und Beurteilung der Verwaltungskostenstruktur sowie zum System der Verrechnung von Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge hat das BPV ein unabhängiges Expertenbüro für die berufliche Vorsorge beauftragt, unter seiner Leitung bei repräsentativen Lebensversicherern die Kostensituation zu analysieren und mit autonomen Vorsorgeeinrichtungen zu vergleichen. Ergebnisse dieser Untersuchung dürften nicht vor Ende Juni 2003 vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Verantwortung für die Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen liegt bei den Führungsorganen dieser Einrichtungen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, ihnen Empfehlungen zur Anlage des Vermögens zu erteilen. Um zu verhindern, dass tatsächlich eine Anlagenot entsteht, hat der Bundesrat aber dafür zu sorgen, dass der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge den Anlagemöglichkeiten entspricht. Der Bundesrat wird daher 2003 den Mindestzinssatz erneut überprüfen und an die Anlagemöglichkeiten anpassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Der Bundesrat hat zu dieser Frage bereits in Beantwortung der Motion der Sozialdemokratischen Fraktion 02.3424, "Alterssicherung. Anlagenot, Verstärkung der Umlagekomponente", Stellung genommen. An seiner damaligen Einschätzung, wonach das bestehende Dreisäulenprinzip eine optimale Verteilung der Risiken ermöglicht, hat sich nichts geändert.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem Einbruch der Börse sind viele Beschäftigte, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen, mit massiven Prämienaufschlägen in der beruflichen Vorsorge konfrontiert. Zum einen handelt es sich um Sanierungsbeiträge für Vermögensverluste, die als "Risikoprämien" getarnt werden, zum anderen gibt es Anzeichen, dass die Lebensversicherungen die Ausgrenzung so genannt schlechter Risiken systematisch verfolgen (z. B. Betriebe mit hohem Anteil an Invaliden oder hohem Invaliditätsrisiko). Ferner ist festzustellen, dass Versicherungen zusätzliche Verwaltungskosten geltend machen, die zu weiteren Belastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt der Bundesrat die Prämienaufschläge der Privatassekuranz im Hinblick auf den Vollzug des BVG-Obligatoriums? Wie stark verteuert sich die berufliche Vorsorge?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nach welchen Kriterien wird die Rechtmässigkeit von Prämienerhöhungen vom Bundesamt für Privatversicherungen überprüft? Wann gelten Prämien als missbräuchlich im Sinne des Gesetzes?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Offenbar will niemand die schlechten Risiken tragen. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der betroffenen Betriebe? Welche Möglichkeiten werden in der Praxis genutzt, um der Entsolidarisierung zu begegnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie beurteilt der Bundesrat die Schaffung von Einheitskassen bzw. Solidargemeinschaften nach Branchen für die Risiken Tod und Invalidität zur Verhinderung prohibitiver Prämien? Welche Möglichkeiten bietet das geltende Recht dem Bundesrat, die Schaffung solcher Solidargemeinschaften nach Branchen anzuordnen (z. B. mittels Verordnung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gemäss dem kürzlich publizierten Betriebsausweis der Lebensversicherungen, publiziert vom Bundesamt für Privatversicherungen, wurden im Jahre 2000 Verwaltungskosten für die zweite Säule von über 2,5 Milliarden Franken allein von den teilautonomen Kassen einverlangt. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, diese extrem hohen Kosten zu senken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Pensionskassen leiden unter Anlagenot. Nach dem Zusammenbruch des Immobilienmarktes (1991) und der Börse (2000-2003) stellt sich die Frage, wie dieses zwangsersparte Vermögen überhaupt sinnvoll investiert werden kann. Welche Empfehlungen gibt der Bund den Pensionskassenverwaltern zur Anlage des Vermögens angesichts der fehlenden Wachstumsimpulse und der bestehenden Anlagenot?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Ist der Bundesrat bereit, eine grundlegende Neubeurteilung und Neugewichtung der ersten und der zweiten Säule in Betracht zu ziehen, die auch volkswirtschaftlichen Überlegungen Rechnung trägt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stabilisierung der beruflichen Vorsorge. Massnahmen</value></text></texts><title>Stabilisierung der beruflichen Vorsorge. Massnahmen</title></affair>