{"id":20033319,"updated":"2024-04-10T13:28:58Z","additionalIndexing":"24;Image;Obwalden;Statistik;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"descriptors":[{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1},{"key":"L06K030101011202","name":"Obwalden","type":1},{"key":"L04K08020215","name":"Image","type":1},{"key":"L03K020218","name":"Statistik","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-12-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1055887200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3319","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bevor detailliert auf die einzelnen Fragen der Interpellation eingegangen wird, möchte der Bundesrat festhalten, dass der Steuerbelastungsindex bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) ein wichtiges Element für die Berechnung des Finanzkraftindexes darstellt, welcher seinerseits die Basis für den Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Kantonen bildet. Der Steuerbelastungsindex muss deshalb in allererster Linie gewährleisten, dass der richtige Massstab für die Ausschöpfung des tatsächlich vorhandenen Steuersubstrates durch die Kantone und die Gemeinden abgebildet wird. Die Steuerbelastungen für die einzelnen Einkommensschichten werden deshalb für den Index gewichtet, d. h. in den Index fliessen - richtigerweise - diejenigen Belastungsstufen, die im betreffenden Kanton tatsächlich vorhanden sind. In seiner heutigen Ausgestaltung erfüllt der Steuerbelastungsindex zweifellos den primären Zweck, nämlich die Feststellung der tatsächlichen Ausschöpfung des Steuersubstrates zum Zweck des Finanzausgleiches. Hingegen vermag er die Frage nach der in den Kantonen und Gemeinden effektiven Steuerbelastung nicht in ihrer gesamten Tragweite zu beantworten, müsste doch für diese Fragestellung eigentlich vom real existierenden Steuersubstrat abstrahiert werden und allen - auch den nachweispflichtigen - Steuerabzügen Rechnung getragen werden.<\/p><p>Insofern muss der Bundesrat im Einklang mit dem Interpellanten davor warnen, dass der Steuerbelastungsindex unbesehen als Massstab für eine über- oder unterdurchschnittliche Steuerbelastung interpretiert wird. Das wäre er nämlich nur, wenn das Steuersubstrat in allen Kantonen genau gleich verteilt wäre, was indessen in keiner Art und Weise zutrifft.<\/p><p>Das zeigt das Beispiel Obwalden sehr deutlich. Tatsächlich ist in diesem Kanton die steuerliche Belastung derjenigen Einkommen, die im Kanton vorherrschen, überdurchschnittlich. Es gibt aber Einkommensbereiche, in denen der Kanton attraktiv ist (z. B. für höhere Arbeits- und Renteneinkommen). Diese Bereiche fallen im Steuerbelastungsindex jedoch nicht ins Gewicht, weil dieses Steuersubstrat im Kanton zurzeit nur schwach vorhanden ist. Der Ausdruck \"Steuerhölle\" und ähnliche Qualifikationen treffen also für diese Einkommensbereiche im Kanton Obwalden nicht zu.<\/p><p>Zu den konkreten Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat folgendermassen Stellung:<\/p><p>1. a Eine Überprüfung auf der Basis der vom Interpellanten erwähnten CS-Studie erübrigt sich. Bereits bei der letzten Indexrevision wurde die in dieser Studie angeregte Berechnungsmethode gründlich geprüft und schliesslich als untauglich verworfen, weil sie zu widersinnigen Ergebnissen führen kann.<\/p><p>Arithmetische Beispiele belegen beispielsweise, dass selbst im Falle einer überdurchschnittlichen Belastung jedes Einkommensobjektes mit dieser alternativen Berechnungsmethode ein Gesamtindex unter 100 resultieren kann. Dies hängt damit zusammen, dass bei dieser alternativen Methode beim Zusammenzug zum Gesamtindex der Einkommenssteuerbelastung der in den einzelnen Kantonen unterschiedlichen Verteilung des Steuersubstrates der natürlichen Personen nicht Rechnung getragen wird.<\/p><p>1. b Aufgrund der Antwort zur Frage 1. a erübrigt sich für den Bundesrat eine Neudefinition des Steuerbelastungsindexes.