{"id":20033146,"updated":"2025-11-14T07:32:35Z","additionalIndexing":"2841;Kartell;Preisabsprache;Monopol;Arzt\/Ärztin;Apotheker\/in;Patient\/in;Medikament","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L04K01050517","name":"Patient\/in","type":1},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":1},{"key":"L07K07030102010401","name":"Kartell","type":1},{"key":"L05K0703010107","name":"Preisabsprache","type":1},{"key":"L05K0105030102","name":"Medikament","type":1},{"key":"L05K0105040101","name":"Apotheker\/in","type":2},{"key":"L05K0703010103","name":"Monopol","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-05-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1048201200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1111100400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[{"type":null,"value":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."}]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Aber auch ein gut begründetes Monopol bedingt, dass jeder Missbrauch dieses Monopols untersagt wird, insbesondere muss das hohe Korruptionsrisiko beachtet werden.<\/p><p>In den meisten Kantonen der Deutschschweiz haben Ärzte das Monopol der Verschreibung und des Verkaufs von rezeptpflichtigen Medikamenten gewonnen. Zudem hat das Parlament den Versandhandels-Ausnahmefall zugelassen, mit diversen Auflagen u. a. wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Diese Auflagen wurden zum Schutz der Bevölkerung erlassen, um ein Selbstbedienungssystem im Arzneimittelmarkt per Internet zu verhindern.<\/p><p>Einige Ärzte haben dieses zusätzliche Monopol auf der ärztlichen Verschreibung nun benützt, um Absprachen mit Versandapotheken abzuschliessen und daraus Vorteile zu ihren Gunsten zu erwirtschaften (Rückvergütungen, Geschenke, Boni bei höheren Umsätzen usw.).<\/p><p>Es geht darum zu verlangen, dass kompetenzbedingte Monopole nur, wie vom Parlament gemeint, dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht zum Schutz oder zur Entwicklung von Privilegien des Monopolinhabers missbraucht werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Ständerat hat am 20. März 2003 im Rahmen der Beratungen der laufenden Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (00.079) beschlossen, Artikel 59 KVG - welcher den Ausschluss von Leistungserbringern bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeits- oder Qualitätssicherungsgebot regelt - im Sinne des Postulanten zu ergänzen. <\/p><p>Neu sollen Leistungserbringer von der Tätigkeit zulasten der sozialen Krankenversicherung ausgeschlossen werden können, wenn sie zur Umgehung des Gesetzes oder um sich selber einen materiellen Vorteil zu verschaffen, mit anderen Leistungserbringern Absprachen treffen. Weiter soll der Ausschluss künftig auch dann möglich sein, wenn Leistungserbringer ihre Patienten - zum eigenen Vorteil - in der freien Wahl eines anderen Leistungserbringers (z. B. eines Apothekers) beeinflussen oder beschränken. Diese Bestimmung ergänzt die per 1. Januar 2002 für den Bereich der Medikamente geschaffene Regelung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes, wonach einerseits das Gewähren oder Annehmen unrechtmässiger geldwerter Vorteile und andererseits die Nichtweitergabe erhaltener Vergünstigungen neu strafbar sind. Der Bundesrat unterstützt die vom Ständerat beschlossene Regelung. Sollte diese Regelung auch vom Nationalrat gutgeheissen werden und anschliessend in Kraft treten (für die laufende Teilrevision des KVG ist ein Inkrafttreten frühestens auf den 1. Januar 2004 möglich), wäre das Anliegen des Postulanten erfüllt. Nach Ansicht des Bundesrates erübrigt sich damit die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzesvorschlages.<\/p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat soll einen Vorschlag erarbeiten, wie und in welchem Bundesgesetz eine nicht umgehbare Bestimmung Platz finden sollte, um Abreden zwischen Ärzten, anderen Leistungserbringern und weiteren Beteiligten im Gesundheitswesen zu untersagen, die bezwecken, materielle Vorteile zu erwirtschaften oder gesetzliche Bestimmungen zu umgehen, die im Interesse der Bevölkerung sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schutz der Patienten. Neutralitätssicherung der ärztlichen Entscheide"}],"title":"Schutz der Patienten. Neutralitätssicherung der ärztlichen Entscheide"}