﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033158</id><updated>2024-04-10T07:52:53Z</updated><additionalIndexing>52;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Stromversorgung;Wasserlauf;Kanton;elektrische Energie;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz;Stromerzeugung;Gewässerschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2422</code><gender>f</gender><id>359</id><name>Teuscher Franziska</name><officialDenomination>Teuscher</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne 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/><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2544</code><gender>f</gender><id>522</id><name>Wyss Ursula</name><officialDenomination>Wyss Ursula</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2520</code><gender>m</gender><id>497</id><name>Mugny Patrice</name><officialDenomination>Mugny 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Artikel 76 der Bundesverfassung legt fest, dass der Bund für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sorgt. Weiter hält dieser Artikel fest, dass der Bund Vorschriften für die Sicherung angemessener Restwassermengen festlegen muss. Nur damit kann garantiert werden, dass trotz Wasserentnahmen, vor allem zur Wasserkraftnutzung, in Bächen und Flüssen genügend Wasser fliesst zur Erhaltung des Gewässers als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als prägendes Element des Landschaftsbildes und als Erholungsraum für die Menschen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im GSchG, welches 1992 in der Volksabstimmung mit 66 Prozent Jastimmen angenommen wurde und am 1. November 1992 in Kraft trat, werden die Mindestrestwassermengen für die verschiedenen Fliessgewässer festgelegt (Art. 31 bis 33 GSchG). In der parlamentarischen Debatte wurden dabei die verschiedenen Interessen zwischen Schutz und Nutzung sorgfältig abgewogen. Mit den im Gesetz festgelegten Mindestrestwassermengen soll die allfällige Abnahme der Wasserkraftproduktion für die Elektrizitätswerke tragbar sein. Weiter hält das Gesetz fest, wann Gewässer zu sanieren sind (Art. 80 und 81 GSchG). Für den Vollzug des GSchG sind die Kantone zuständig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Wegleitung des Buwal "Angemessene Restwassermengen - wie können sie bestimmt werden" wird der Zweck der Mindestrestwassermengen folgendermassen definiert: Bewahrung der Artenvielfalt, Erhaltung der einheimischen Fischpopulationen und ihrer Fortpflanzung, Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mittlerweilen ist das GSchG seit gut zehn Jahren in Kraft. Nun muss einmal eine Bilanz gezogen werden, ob das GSchG mit seinen festgelegten Restwassermengen seine Zwecke erreicht oder nicht, ob die Mindestrestwassermengen sowohl den Schutz- wie auch den Nutzungsinteressen gerecht werden und ob die dazu nötigen Gewässersanierungen von den Kantonen auch vollzogen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Restwasserbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Umweltschutzes und jenen der Wassernutzung. Dieser Kompromiss ist das Ergebnis der Arbeiten dreier ausserparlamentarischer Kommissionen (Akeret, Geiger, Aubert), die seit 1978 tätig waren, und langer parlamentarischer Verhandlungen zwischen 1987 und 1991. Das GSchG wurde 1992 vom Volk mit grosser Mehrheit angenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das GSchG enthält eine zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen bei neuen Wasserentnahmen und bei solchen, bei denen das Nutzungsrecht erneuert wird (Konzessionserneuerung):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In einer ersten Stufe legt das GSchG, je nach Gewässergrösse, konkrete Mindestrestwassermengen fest, die grundsätzlich in allen Gewässern vorhanden sein müssen (Art. 31 Abs. 1). Diese Mindestmengen orientieren sich an Beobachtungen in der Natur und stellen gewissermassen das "Existenzminimum" für die Wasserlebewelt dar. Da sie bereits so tief wie möglich angesetzt worden sind, könnten bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestrestwassermengen die meisten der betroffenen Gewässer ihre biologischen Gewässerfunktionen nicht mehr erfüllen. Wo die Anforderungen bezüglich Wasserqualität, Grundwasser, seltene Lebensräume oder Wasserfauna nicht erfüllt sind und ihre Einhaltung nicht durch beispielsweise bauliche Massnahmen sichergestellt werden kann, sind diese Mindestrestwassermengen zu erhöhen (Art. 31 Abs. 2). Diese erste Stufe genügt indes der verfassungsrechtlichen Anforderung, angemessene Restwassermengen zu sichern, noch nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In einer zweiten Stufe wird deshalb die Mindestmenge aufgrund einer Interessenabwägung durch die kantonalen Behörden gegebenfalls erhöht (Art. 33). Die Kantone können die Restwassermengen in begründeten Ausnahmefällen (wie z. B. bei Nichtfischgewässern) auch tiefer ansetzen (Art. 32).