﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033266</id><updated>2025-06-25T01:59:38Z</updated><additionalIndexing>12;Verbrechen gegen Sachen;Strafgesetzbuch;strafbare Handlung;öffentliche Ordnung;Sachbeschädigung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2051</code><gender>m</gender><id>70</id><name>Eggly Jacques-Simon</name><officialDenomination>Eggly</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4619</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101020702</key><name>Sachbeschädigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020102</key><name>Verbrechen gegen Sachen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K040303</key><name>öffentliche Ordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010207</key><name>Strafgesetzbuch</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-10-29T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-06-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-12-19T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2007-06-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2168</code><gender>m</gender><id>205</id><name>Seiler Hanspeter</name><officialDenomination>Seiler Hanspeter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2425</code><gender>f</gender><id>362</id><name>Vallender Dorle</name><officialDenomination>Vallender</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2461</code><gender>m</gender><id>419</id><name>Beck Serge</name><officialDenomination>Beck Serge</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2320</code><gender>m</gender><id>193</id><name>Scheurer Rémy</name><officialDenomination>Scheurer Rémy</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2510</code><gender>f</gender><id>488</id><name>Leuthard Doris</name><officialDenomination>Leuthard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2051</code><gender>m</gender><id>70</id><name>Eggly Jacques-Simon</name><officialDenomination>Eggly</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.3266</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Polizei wurde für die Art und Weise kritisiert, wie sie auf die Gewalttäterinnen und Gewalttäter reagiert hat, die im Umfeld der Anti-G8-Manifestationen ihr Unwesen trieben. Die Gewerbetreibenden aus Genf und Lausanne, deren Geschäfte verwüstet wurden, sind zugleich ratlos und sehr verärgert. Warum wurden vor allem die vermummten Personen und jene, die bestens für ihre geplanten Taten ausgerüstet und also leicht identifizierbar waren, weil bei ihnen die Vorbereitung von Vandalenakten klar erkennbar war, nicht sofort unter Kontrolle gebracht und verhaftet? Haben sich diese Personen nicht alleine schon durch ihre Vorbereitungshandlungen strafbar gemacht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantonspolizeien haben zwar die Befugnis, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung präventiv einzuschreiten; die Kantone haben hier eine gesetzgeberische Autonomie. Nach Ansicht der befragten Polizeikommandanten waren die kantonalen gesetzlichen Grundlagen jedoch ungenügend, um die Personen, welche erkennbar Vandalenakte vorbereiteten, unter Anwendung von Gewalt festzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts solcher Vorkommnisse müssen die repressiven Möglichkeiten der Polizei der heutigen Zeit angepasst werden. Daher erscheint es gerechtfertigt und sinnvoll, die Liste der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) mit der Vorbereitung von Vandalenakten zu ergänzen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs und hat auch für die Opfer der Gewalttäterinnen und Gewalttäter des G8-Gipfels von Evian grösstes Verständnis. Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, wenn anlässlich von Demonstrationen Vorbereitungshandlungen zu Straftaten gegen Personen oder Sachen unbehelligt vorgenommen werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vom Motionär beantragte Aufnahme der Sachbeschädigung im Sinne von Artikel 144 des Strafgesetzbuches (StGB) in den abschliessenden Katalog der Verbrechen von Artikel 260bis StGB bedarf aber einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Im StGB werden vor Beginn der eigentlichen Tatausführung liegende Vorbereitungshandlungen zu Straftaten in der Regel nicht mit Strafe bedroht. Strafbarkeit ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, so etwa in Artikel 196 Absatz 2 StGB (Menschenhandel) oder Artikel 260bis StGB (strafbare Vorbereitungshandlungen), wo schwere Fälle von Delinquenz, die gegen Leib und Leben, den öffentlichen Frieden oder gegen den Staat gerichtet sind, ins Recht gefasst werden. Davon abgesehen ist Voraussetzung der Strafbarkeit, dass mit der Ausführung eines Deliktes begonnen wurde (Versuch).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Katalog von Artikel 260bis StGB umfasst in erster Linie schwere Verbrechen. So lange kein grosser Schaden im Sinne von Artikel 144 Absatz 3 StGB vorliegt, handelt es sich bei der Sachbeschädigung nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen, welches mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht wird. Demgegenüber sieht Artikel 260bis StGB eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vor. Die in dieser Bestimmung aufgeführten Straftaten werden mit weitaus höheren Strafen als drei Jahre Gefängnis, u. a. mit lebenslänglichem Zuchthaus, bedroht (Art. 112 StGB, Art. 185 Ziff. 3 StGB, Art. 264 StGB). Ob unter diesen Umständen die Schwere des Tatbestandes von Artikel 144 StGB und dessen geschütztes Rechtsgut eine Ausweitung von Artikel 260bis StGB rechtfertigen, muss auch mit Blick auf die Einführung der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen anderer Vermögensdelikte, wie z. B. Diebstahl (Art. 139 StGB) und Betrug (Art.146 StGB), eingehend geprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang gilt es auch zu prüfen, ob das angestrebte Ziel nicht mit anderen Mitteln erreicht werden könnte. Der Motionär erwähnt die gesetzgeberische Autonomie der Kantone in polizeilichen Angelegenheiten. Der Bundesrat ist bereit, zusammen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren auch in diesem Bereich nach neuen Mitteln und Wegen zu suchen, um Auswüchse, wie in Genf passiert, präventiv zu verhindern und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen weiter zu verstärken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich werden zurzeit die während des G8-Gipfels gesammelten Erfahrungen analysiert und konkrete Massnahmen im Rahmen der aktuellen Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit erarbeitet (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Eberhard 03.3108, Demonstrationsgesetz, vom 20. März 2003).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, nebst einer Änderung des StGB auch noch andere Mittel und Wege zu prüfen, damit sich die Geschehnisse, mit welchen Genf im Verlaufe des G8-Gipfels konfrontiert wurde, nicht wiederholen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 260bis des Strafgesetzbuches (StGB) zu ergänzen. Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage für die Strafbarkeit von Handlungen, mit welchen gewisse Straftaten vorbereitet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Liste der strafbaren Vorbereitungshandlungen ist mit der erkennbaren Vorbereitung vorsätzlicher Vandalenakte zu ergänzen, deren Ahndung in Artikel 144 StBG festgesetzt ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus</value></text></texts><title>StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus</title></affair>