{"id":20033198,"updated":"2024-04-10T14:58:31Z","additionalIndexing":"2811;Terrorismus;politisches Asyl;Flüchtling;Asylbewerber\/in;Asylverfahren;Algerien;Staatsschutz","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-05-06T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4618"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010202","name":"politisches 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März 2003 auf meine Einfache Anfrage 02.1135, \"Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern\", geht der Bundesrat davon aus, dass es auf dem Verordnungsweg nicht möglich sei, Mitglieder der FIS vom \"Recht auf Asyl\" systematisch auszuschliessen, weil dies der Voraussetzung des Asylverfahrens widerspreche, jeden Asylantrag einzeln zu prüfen.<\/p><p>Der Bundesrat scheint bei seiner Antwort ausser Acht gelassen zu haben, dass das Asylgesetz zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG) unterscheidet; die Asylunwürdigkeit im Sinne von Artikel 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu. Folglich wird mit meinem Postulat nicht der generelle Ausschluss von FIS-Mitgliedern vom Asylverfahren verlangt - was in dieser allgemeinen Form rechtlich unzulässig wäre -, sondern lediglich die Feststellung der Asylunwürdigkeit von Mitgliedern der FIS durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg oder mittels Verfügung.<\/p><p>Die Angehörigen der FIS hätten nach wie vor Zugang zum Asylverfahren und könnten allenfalls in einzelnen Fällen sogar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG erfüllen, würden aber wegen Asylunwürdigkeit gemäss Artikel 53 AsylG in der Schweiz kein Asyl erhalten. Man würde sie lediglich vorläufig aufnehmen im Sinne von Artikel 14a Anag.<\/p><p>Der Begriff des Schutzes der Bevölkerung bzw. der Gefährdung der Staatssicherheit orientiert sich einerseits sowohl an der Rechtsprechung zu Artikel 57 der Bundesverfassung (Art. 70 aBV) als auch an den Weisungen des EJPD vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 72). Wären das Gedankengut, Aktivitäten und Umfeld der FIS harmlos, hätte der Bundesrat kaum am 23. Oktober 2002 dem Chef des FIS-Exekutivbüros, Mourad Dhina, jegliche Propagandatätigkeiten unter Androhung der Ausweisung untersagt (vgl. Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage 02.1135, Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern).<\/p><p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht nur der Chef der FIS, sondern sämtliche Mitglieder der FIS ein Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen. Damit ist die Voraussetzung für die Feststellung der Asylunwürdigkeit, nämlich die Gefährdung der inneren (und äusseren) Sicherheit der Schweiz gemäss Artikel 53 AsylG erfüllt. Islamische Fundamentalisten wie Angehörige der FIS, die keinen verfassungsmässigen politischen Pluralismus dulden und im Umfeld gewaltbereiter Gruppierungen wie die GIA operieren, dürfen nicht auf die Toleranz der Schweiz zählen. Wer den islamischen Fundamentalismus unterstützt, ist nicht würdig, in der Schweiz Asyl zu erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat nutzt diese erneut gebotene Gelegenheit, um zu bekräftigen, dass es in unser aller Interesse liegt, in terroristische Handlungen verwickelten Personen kein Asyl in der Schweiz zu gewähren (Interpellation Ducrot 98.3161). Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sieht die Möglichkeit vor, Asylsuchende, die sich verwerflicher Taten schuldig gemacht haben, von der Anwendung des Abkommens auszuschliessen.<\/p><p>So sieht Artikel 1 Buchstabe F des oben genannten Abkommens vor, dass die Bestimmungen zum Schutz von Flüchtlingen u. a. nicht auf Personen anwendbar sind, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie ausserhalb des Aufnahmelandes ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechtes begangen haben. Zudem wird nach Artikel 53 des Asylgesetzes ausländischen Personen u. a. dann kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.