{"id":20033234,"updated":"2025-11-14T08:49:32Z","additionalIndexing":"15;Irak;WTO;Schiedsgerichtsbarkeit;Submissionswesen;internationale Verhandlungen;internationales Wirtschaftsrecht;USA","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-05-08T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4618"},"descriptors":[{"key":"L05K0701020401","name":"WTO","type":1},{"key":"L04K07010305","name":"Submissionswesen","type":1},{"key":"L04K05050111","name":"Schiedsgerichtsbarkeit","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1},{"key":"L03K050603","name":"internationales Wirtschaftsrecht","type":1},{"key":"L05K0303010602","name":"Irak","type":2},{"key":"L05K1002020102","name":"internationale Verhandlungen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-10-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-08-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1052344800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1065132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2308,"gender":"m","id":140,"name":"Marti Werner","officialDenomination":"Marti Werner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2365,"gender":"f","id":298,"name":"Aeppli Regine","officialDenomination":"Aeppli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3234","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die USA sind in der Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), dem 28 Mitglieder angehören, darunter auch die Schweiz, gewisse Verpflichtungen eingegangen. Dieses Übereinkommen regelt die öffentliche Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Baudienstleistungen aufgrund bestimmter Schwellenwerte für nationale und subnationale Regierungsstellen sowie Unternehmen, die in öffentlichen Sektoren der Wasser- und Stromversorgung sowie im Transportsektor aktiv sind.<\/p><p>Die Referenzverträge für den Wiederaufbau des Iraks unterstehen aus zwei Gründen nicht dem Übereinkommen. Erstens betreffen sie die Hilfe im Ausland und wurden bisher von der US-Agentur für internationale Entwicklung (\"United States Agency for International Development\") abgeschlossen. Diese ist Teil der Zentralregierung der USA. Sie wurde von den USA für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in ihre Verpflichtungen gemäss dem Übereinkommen eingeschlossen, ausser, wenn diese an das direkte Ziel der Hilfeleistungen im Ausland gebunden sind. Zweitens sind die im Rahmen einer gebundenen Hilfe an Entwicklungsländer getätigten Beschaffungen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen (vgl. Anmerkungen zu Artikel 1 Paragraph 1).<\/p><p>Auch Verträge, welche die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit abgeschlossen hat, sind von den WTO-Regeln ausgeschlossen, denn sie unterstehen der Ausnahme gemäss Artikel 1 Paragraph 1 des erwähnten Übereinkommens.<\/p><p>Die Schweiz bedauert, dass die USA bei der Vergabe kommerzieller Aufträge zum Wiederaufbau des Iraks solche Einschränkungen aufrecht halten; aufgrund der Ausnahmemöglichkeiten der heutigen internationalen Verpflichtungen gibt es aber keine rechtlichen Mittel gegen solche Praktiken.<\/p><p>Die Schweiz plädiert aber in den internationalen Gremien trotzdem dafür, die gebundene Hilfe zu vermeiden, denn diese kann dazu führen, dass das Empfängerland nicht die optimale Unterstützung erhält, die es braucht.<\/p><p>2. Die Schweiz hat nicht die Absicht, gegen die USA beim WTO-Streitbeilegungsorgan ein Verfahren über die im Zusammenhang mit dem Irak abgeschlossenen Verträge einzuleiten, denn diese stimmen mit den Regeln des Übereinkommens überein.<\/p><p>3. Der Bundespräsident ist mit dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vor dem G8-Gipfel nicht bilateral zusammengekommen.<\/p><p>4. Die Verhandlungen der Doha-Runde umfassen mit der Weiterführung der Öffnung der Weltmärkte in den Bereichen Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen ein umfangreiches Programm. Im Landwirtschaftssektor geht es um die Verbesserung des Marktzugangs, den Abbau der Exportsubventionen im Hinblick auf ihre vollständige Abschaffung und die Reduktion jener Unterstützungen an die Landwirtschaft, die handelsverzerrende Auswirkungen haben. Weiter müssen in der Doha-Runde in verschiedenen Bereichen die Regeln wie Antidumping-Massnahmen, Subventionen und regionale Verträge verstärkt werden. Ferner stehen Verhandlungen über die Errichtung eines Registers für Wein und Likör sowie eine bessere Kohärenz der Bestimmungen im Bereich Handel\/Umwelt auf dem Programm.<\/p><p>Die Verhandlungen enthalten auch für die Entwicklungsländer wichtige Anliegen, wie die Umsetzung der bestehenden WTO-Abkommen und den Zugang zu patentierten Medikamenten durch Länder, welche im Fall von Epidemien nicht über eine ausreichende Produktionskapazität verfügen.<\/p><p>In Cancun sollten zusätzliche Verhandlungen beschlossen werden, die einen multilateralen Rahmen für Investitionen, Wettbewerb und Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen errichten und die die Regeln über die Handelserleichterungen verbessern.