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Fliessgewässer unterhalb von Wasserentnahmen mit einer laufenden Konzession gelten die Sanierungsbestimmungen des GSchG (Art. 80ff.). Dabei sind zwei Sanierungstatbestände zu unterscheiden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Artikel 80 Absatz 1 verlangt, dass bei allen bestehenden Wasserentnahmen die betroffenen Fliessgewässer so weit zu sanieren sind, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Artikel 80 Absatz 2 verlangt weiter gehende, entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gewässer zu Landschaften oder Lebensräumen gehören, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Gemäss Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung erlässt der Bund u. a. Vorschriften über die Sicherung angemessener Restwassermengen. Dieser Verfassungsauftrag wurde mit der Annahme des GSchG konkretisiert. Das GSchG dient u. a. der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, der Erhaltung von Fischgewässern und der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (Art. 1).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Auftrag des Buwal haben Experten kürzlich verschiedene Fliessgewässer unterhalb von Wasserentnahmen in der ganzen Schweiz betreffend der Wirkung der Restwassermengen des GSchG untersucht. Sie sind zum Schluss gekommen, dass abgesehen von wenigen Defiziten die Restwassermengen den angestrebten Zweck genügend bis gut erfüllen. Die festgestellten Defizite ergeben sich aus der Tatsache, dass die aktuellen Restwasservorschriften einen Kompromiss zwischen Nutzen und Schutz darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c GSchG bestimmt, dass seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen (wie z. B. Auen), grundsätzlich erhalten werden müssen. Nach diesem Kriterium festgelegte Mindestrestwassermengen genügen, um die Dynamik und den Wasserhaushalt in den entlang der Gewässer liegenden Lebensräumen sicherzustellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Frist für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen dauert noch bis Ende 2007. Ein vollständiger Überblick über bisher durchgeführte Sanierungen und allenfalls erfolgte Entschädigungen ist daher noch nicht möglich. In vielen Kantonen sind die entsprechenden Arbeiten aber im Gang, und mehrere Kantone haben bereits über Restwassersanierungen entschieden und entsprechende Massnahmen umgesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Aufgrund der dem Bund vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass bei allen Konzessionen von Kraftwerken mit Restwasserproblematik, die seit Ende 1992 erneuert wurden, höhere Restwassermengen als in der alten Konzession festgelegt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wenn im Jahr 2070 die Konzessionen für sämtliche Wasserkraftwerke erneuert sind, werden die Auswirkungen der Restwassermengen auf die Wasserkrafterzeugung kaum mehr als 6 Prozent der gesamten jährlichen Wasserkraftproduktion betragen. Allerdings dürfte die gesamte Wasserkrafterzeugung mehr oder weniger stabil bleiben, denn in gewissen Fällen kann durch Massnahmen zur Optimierung und zum Ausbau bestehender Anlagen trotz der vorgeschriebenen Erhöhung der Restwassermengen die Minderproduktion kompensiert oder die Stromerzeugung gesteigert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte haben die Restwassermengen einen Einfluss auf die Gestehungskosten. Dem Bund ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in dem die Restwasserbestimmungen bei einem bestehenden Wasserkraftwerk zur Betriebseinstellung geführt hätten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Strom-Minderproduktion aufgrund der Restwasserbestimmungen bei bisher durchgeführten Sanierungen nach GSchG ist nicht bekannt, da die entsprechenden Daten meist nicht vorliegen. Der Einfluss der Restwassersanierung auf die Stromproduktion dürfte aber beschränkt sein, da nur ein Teil der bestehenden Wasserentnahmen saniert werden. Zudem werden die so festgelegten Restwassermengen tiefer sein als im Fall einer Konzessionserneuerung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des GSchG Ende 1992 und Ende 2002 wurden 56 Konzessionen an Wasserkraftwerke erteilt. Die tatsächliche Minderproduktion aufgrund der für diese Konzessionen vorgeschriebenen Restwassermengen wurde auf 60 bis 70 GWh pro Jahr geschätzt (was 3,5 Prozent der Produktion in diesen Werken entspricht). Dies kommt 0,2 Prozent der gesamten gegenwärtigen Wasserkraftproduktion gleich. Im selben Zeitraum erhöhte sich die erwartete mittlere Wasserkraftproduktion trotz der geltenden Restwasserbestimmungen von rund 32 900 GWh pro Jahr auf rund 34 900 GWh pro Jahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Bis auf zwei Kantone haben sämtliche ihr Inventar eingereicht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vier Kantone haben bis heute einen Sanierungsbericht eingereicht. Neun Kantone haben einen Teil- oder Zwischenbericht vorgelegt. In drei Kantonen ist zurzeit ein Entwurf des Sanierungsberichtes in der Vernehmlassung, in weiteren fünf Kantonen sind die entsprechenden Arbeiten im Gang. Drei Kantone besitzen in ihrem Zuständigkeitsbereich keine