<\/p><p>Es obliegt in erster Linie dem Bundesamt für Flüchtlinge, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei festzustellen, inwieweit diese Ausschlussgründe auf die asylsuchende Person zutreffen, und gegebenenfalls ihre Wegweisung zu verfügen, sofern diese mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist.<\/p><p>Im Rahmen solcher Asylverfahren werden deshalb das Protokoll der Befragung in der Empfangsstelle und dasjenige der Asylanhörung sowie eine Kopie von Identitätspapieren an das Bundesamt für Polizei (BAP) weitergeleitet. Dieses informiert die zuständige Verfahrensabteilung über bestimmte eigene Erkenntnisse. Falls neue Fakten bekannt werden oder eine vorläufige Aufnahme bzw. Asyl gewährt werden soll, unterbreitet das BFF dem BAP den Fall erneut.<\/p><p>Ferner wurden die zuständigen kantonalen Behörden für die Problematik des radikalen Islamismus sensibilisiert. In diesem Zuammenhang wurde insbesondere aufgezeigt, welche Punkte bei der Anhörung speziell zu vertiefen sind.<\/p><p>Eine interne Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist kürzlich zum Schluss gelangt, dass die heutige Asylgesetzgebung diesen Ämtern ein effizientes Vorgehen zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz erlaubt und es hierfür keine Gesetzesänderung braucht. Aktivisten der FIS, einer in Algerien aufgelösten Partei, fallen gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission in der Regel nicht unter diese Ausschlussgründe. Denn die blosse Mitgliedschaft beim FIS stellt bei der aktuellen Ausrichtung dieser Bewegung an sich keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Andere europäische Behörden, darunter die französischen und deutschen, teilen diese Einschätzung.<\/p><p>Wie bereits aufgezeigt wurde (Einfache Anfrage Dunant 02.1135), erachtet der Bundesrat den Asylausschluss der FIS-Mitglieder mittels einer Verordnung oder eines allgemeinen Beschlusses als mit unserer Rechtsordnung unvereinbar. Islamische Extremisten sind konsequent vom Asyl auszuschliessen, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.<\/p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass eine individuelle und vertiefte Prüfung der Gesuche das beste Mittel ist, um eine kohärente und systematische Anwendung der Ausschlussklausel zu gewährleisten und zugleich die Rechte des Asylbewerbers zu wahren. Eine differenzierte Überprüfung der Gesuche unter Einbezug aller verfügbaren Erkenntnisse ermöglicht in gewissen Fällen erst die Anwendung der Ausschlussklausel. Dieses Vorgehen hat sich insbesondere bei denjenigen Fällen bewährt, in welchen ein Asylbewerber die Art seiner politischen Aktivitäten zu verschleiern versucht.<\/p><p>Ausserdem ist beim Bundesamt für Flüchtlinge in diesem Jahr kein Asylgesuch eines einflussreichen FIS-Mitgliedes registriert worden. Sollte ein solcher Fall eintreten, würden die betreffenden Stellen sogleich mit aller erforderlichen Härte eingreifen und die geeigneten Instrumente, welche die geltende Asylgesetzgebung zur Sanktionierung von festgestelltem missbräuchlichem Verhalten vorsieht, anwenden.<\/p><p>Dem Bundesrat ist nämlich sehr daran gelegen, dass Personen, die Gewalttaten verübt haben oder öffentlich zur Begehung von schwerwiegenden Gewaltakten auffordern, nicht nur vom Asylrecht ausgeschlossen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Er wird auch weiterhin für die Wahrung der inneren Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen sorgen (Art. 184 und 185 BV; vgl. Antwort auf die Interpellation Dunant 02.3507) und die Ausweisung von ausländischen Personen verfügen, die zur Unterstützung terroristischer oder gewaltextremistischer Aktivitäten aufrufen (Art. 121 Abs. 2 BV).<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, durch Erlass einer entsprechenden Verordnung oder Verfügung, Mitglieder der FIS als asylunwürdig im Sinne von Artikel 53 AsylG zu qualifizieren.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern"}],"title":"Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern"}