{"id":20033226,"updated":"2024-04-10T08:01:57Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Rückzahlung;Mineralölsteuer;Zahlungsfähigkeit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-05-08T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4618"},"descriptors":[{"key":"L04K11070109","name":"Mineralölsteuer","type":1},{"key":"L06K050702010103","name":"Zahlungsfähigkeit","type":1},{"key":"L05K1104030103","name":"Rückzahlung","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-11-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1052344800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2542,"gender":"m","id":520,"name":"Wandfluh Hansruedi","officialDenomination":"Wandfluh"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2077,"gender":"m","id":100,"name":"Gysin Hans Rudolf","officialDenomination":"Gysin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2310,"gender":"m","id":146,"name":"Maurer Ueli","officialDenomination":"Maurer Ueli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2419,"gender":"m","id":356,"name":"Speck Christian","officialDenomination":"Speck"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2547,"gender":"m","id":526,"name":"Zuppiger Bruno","officialDenomination":"Zuppiger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Dieses Steuererhebungsverfahren macht eine Überwälzung der Steuer von den Steuerpflichtigen auf den Zwischenhändler bzw. auf den Endabnehmer, der als Verbraucher die Steuer tragen soll, erforderlich. Mit der Weitergabe der Steuer als Preisbestandteil ist das Risiko der Abwälzung der Steuer in den Bereich des allgemeinen kaufmännischen Risikos einbezogen, und die Steuerpflichtigen tragen dieses Risiko. Sie müssen die Steuer auch dann an den Fiskus abführen, wenn die Kaufpreisforderung ausfällt und die Überwälzung auf den eigentlichen Steuerträger misslingt.<\/p><p>Das Risiko ist angesichts der regelmässig hohen Steuerbeträge (jährlich rund 5 Millliarden Franken) erheblich und von wirtschaftlich weit reichender Bedeutung. Es bedarf zwingend einer Regelung, die darauf abzielt, das Risiko eines Steuerausfalles dem Fiskus zuzuweisen, analog der deutschen Rechtsnorm der obligatorischen Erstattungs- und Vergütungsregelung bei Zahlungsausfall. Damit werden letztlich auch vergleichbare Rahmenbedingungen geschaffen für den Wettbewerb in einem nach wie vor sensiblen und vitalen Bereich der Energieversorgung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine besondere Verbrauchssteuer auf Mineralölprodukten.<\/p><p>Die Mineralölsteuer differiert je nach Produkt und Verwendung des Produktes stark (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke). Sie beträgt beispielsweise je 1000 Liter bei 15 Grad Celsius:<\/p><p>- unverbleites Benzin Fr. 731.20;<\/p><p>- Dieselöl Fr. 758.70;<\/p><p>- Heizöl extraleicht Fr. 3.00. <\/p><p>Die Mineralölsteuer wird zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben. Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für Waren in zugelassenen Lagern, wo sie steuerfrei lagern, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager.<\/p><p>Die Zahlungsfrist bei provisorischer Steueranmeldung läuft bis zum 15. des Folgemonates. Daraus resultiert eine durchschnittliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Im Allgemeinen fliesst das Geld und damit auch die Steuer für gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen zur steuerpflichtigen Person zurück, was deren Risiko bei regelmässigen Lieferungen minimiert.<\/p><p>Das Risiko für die Steuerpflichtigen ist auch insofern zu relativieren, als ihnen nach Artikel 26 MinöStG die Steuer erlassen werden kann, wenn:<\/p><p>a. die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;<\/p><p>b. in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgabe betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.<\/p><p>Müsste der Bund bei Nichtbezahlung der gelieferten Ware die Mineralölsteuer zurückerstatten, würde er: <\/p><p>a. auf die bereits durch den Konsumenten bezahlte Mineralölsteuer verzichten;<\/p><p>b. das Geschäftsrisiko von Firmen übernehmen, die ihre Lieferungen insbesondere im Hinblick auf die Solvenz des Abnehmers sorgloser abwickeln;<\/p><p>c. damit Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, weil unseriöse Firmen gegenüber den übrigen durch die Rückerstattung der Mineralölsteuer Marktvorteile erhielten.<\/p><p>Zusammenfassend würde dem Bund ein Verlustrisiko überwälzt, das für die Branche bis anhin unproblematisch zu tragen bzw. zu handhaben war. Im Übrigen ist es Sache der Marktbeteiligten und nicht des Staates, bei Lieferungen an Dritte für entsprechende Sicherheiten zu sorgen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 22 GVG wird der Bundesrat aufgefordert, das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) wie folgt zu ändern:<\/p><p>Art. 26a Erstattung oder Vergütung bei Zahlungsausfall<\/p><p>1. Dem Steuerpflichtigen oder weiteren Verkäufern von versteuerten Mineralölprodukten wird auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer zurückerstattet, sofern<\/p><p>a. der Verkäufer seinen Verlust nachweist;<\/p><p>b. alles Zumutbare unternommen hat, um das Zahlungsrisiko zu minimieren.<\/p><p>2. Einzelheiten und Verfahren bestimmt die Verordnung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückerstattung der Mineralölsteuer bei Insolvenz"}],"title":"Rückerstattung der Mineralölsteuer bei Insolvenz"}