<\/p><p>2. Der Bundesrat erachtet die Erarbeitung und Publikation eines differenzierten Gesamtbelastungsindexes im Sinne des Interpellanten, der so unterschiedliche Haushaltbelastungen wie Mietzinse, Krankenkassenprämien und Steuern umfassen würde, als nicht zielführend. Der Bundesrat bestreitet nicht, dass Mietkosten und Krankenkassenprämien für einen durchschnittlichen Haushalt höhere Belastungen als die direkten Steuern darstellen können. Er geht mit dem Interpellanten auch einig, dass in einem eher ländlichen Kanton wie Obwalden geringere Mietkosten und Krankenkassenprämien eine tendenziell höhere Steuerbelastung kompensieren können. Einem Zusammenzug derart unterschiedlicher Belastungen wie Mietzinse, Krankenkassenprämien und Steuern zu einem einzigen aussagekräftigen Index haftet indessen mangels geeigneter statistischer Grundlagen für die Gewichtung etwas Willkürliches an.<\/p><p>Beim Steuerbelastungsindex hingegen stehen dank der Statistik der direkten Bundessteuer qualitativ sehr gute Gewichtungsfaktoren zur Verfügung, welche sicherstellen, dass die effektiven Verhältnisse jedes Kantons auch beim Zusammenzug zum Gesamtindex der Steuerbelastung richtig berücksichtigt werden.<\/p><p>Das Interesse der Öffentlichkeit an den Steuerbelastungsunterschieden in den Kantonen und Gemeinden rechtfertigt im Übrigen weiterhin eine Publikation der Ergebnisse der jährlichen Erhebungen, welche der Berechnung des Steuerbelastungsindexes zugrunde liegen.<\/p><p>Dem Anliegen des Interpellanten, die Gesamtbelastung der Haushalte transparent darzustellen, könnte nach Ansicht des Bundesrates eher im Rahmen eines Systems verschiedener Indikatoren entsprochen werden. Unter Federführung der Bundeskanzlei arbeitet die Bundesverwaltung gegenwärtig ein derartiges System aus (Indikatoren als strategische Führungsgrössen für die Politik).<\/p><p>3. Der Bundesrat kann wegen der in der Einleitung zur vorliegenden Antwort beschriebenen Bedeutung für den Finanzausgleich auf die Publikation des Gesamtsteuerbelastungsindexes nicht verzichten. Die drei vom Interpellanten erwähnten Teilindizes werden im Übrigen seit Jahren in der ausführlichen Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht.<\/p><p>Der Bundesrat kann sich hingegen sehr gut vorstellen, dass diese drei Teilindizes in Zukunft nicht nur in der ausführlichen Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert werden, sondern ebenso in der dazugehörigen Medienmitteilung. Ausgehend davon, dass die breite Öffentlichkeit nicht so sehr am Steuerbelastungsindex als Instrument des Finanzausgleiches interessiert ist, sondern an den Steuerbelastungsunterschieden in den Kantonen und Gemeinden, sollte der Fokus der Medienmitteilung ganz generell noch mehr auf eben diese Steuerbelastungsunterschiede gelegt werden.<\/p><p>Eine in diesem Sinne ausführlichere Medienmitteilung wäre zweifellos geeignet, in den Medien und in der Öffentlichkeit Missverständnisse auszuräumen, die sich dann ergeben können, wenn nicht auf die ausführliche Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgegriffen wird.<\/p><p>Im hier konkret interessierenden Fall des Kantons Obwalden hätte bei einer entsprechend ausgebauten Medienmitteilung beispielsweise klar herausgestrichen werden können, dass in diesem Kanton für höhere Einkommen die Steuerbelastung nicht über-, sondern klar unterdurchschnittlich ausfällt.<\/p><p>4. Bei der Berechnung der Steuerbelastung wird der sich ändernden Rechtslage laufend Rechnung getragen. Beispielsweise erfolgte vor kurzem nach einer Erhebung in den Kantonen eine Anpassung der Berechnung des Versicherungsabzuges infolge Veränderungen im Bereich der Prämienverbilligung an die Krankenkassenprämien. Alle Berechnungen werden zudem den Kantonen zur Überprüfung zugestellt.