<\/p><p>Die WTO-Regeln umfassen ein grosses Gebiet. Die Schweiz ist der Meinung, dass sie unabdingbar sind, denn sie bieten den Regierungen und Unternehmen ein universales Handelssystem, das transparent, kohärent und berechenbar ist. Bei Nichtrespektierung bestimmter Regeln können die betroffenen Mitglieder Beratungen aufnehmen und dann ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO einleiten. Als grösste Wirtschaftsmacht waren die USA immer in eine grosse Zahl von Streitbeilegungsverfahren verwickelt, die sie selber eingeleitet hatten, um die Interessen ihrer Exporteure zu verteidigen, oder die gegen sie eingeleitet wurden.<\/p><p>Im Verlauf der letzten Jahre wandte sich die Schweiz mehrmals an das Streitbeilegungsorgan der WTO. Die Schweiz klagte gegen die Slowakische Republik (Import von Milchprodukten und Viehtransporte, 1998), Australien (Antidumpingmassnahmen beim Import von holzfaserfreiem Papier, 1998), und Indien (quantitative Beschränkungen beim Import von Landwirtschaftsprodukten, Textilien und Industrieprodukten, 1997). Die von der Schweiz angesprochenen Probleme konnten mit Konsultationen ohne Bildung einer Sondergruppe (\"panel\"), gelöst werden.<\/p><p>Die Schweiz hat auch als Drittpartei bei mehreren Streitbeilegungsverfahren mitgewirkt. Dabei ging es um das geistige Eigentum (Pharmaprodukte, Urheberrechte, Patentschutz, Versuchsdaten, 1998, 1999). Ferner hat sie im März 2002 wegen Schutzmassnahmen bei den Stahlimporten ein Streitbeilegungsverfahren gegen die USA miteingeleitet. Diese Fälle zeigen, dass die Schweiz durchaus etwas unternehmen kann, wenn ein WTO-Mitglied Verpflichtungen verletzt, welche Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben.<\/p><p>Die grosse Zahl dieser vom WTO-Streitbeilegungsorgan behandelten Fälle zeigt, welcher Wert und welche Bedeutung diesem zugemessen wird. Für WTO-Mitglieder wie die Schweiz ist es viel besser, dass Streitfälle in einem multilateralen Organ und nicht bilateral zwischen den betroffenen Ländern geregelt werden. Der Multilateralismus ist eine echte Alternative zu den bilateralen, auf Machtverhältnissen basierenden Regelungen und dient vor allem den Interessen der meisten Staaten mit einer kleineren Volkswirtschaft.<\/p><p>Bei den in Doha aufgenommenen Verhandlungen geht es um die Zukunft des Welthandelssystems für die Zeit von 2007 bis 2010. Besonderes Gewicht wird auf die Entwicklung gelegt, wie ihrem Namen zu entnehmen ist (\"Entwicklungsprogramm von Doha\"). Ihr Ziel ist es, den wirtschaftlichen Akteuren und den Regierungen einen Regelrahmen zu bieten, welcher der raschen Entwicklung der weltweiten Handels- und Investitionsströme entspricht.<\/p><p>Mehr als 140 Mitglieder beteiligen sich an diesen Verhandlungen. Je nach ihren internen und externen politischen Möglichkeiten können Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regeln auftreten, die im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den WTO-Regeln überprüft werden können. Die Tatsache, dass die USA in mehrere Verfahren verwickelt sind, darf die Bemühungen um eine Verbesserung des multilateralen Handelssystems, das auf Langfristigkeit angelegt ist, nicht blockieren. Ausserdem werden zahlreiche Resultate der gegenwärtigen Verhandlungen wegen deren Dauer und der Frist für die Umsetzung nicht von den Regierungen umgesetzt werden, welche heute an den Verhandlungen beteiligt sind. Es ist deshalb nicht sinnvoll, aufgrund der zum Teil unbefriedigenden Umsetzung der heute geltenden Regeln durch alle wichtigen WTO-Mitglieder die Verhandlungen auszusetzen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach Beendigung des Irak-Kriegs vergeben amerikanische Regierungsstellen Bau- und Lieferaufträge für den Irak an US-Firmen ohne jede interne oder internationale Ausschreibung. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung von internationalen Handels- und Submissionsregeln der Gatt\/WTO-Verträge dar.<\/p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten der amerikanischen Regierung im Irak bezüglich des Gatt\/WTO-Regelwerks? Wie verhält es sich mit der geplanten schweizerischen Praxisänderung, mit Rücksicht auf eben diese Regeln die gebundene Hilfe (Tied Aid) abzuschaffen?<\/p><p>2. Wird die Schweiz, wie die EU-Länder, beim WTO-Schiedsausschuss ein Verfahren gegen die USA einleiten?<\/p><p>3. Wird der Bundespräsident, sofern sein gewünschtes Treffen mit den zwei wichtigsten Staatsmännern der Welt im Vorfeld des G8-Gipfels Anfang Juni 2003 in Genf überhaupt stattfindet, den Protest der Schweiz zu den amerikanischen Verstössen gegen die Gatt\/WTO-Handelsregeln deponieren?<\/p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Doha-Verhandlungen der WTO im Lichte der amerikanischen Regierungspraxis, völkerrechtliche Regeln systematisch zu verletzen, wenn es den US-eigenen Interessen dient (Irak-Lieferungen, Stahlzölle, Agrarsubventionen)? Macht es überhaupt Sinn, mit Verhandlungen weiterzufahren, oder ist nicht eine Sistierung sinnvoller, bis eine neue amerikanische Administration, die das Völkerrecht respektiert, am Verhandlungstisch erscheint?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"WTO-Regelverletzungen im Irak-Geschäft durch die USA"}],"title":"WTO-Regelverletzungen im Irak-Geschäft durch die USA"}