{"id":20033164,"updated":"2024-04-10T13:03:08Z","additionalIndexing":"28;12;Jugendschutz;Werbung;sexuelle Gewalt;Prostitution;sexuelle Minderheit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L05K0701010302","name":"Werbung","type":1},{"key":"L04K01010211","name":"Prostitution","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L05K0502040802","name":"sexuelle Minderheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-05-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1048201200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2449,"gender":"m","id":396,"name":"Waber Christian","officialDenomination":"Waber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3164","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die strafrechtliche Verfolgung der in den Artikeln 187 bis 200 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; RS 311.0) genannten strafbaren Handlungen obliegt den Kantonen. Der Bundesrat kann sich der Meinung des Interpellanten nicht anschliessen, dass die Massnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Übergriffen auf die sexuelle Integrität zu wenig streng umgesetzt werden. Der Bundesrat ist vielmehr der Überzeugung, dass die Strafverfolgungsbehörden sehr wirksam sind und um die Tragweite des Problems wissen. Die Strafverfolgungsbehörden können die Probleme, die sich in diesem speziellen Bereich des Strafrechtes stellen, indessen nicht alle alleine lösen. Nur allzu oft sehen sich diese Stellen mit Schwierigkeiten konfrontiert, die in der Natur von Sexualstraftaten liegen.<\/p><p>Es mag zutreffen, dass, wie der Interpellant andeutet, man sich mitunter nicht des Eindrucks erwehren kann, dass die repressiven Massnahmen gelegentlich hinter den durchaus gerechtfertigten Erwartungen der Öffentlichkeit zurückstehen. Man sollte indessen nicht die schwierigen Umstände vergessen, unter denen die mit Untersuchungen betrauten Personen und Magistraten gerade in diesem speziellen Strafbereich ermitteln.<\/p><p>Die Statistiken widerspiegeln lediglich diejenigen registrierten Fälle, die strafrechtlich relevant sind. Eine Reihe von Studien hat aber gezeigt, dass es eine beträchtliche Grauzone gibt, die nur schwierig zu erfassen ist. Feststeht indessen, dass es in der Mehrheit der in der Schweiz strafrechtlich verfolgten Fälle Einzelpersonen aus dem Familien- und Bekanntenkreis sind, die sich der Übergriffe auf die Integrität von Kindern - und bisweilen auch auf jene von Erwachsenen - schuldig machen. Gerade der Umstand, dass die Täter vielfach Familienmitglieder oder Bekannte sind, erschwert die Ermittlungen ungemein. Kommt hinzu, dass es in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern sehr viel seltener zu einer Anzeige kommt als bei anderen strafbaren Handlungen. Das Opfer lebt in der Regel in einer sozialen Abhängigkeit, wähnt sich schuldig für den Übergriff und schämt sich deshalb. Nicht zuletzt fürchtet auch die Familie Unannehmlichkeiten und zieht es vor, einen Vorfall zu verschweigen.<\/p><p>Das Internet oder viel mehr dessen seit einigen Jahren stetig zunehmender Missbrauch trägt das seine dazu bei, dass sich die strafrechtliche Verfolgung einschlägiger Straftaten alles andere als einfach gestaltet. Durch die über das Internet begangenen strafbaren Handlungen gegen die Integrität von Kindern hat sich die Form der Straftat grundlegend gewandelt. Die Rückverfolgung einer Spur im Internet und die Koordination der Strafverfolgung allein gestalten sich schwierig. Ganz zu schweigen davon, dass Internetkriminalität eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, was die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zusätzlich erschwert.<\/p><p>Beim Bund wie auch in den Kantonen ist man sich all dessen durchaus bewusst, weshalb eine Fachstelle, die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik), eingerichtet worden ist. Mit der Gründung dieser Stelle, die mit der Bekämpfung des Internetmissbrauches im Allgemeinen befasst ist, wurde gleichzeitig auch ein massgeblicher Schritt getan in Richtung einer verstärkten Bekämpfung der Kinderpornografie (vgl. auch Antwort auf die zweite Frage).