sanierungspflichtigen Wasserentnahmen. Bei zwei Kantonen mussten diese Arbeiten aus verschiedenen Gründen noch zurückgestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. In Bezug auf die Umsetzung der Restwasservorschriften bei neuen Wasserentnahmen und bei der Erneuerung der Nutzungsrechte bei bestehenden Wasserentnahmen (Art. 31 bis 33 GSchG) durch die Kantone hat sich bis heute eine gute, recht einheitliche Vollzugspraxis entwickelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Betreffend Sanierungen sind in den meisten Kantonen die Arbeiten im Gang, und bei einem Grossteil der betroffenen Fliessgewässer, wo eine Sanierung möglich und sinnvoll ist, werden diese Massnahmen voraussichtlich bis Ende 2007 umgesetzt sein. Bei einigen Einzelfällen ist schon heute absehbar, dass die Sanierungsmassnahmen aus verschiedenen Gründen erst nach 2007 verwirklicht werden können (z. B. infolge eines Koordinationsbedürfnisses mit den Massnahmen zum Hochwasserschutz, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Die in den letzten zehn Jahren von den Kantonen erteilten Konzessionen zeigen klar, dass die Mindestrestwassermengen (Art. 31 GSchG) nur in wenigen Fällen nach Durchführung der Interessenabwägung erhöht wurden, da die wirtschaftlichen Interessen offenbar regelmässig stärker gewichtet wurden als die ökologischen. Wo Ausnahmen von den Mindestrestwasservorschriften möglich sind, werden diese von den Kantonen in der Regel genutzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Das GSchG enthält eine abschliessende zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen. Die Kantone haben diese Bestimmungen bis heute im gesetzlich vorgegebenen Rahmen recht einheitlich vollzogen. Eine gewichtige Einflussmöglichkeit zur Gewährleistung der Einheitlichkeit besteht in der nach Artikel 35 GSchG vorgeschriebenen Anhörung des Bundes bei der Konzessionierung von Wasserkraftwerken über 300 kW Leistung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Das Buwal hat in den letzten Jahren zwei Vollzugshilfen zur Restwassersanierung publiziert. Im Weiteren unterstützt das Buwal die Kantone durch fachliche Beratung. Zurzeit laufen Abklärungen, um den Stand der Arbeiten zu den notwendigen Sanierungen in den Kantonen zu ermitteln.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Erfüllen die bis anhin aufgrund des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) festgelegten Mindestrestwassermengen ihren Zweck, so wie er sich aus dem Verfassungsauftrag ergibt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Genügen die im Gesetz festgelegten Mindestrestwassermengen, um die Dynamik und den Wasserhaushalt in den entlang der Gewässer liegenden Lebensräumen (Auenbereiche) langfristig umfassend sicherzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie viele Sanierungen wurden bisher aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 durchgeführt, wie viele aufgrund von Artikel 80 Absatz 2? Wie hoch fielen die dazu nötigen Entschädigungen aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bei wie vielen Wasserkraftwerken wurden bei Konzessionserneuerungen höhere Restwassermengen festgelegt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Auf wie hoch wird Strom-Minderproduktion gesamtschweizerisch geschätzt, die sich aus der Umsetzung der Mindestrestwasservorschriften ergibt (in Prozent)? Ist diese Minderproduktion für die Elektrizitätswerke wirtschaftlich tragbar?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Wie gross ist die Strom-Minderproduktion aufgrund der Restwasserbestimmungen bei bisher durchgeführten Sanierungen nach GSchG und Neukonzessionierungen (insgesamt in Kilowattstunden und in Prozent der gesamten Stromproduktion)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Das GSchG hält fest, dass die Kantone die Inventare der bestehenden Wasserentnahmen innert zwei Jahren und den Bericht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bund einreichen. Haben alle Kantone ihre Inventare und die entsprechenden Berichte eingereicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Wie steht es mit der Umsetzung der Mindestrestwasservorschriften durch die Kantone? Kann sichergestellt werden, dass die Sanierungen bis spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des GSchG abgeschlossen sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Welches sind die bisherigen Erfahrungen bei der Festlegung der Restwasserbestimmungen durch die Kantone? Werden eher maximale oder eher minimale Restwassermengen (gemäss Art. 31 bis 33) festgelegt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Was gedenkt der Bund zu tun, damit nicht jeder Kanton seine eigenen Restwasserregelungen erlässt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Welche Massnahmen sieht der Bund vor, um den Vollzug in den Kantonen, welche bei der Umsetzung im Rückstand sind, voranzutreiben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erfüllen die Restwasservorschriften ihren Zweck?</value></text></texts><title>Erfüllen die Restwasservorschriften ihren Zweck?</title></affair>