<\/p><p>Bei der Ermittlung der massgebenden Steuerbemessungsgrundlage kann indessen nur den Abzügen Rechnung getragen werden, die allen Steuerpflichtigen ohne besonderen Nachweis zustehen (Pauschalabzüge, Sozialabzüge). Nachweispflichtige Abzüge, die infolge stark unterschiedlicher Verhältnisse bei den einzelnen Steuerpflichtigen bedeutenden Schwankungen unterliegen, können hingegen nicht berücksichtigt werden. Bei diesen fehlen nämlich die statistischen Voraussetzungen, um sie gesamtschweizerisch gleichmässig und verzerrungsfrei in die Berechnungen einzubeziehen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit der Medienmitteilung \"Steuerbelastung 2002: Letzte Indexberechnung mit Teuerung\" des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 16. Mai 2003 wurde die Publikation \"Steuerbelastung in der Schweiz - Kantonshauptorte\" der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht. <\/p><p>Gemäss der Medienmitteilung und beiliegender mathematischer Berechnung des Gesamtindexes der Steuerbelastung beträgt die Steuerbelastung in Obwalden 145,2 Punkte. Damit ist der Kanton Obwalden neu im 26. und letzten Rang (Vorjahr 24) unter den Kantonen eingereiht.<\/p><p>Entsprechend der heute sensibilisierten Wahrnehmung der Bevölkerung betreffend Steuerbelastung sind die Auswirkungen dieser Tabelle entsprechend negativ. Schlagzeilen wie:<\/p><p>- \"Obwalden ist das Schlusslicht\";<\/p><p>- \"Obwalden hat die höchste Steuerbelastung\";<\/p><p>- \"Steuerhölle Obwalden\" usw.<\/p><p>sind die Folge. Diese Schlagzeilen verhelfen dem Kanton Obwalden zu einem schlechten Image und wirken sich negativ auf die vielfältigen Bemühungen der Obwaldnerinnen und Obwaldner um eine stetige Standort- und Imageverbesserung aus.<\/p><p>Auch wenn die konkrete Beeinflussung der Rangierung weitgehend vom Willen der jeweiligen Kantonsregierungen und -verwaltungen und den konkreten Taten des jeweiligen Gesetzgebers und nicht von der auswertenden Statistikbehörde abhängt, ergeben sich zum Steuerbelastungsindex doch die nachfolgenden Feststellungen und Fragen:<\/p><p>1. Index - Basis<\/p><p>Im Anhang zur Medienmitteilung sind die Indizes der Steuerbelastungen aller Steuersubjekte und der Gesamtindex der Vermögensbelastung aufgeführt. Daraus ist ersichtlich, dass der Kanton Obwalden bei den untersten Bruttoarbeitseinkommen (7500 Franken bis 30 000 Franken) mit 283,9 Punkten mit Abstand am meisten Indexpunkte aufweist. Auch beim nächsten Gruppenindex (35 000 Franken bis 80 000 Franken) ist der Kanton Obwalden mit 148,3 Punkten immer noch am höchsten. Bei der letzten Kategorie (90 000 Franken bis 1 000 000 Franken) ist die ausgewiesene Belastung mit 99,0 Punkten knapp unterdurchschnittlich. Diese Kategorienbildung und deren stark unterschiedliche Gewichtung führt im Wesentlichen zur schlechten Gesamtpositionierung des Kantons Obwalden. In einer von der Credit Suisse (CS) erstellten Studie über die im neuen Finanzausgleich des Bundes vorgesehene aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (CS Economic Research &amp; Consulting: \"Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage - ASG - im Vergleich zum Steuerkraftindex der Finanzkraft\", Zürich\/25. Mai 2001) wurde auch die Berechnung des Steuerbelastungsindexes bzw. der durchschnittlichen Steuerbelastung verglichen.<\/p><p>Diese Studie kam zum Schluss, dass der Gesamtindex der Steuerbelastung nicht der durchschnittlichen Steuerbelastung entspricht. Für das in dieser Studie aufgeführte Referenzjahr 1999 betrug der Gesamtindex Steuerbelastung Einkommen (gemäss Statistik ESTV) 112,3 Punkte, während der von der CS berechnete Index nur der Steuerbelastung für Obwalden nur 94,3 Punkte betrug.<\/p><p>1. Frage: Geht der Bundesrat mit uns einig, dass:<\/p><p>a. die Berechnungsgrundlage des Steuerbelastungsindexes auf Basis der CS-Studie überprüft werden muss;<\/p><p>b. dass der Index im Anschluss neu definiert werden muss?