﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033270</id><updated>2024-04-10T09:19:54Z</updated><additionalIndexing>12;Konkursrecht;Verfahrensrecht;Arbeitsrecht;Gerichtsverfahren;gerichtliche Zuständigkeit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4619</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K11040301020201</key><name>Konkursrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030208</key><name>Verfahrensrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050404</key><name>Gerichtsverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020402</key><name>Arbeitsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050503</key><name>gerichtliche Zuständigkeit</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-10-03T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-08-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-06-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-10-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.3270</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Artikel 24 Absatz 1 GestG (alter Art. 343 Abs. 1 des Obligationenrechtes) ist  "für arbeitsrechtliche Klagen .... das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sieht in Artikel 46 Absatz 2 dagegen ein anderes Verfahren vor: "Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz .... zu betreiben." Nach diesem Kriterium bestimmt sich auch der Gerichtsstand für die Zweigniederlassungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Häufig sind Unternehmen im Handelsregister eines Kantons eingetragen, in dem sie keinerlei Tätigkeit entfalten. Warum dies so ist, versteht sich von selbst. Wenn es darum geht, ein Verfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen einzuleiten, muss man sich also an Betreibungsämter und Gerichte anderer Kantone richten. Damit verbunden sind Schwierigkeiten, die sich leicht nachvollziehen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb stellt sich die Frage, wenn es um Schulden aus dem Arbeitsvertrag geht, ob nicht besser die Behörden des Arbeitsortes angerufen werden können sollten. Damit stünde man im Einklang mit den Bestimmungen des GestG und würde einen besseren Schutz der Stellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Überdies steht fest, dass die Konkursverwaltung am Ort, an dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, sobald ein Konkurs verhängt ist, das Betreibungsamt am Ort der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beauftragen können muss, ihr Amtshilfe zu leisten und das Verzeichnis der Güter, die zur Konkursmasse gehören und schliesslich realisiert werden, zu erstellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Aufgabe eines Zivilprozesses ist es, über privatrechtliche Ansprüche zu befinden und einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Für eine Klage ist nach Gerichtsstandsgesetz (GestG) und gemäss Artikel 30 Absatz 2 der Bundesverfassung grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig (allgemeiner Gerichtsstand). Daneben sieht das GestG für bestimmte Klagen und Rechtsgebiete besondere Gerichtsstände vor. So können nach Artikel 24 Absatz 1 GestG arbeitsrechtliche Klagen auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, eingereicht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die gerichtliche Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen zu vereinfachen. Einerseits soll sich dasjenige Gericht mit der Streitigkeit befassen, dem der zu beurteilende Sachverhalt am nächsten steht, und andererseits sollen Rechtswegbarrieren abgebaut werden, indem der klagenden Partei erspart wird, die beklagte Partei an ihrem Wohnsitz suchen zu müssen (vgl. BGE 123 III 89 E. 3b).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber wird der Betreibungsort nach anderen Kriterien bestimmt. Durch den im SchKG geltenden Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes wird sichergestellt, dass die Gläubiger möglichst gleich behandelt werden. Unabhängig aus welchem Rechtsverhältnis eine Forderung hervorgeht, muss jeder Gläubiger wissen, wo das Verfahren gegen einen bestimmten Schuldner angehoben und durchgeführt werden kann. Gemäss Artikel 46 Absätze 1 und 2 SchKG ist der schuldnerische Wohnsitz bzw. Sitz der ordentliche Betreibungsort. Somit ist dort eine Betreibung durchzuführen, wo vermutungsweise Vollstreckungssubstrat vorhanden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zu einem Zivilprozess läuft eine Betreibung nach Einreichung des Betreibungsbegehrens hauptsächlich von Amtes wegen, weshalb hier kaum Mitwirkungslasten für den Betreibenden bestehen. Aus diesem Grunde stellt auch eine ausserkantonale Betreibung für den Betreibenden kein besonderes Erschwernis dar. Auch sind oftmals die Betreibungsformulare in verschiedenen Sprachen erhältlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In vielen Fällen fällt bei geschuldeten Lohnforderungen der Arbeitsort ohnehin mit dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des Arbeitgebers zusammen. Bei so genannten Briefkastenfirmen kommt die interkantonale Rechtshilfe gemäss Artikel 4 Absatz 2 SchKG zur Anwendung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat sieht kein Erfordernis, für arbeitsrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Betreibungsort vorzusehen, und verneint daher das Bestehen eines legislatorischen Handlungsbedarfes im Sinne der Interpellation.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) und das GestG (Gerichtsstandsgesetz) sind in Bezug auf das Verfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht kongruent. Deshalb und angesichts der Vielzahl von Fällen in diesem Bereich frage ich den Bundesrat, ob er diese Inkongruenz nicht beheben und die beiden Gesetze zur Übereinstimmung bringen will.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Inkongruenz zwischen SchKG und Gerichtsstandsgesetz</value></text></texts><title>Inkongruenz zwischen SchKG und Gerichtsstandsgesetz</title></affair>