<\/p><p>2. Wie bereits erwähnt, obliegt die Strafverfolgung den Kantonen. Vor allem bei der Zusammenarbeit und Prävention unterstützt der Bund die Kantone in mehrerer Hinsicht. Es seien nur einige wenige Beispiele genannt: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren haben, unterstützt von den Kantonen, ein Organ gebildet, das den kantonalen Behörden zur Seite steht: die Kobik. Vor allem Behörden, die mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kinderpornografie, Darstellung von Gewalt an Kindern, Kinderhandel und -prostitution sowie Unzucht mit Kindern befasst sind, finden in der Koordinationsstelle eine grosse Unterstützung.<\/p><p>Kobik hat ihre Arbeit im Januar 2003 aufgenommen. Die drei Einheiten, aus denen sich Kobik zusammenstellt, sind beauftragt, mit Hilfe des Internets begangene strafbare Handlungen aufzudecken, Meldungen auf strafrechtlich relevante Inhalte hin zu prüfen und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden in den Kantonen oder im Ausland zu informieren. Zudem verfasst Kobik zuhanden der kantonalen Strafverfolgungsbehörden Analyseberichte über die Internetkriminalität in der Schweiz.<\/p><p>Ein weiteres Beispiel für die vornehmlich operative Unterstützung der Kantone durch den Bund ist die Operation Genesis. Zweck dieser Operation war es, die von Interpol erhaltenen Informationen über Personen auszuwerten, die sich verbotenerweise über das Internet von einem in den USA ansässigen Unternehmen (landslide) Bildmaterial pädophilen Inhalts beschafft haben. Diese Operation war von einer in der Schweiz bislang nie da gewesenen Grössenordnung. Die Operation Genesis - das Bundesamt für Polizei zeichnete für die Koordination der Operationen auf nationaler Ebene verantwortlich - machte gewisse Unzulänglichkeiten in gesetzlicher und operativer Hinsicht deutlich. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Personen, die den Bund und die Kantone vertreten, sucht nun nach gesetzlichen und operativen Verbesserungsmöglichkeiten.<\/p><p>In Bezug auf die Koordination gab es mit der Einrichtung der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel eine weitere Neuerung. Diese dem Bundesamt für Polizei angegliederte Fachstelle befasst sich u. a. mit Fragen der Bekämpfung des Handels mit Frauen und Kindern. Als Ansprechpartner für jegliche Fragen den Handel und Schmuggel von Menschen betreffend wird diese Stelle den mit der Verfolgung einschlägiger Straftaten befassten Behörden eine wichtige Unterstützung bieten.<\/p><p>3. Bei der Beantwortung der dritten Frage gilt es, dem straf- und verwaltungsrechtlichen Aspekt Rechnung zu tragen. Die Medien - im konkreten Beispiel öffentliche und private Fernsehsender - geniessen die in der Bundesverfassung verankerte Medienfreiheit (SR 101; Art. 17). Dies hat indessen seine Grenzen. Auch die Medien, ob öffentlich oder privat, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzes gebunden (Art. 27 in Verbindung mit Art. 322StGB); das Verbreiten von Publikationen strafbaren Inhalts fällt somit in jedem Fall unter das Strafgesetz. Auch auf verwaltungsrechtlichem Weg bietet sich eine Handhabe: So zielt Artikel 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40) auf den Schutz der Jugend ab. Der Bundesrat geht davon aus, dass die verantwortlichen Behörden alle notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von solchen Fällen erfahren.<\/p><p>Im Anschluss an die Motion Pfisterer (00.3714) hat das EJPD am 22. November 2001 eine Expertenkommission eingesetzt. Der Auftrag dieser Kommission ist es zu prüfen, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen sich Rechtsverletzungen verhindern lassen, die mit Hilfe des Internets begangen werden. Besonderes Augenmerk gilt der Frage, wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf das Internet zu regeln sei. Die Expertenkommission wird ihren Bericht voraussichtlich Mitte dieses Jahres vorlegen.<\/p><p>4. Bevor man über die Einstiegsseite von Bluewin auf die Homepage des Projektes \"Schulen ans Internet\" gelangt, warnt Bluewin die unter sechzehnjährigen Jugendlichen vor Sexangeboten. Diese Warnung scheint indessen nicht sehr wirksam zu sein. Ebenso wenig wirksam scheint aber auch der Hinweis an derselben Stelle zu sein, dass ein Kinderschutzprogramm installiert werden kann. Bei Bluewin scheint man sich der Problematik des Kinderschutzes somit offenbar sehr wohl bewusst zu sein.