<\/p><p>2. Zusammensetzung des Indexes<\/p><p>Als Basis für den Steuerbelastungsindex der Schweiz werden anhand von speziellen Beispielen die:<\/p><p>- Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;<\/p><p>- Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;<\/p><p>- Motorfahrzeugsteuern<\/p><p>berechnet und daraus je einen Teilindex gebildet, welcher dann in den Gesamtindex einfliesst.<\/p><p>In einer Zeit, wo die Mietkosten und die Krankenkassenprämien in vielen Haushalten die Belastung mit direkten Steuern als einer der traditionellen Hauptausgabenposten längst verdrängt haben, muss man sich fragen, ob die Publikation eines reinen Steuerbelastungsindexes überhaupt noch einen Sinn macht. Gerade im Bereich der Mietkosten und der Krankenkassenprämien steht der Kanton Obwalden kompensierend zur Steuerbelastung sehr gut da. Obwalden hat im gesamtschweizerischen Mittel sowohl unterdurchschnittliche Krankenkassenprämien als auch eine hohe Vergünstigung durch die Prämienverbilligung aufzuweisen.<\/p><p>2. Frage: Kann sich der Bundesrat vorstellen, auf absehbare Zeit hin, von einem reinen Steuerbelastungsindex abzusehen und einen differenzierten Gesamtbelastungsindex zu erarbeiten und zu publizieren, in dem alle wesentlichen Belastungen der Haushalte (Mietzinsaufwand, Krankenkassenprämien und dazugehörige Prämienverbilligung, Belastung mit Einkommens- und Vermögenssteuern) angemessen berücksichtigt werden?<\/p><p>3. Frage: Kann sich der Bundesrat vorstellen, beim Index der Einkommensbelastung von einem einzigen, zu sehr pauschalierenden Teilindex abzusehen und drei verschiedene Indizes (Index der tiefen Einkommen, Index der mittleren Einkommen und Index der hohen Einkommen) zu erarbeiten und zu publizieren?<\/p><p>3. Besonderheiten im Kanton Obwalden<\/p><p>Für die Berechnung des Indexes der Einkommens- und Vermögensbelastung werden verschiedene Modelle von Steuersubjekten und -objekten als Basis verwendet. Bei den Abzügen werden sämtliche gesetzlichen Abzüge berücksichtigt, welche ohne Nachweis vorgenommen werden können.<\/p><p>Das Steuergesetz des Kantons Obwalden weist einige Spezialitäten auf, welche in der schweizerischen Steuerlandschaft fast einzigartig sind und bei einer entsprechenden Berücksichtigung, den Kanton Obwalden - statistisch gesehen - von einer Steuerhölle zu einem Steuerparadies transformieren würden. Solche Besonderheiten sind:<\/p><p>- unbegrenzter Kinderbetreuungsabzug (gegen Nachweis);<\/p><p>- Weiterbildungsabzug für Leute, die Familienarbeit leisten;<\/p><p>- zusätzlicher Ausbildungsabzug für Kinder nach der obligatorischen Schulzeit;<\/p><p>- zusätzlicher Ausbildungsabzug für Kinder, die anderswo wohnen müssen;<\/p><p>- fortschrittliche Liquidationsgewinnbesteuerung bei Selbständigerwerbenden;<\/p><p>- nur hälftige Besteuerung von Dividendenausschüttungen bei den Aktionären;<\/p><p>- keine Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen innerhalb der Verwandtschaft;<\/p><p>- keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für Konkubinatspaare (gegen Nachweis; hier ist darauf hinzuweisen, dass die Erbschaftssteuerstatistik in diesem Punkt falsch ist);<\/p><p>- usw.<\/p><p>Speziell zu erwähnen ist, dass der Kanton Obwalden ab einem steuerbaren Einkommen von etwa 40 000 Franken praktisch eine Flat Tax kennt, welche sich im Vergleich zum stark progressiven Tarif der direkten Bundessteuer nicht leistungshemmend auswirkt und dazu führt, dass der Kanton Obwalden für mittlere und hohe Einkommen ein durchaus attraktiver Wohnkanton ist.<\/p><p>4. Frage: Stimmt uns der Bundesrat zu, dass auf der Basis der vor allem aus der Umsetzung der familienpolitischen Ziele der verschiedenen Parteien entstandenen neuartigen Abzüge die Berechnungsgrundlagen des Steuerbelastungsindexes überprüft und allenfalls auf eine neue Basis gestellt werden müssten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerbelastungsindex der Schweiz. Beispiel des Kantons Obwalden"}],"title":"Steuerbelastungsindex der Schweiz. Beispiel des Kantons Obwalden"}