<\/p><p>Es wäre indessen verfehlt anzunehmen, dass es mit solchen Warnungen und Hinweisen allein getan sei. Es wäre aber auch irrig, sich dem Glauben hinzugeben, es gebe einen vollständigen Schutz vor jeglicher Form des Missbrauches des Internets. Zumal es aber eine entsprechende Software zum Schutz Jugendlicher gibt, ist es gerade an den Schulen Aufgabe der Schulbehörden und des Lehrkörpers, dafür zu sorgen, dass diese Software auch installiert wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass an den betroffenen Schulen geeignete Massnahmen getroffen werden.<\/p><p>5. Dem Bundesrat ist daran gelegen, die Öffentlichkeit verstärkt für die Prävention und den Schutz der Kinder vor jeglicher Form sexuellen Missbrauches zu sensibilisieren. Die technische Entwicklung der Telekommunikation schreitet rasant voran. Es ist an der Zeit, dass die Verantwortlichen in diesem Bereich, allen voran die Dienstleistungsanbieterinnen, in die Pflicht genommen werden, ihre Verantwortung gegenüber den noch minderjährigen Konsumenten wahrnehmen und Softwareprogramme entwickeln, die den unberechtigten Zugang zu pornografischen Websites verwehren.<\/p><p>Denkbar ist auch ein Ansatz ähnlich wie jener in Zusammenhang mit den 156er-Nummern: Die Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bestanden darin, nicht berechtigten Teilnehmern den Zugang zu diesen Nummern zu verunmöglichen. Nur wer ein persönliches Passwort hatte, sollte diese Dienstleistungen noch beanspruchen können.<\/p><p>Der Bundesrat bekräftigt seine Entschlossenheit, die notwendigen Massnahmen zum Schutz junger Menschen vor Sexangeboten zu treffen. Er ist sich sehr wohl bewusst, wie grundlegend wichtig es ist, Übergriffe auf die Würde des Kindes zu verhindern und die Jugend zu schützen. Ein besonderes Augenmerk legt der Bundesrat darauf, dass internationale Instrumente zur wirksamen Bekämpfung sexueller Übergriffe auf junge Menschen rasch ratifiziert und einschlägige Gesetze - etwa Bestimmungen des Strafgesetzbuches - verschärft werden. So sind beispielsweise die Verjährungsfrist für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen und schwere Verbrechen gegen Kinder unter sechzehn Jahren verlängert und der Besitz von kinderpornografischem Material bei Strafe verboten worden.<\/p><p>In seiner Antwort auf die Motion Aeppli Wartmann 02.3321, vom 20. Juni 2002, und die von derselben Parlamentarierin eingereichte Einfache Anfrage 02.1116, vom 3. Oktober 2002, hat der Bundesrat bereits mit Nachdruck auf die Bedeutung der Uno-Kinderrechtskonvention als wichtige Grundlage für eine nationale Kinder- und Jugendpolitik hingewiesen. Der Bundesrat hat wiederholt seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die Kinder- und Jugendpolitik Aufgabe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, aber auch jedes Einzelnen ist und Anstrengungen in den verschiedensten Rechts- und Lebensbereichen erfordert.<\/p><p>Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zum Schutz junger Menschen ganz konkrete Massnahmen getroffen worden sind. Diese Massnahmen sind im Sinne des Bundesrates, der weiterhin bestrebt ist, alles daran zu setzen, um ein vordringliches Problem in den Griff zu bekommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass das Sexualstrafrecht vielerorts zu wenig konsequent vollzogen wird?<\/p><p>2. Was gedenkt er in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu tun, um den Vollzug im Sinne des Schutzes der jungen Menschen spürbar zu verbessern?<\/p><p>3. Wie stellt er sich dazu, dass z. B. auf der Teletext-Seite (\"ZüriText\") des Privatsenders \"Tele Züri\" Werbung für homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen bereits ab 14 Jahren keine Seltenheit sind und dass sich Jugendliche ab 16 Jahren bereits für sexuelle Kontakte anbieten?<\/p><p>4. Wie stellt er sich dazu, dass, wenn Schülerinnen und Schüler via \"Schulen ans Internet\" der Swisscom die eigene Website bei Bluewin erstellen wollen, sie damit automatisch auf die Bluewin-Sexangebote stossen?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, alles zu tun, damit junge Menschen im sexuellen Bereich wesentlich besser geschützt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schutz junger Menschen vor Sexangeboten"}],"title":"Schutz junger Menschen vor Sexangeboten"}