{"id":20033363,"updated":"2024-04-10T09:14:02Z","additionalIndexing":"09;Demonstration;strafbare Handlung;öffentliche Ordnung;Demonstrationsrecht;Gewalt;Sachbeschädigung;Polizeikontrolle","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"descriptors":[{"key":"L04K08020305","name":"Demonstration","type":1},{"key":"L05K0101020702","name":"Sachbeschädigung","type":1},{"key":"L05K0403030401","name":"Polizeikontrolle","type":1},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":2},{"key":"L04K05020103","name":"Demonstrationsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-09T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Leu.","type":90},{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","text":"Bekämpft. 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Aus organisatorischen Gründen waren die Polizeikräfte entweder gar nicht am Ort der Zerstörung oder haben zu spät eingegriffen, um Chaoten daran zu hindern, Sachschäden in Millionenhöhe zu verursachen. Widersprüchliche Befehle und Uneinigkeit bei der Einsatzdoktrin verschärften nebenbei zusätzlich die Situation. Schliesslich schafften es die Randalierer, die Polizei gekonnt auszutricksen.<\/p><p>Es ist offensichtlich, dass die gesetzlichen Grundlagen und dementsprechend die Sicherheitsstrukturen für Situationen, wie sie sich beim G8-Gipfel in Evian präsentierten, nicht mehr genügen.<\/p><p>Im Rahmen der zu definierenden Vorbereitungshandlungen, die zu den geforderten Konsequenzen führen sollen, sind Vermummungen, das Tragen von gefährlichen Gegenständen usw. zu untersuchen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben. Der Bund und die Kantone teilen sich in der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die Verantwortung liegt dabei gemäss Bundesverfassung in erster Linie bei den Kantonen; es liegt in ihrer Kompetenz zu bestimmen, wie sie im Einzelnen ihre sicherheitspolizeiliche Verantwortung wahrnehmen (kantonale Polizeihoheit; vgl. Art. 3 BV; SR 101).<\/p><p>Die Bedeutung der Frage, wie und mit welchen Mitteln gewaltsamen Ausschreitungen am Rande von Grossanlässen polizeilich zu begegnen sei, wurde in jüngster Zeit im Zusammenhang mit dem WEF in Davos sichtbar und unlängst durch das G8-Gipfeltreffen in Evian bestätigt. Dem Bundesrat war entsprechend verschiedentlich Gelegenheit geboten, zu einzelnen Aspekten dieses Fragenkreises Stellung zu beziehen (es sei verwiesen auf seine Antworten zu: Dringliche Einfache Anfrage Eberhard 03.1038; Interpellation FDP-Fraktion 03.3020; Motion Eberhard 03.3108). Das Problem ist erkannt (vgl. für die aktuelle Beurteilung der Lage: \"Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2002\", Juni 2003). Es wird im Rahmen des Projektes \"Usis\" (Überprüfung der Inneren Sicherheit Schweiz\") bearbeitet, soweit generell die Aufgaben- und Mittelverteilung zwischen den Kantonen und im Verhältnis zwischen den Kantonen und dem Bund betroffen ist.<\/p><p>Zum Anliegen des Motionärs nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1.-2. Wie alle rechtlichen Beschränkungen der Ausübung von Grundrechten müssten die vom Motionär geforderten Massnahmen zur Beschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV) - neben der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses - den verfassungsrechtlichen Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit genügen.<\/p><p>Der Motionär lädt den Bundesrat zur Schaffung von teilweise neuem Bundesrecht ein, das im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen mit interkantonalem Ausmass gegenüber Personen, von denen aufgrund früheren Verhaltens eine Gewaltneigung gegenüber Personen und Sachen angenommen werden muss, die Ergreifung neuer, präventiv wirkender polizeilicher Zwangsmassnahmen ermöglichen soll.<\/p><p>Bei Ereignissen von interkantonaler Dimension kann der Bund bereits heute zusammen mit den Kantonen Massnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 2 BV). Der Motionär strebt nun an, dass der Bund bei solchen grossen Ereignissen über diese Koordinationsfunktion hinaus neu eine selbstständige Zuständigkeit zur Anordnung von polizeilichen Zwangsmassnahmen erhalten soll.<\/p><p>Einer Kompetenzausweitung im Zusammenhang mit der polizeilichen Bewältigung von Grossdemonstrationen auf die Ebene des Bundes steht der Bundesrat aus folgendem Grund ablehnend gegenüber: Das gesetzliche Instrumentarium zur Durchführung von Anhaltungen und Personenkontrollen ist tatsächlich dort, wo es in der Praxis zum Tragen kommt, also auf kantonaler Ebene, durchweg bereits vorhanden. Allenfalls liesse es sich - das ist durch die zuständigen Kantone zu beurteilen - vertiefter und konsequenter ausschöpfen.<\/p><p>Als Beispiel für die kantonalen Handlungsmöglichkeiten im Bereich der polizeilichen Zwangsmassnahmen sei auf das Polizeigesetz des Hauptstadtkantons, Bern, verwiesen: Es sieht die Anhaltung und Personenkontrolle in Artikel 27 Absatz 1 bzw. Absatz 2 und die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden, in Artikel 42 Absatz 2 vor. Ist es zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich, kann die Polizei auch Personen in ihre Obhut nehmen und festhalten (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b). Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit betrifft, so sieht Artikel 29 die Möglichkeit der Wegweisung und Fernhaltung vor.<\/p><p>Was den \"Einzug von Utensilien\" betrifft, so sieht der Entwurf des Bundesrates vom 20. September 2002 für eine Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) in Artikel 7b ein Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände (beispielsweise Baseballschläger, Äxte, Pflastersteine, Teppich- oder Küchenmesser) an öffentlich zugänglichen Orten vor. Solche Gegenstände sollen von der Polizei sichergestellt werden können, \"wenn aufgrund der Umstände vermutet werden muss, dass sie als Waffe oder zur Bedrohung oder Verletzung eines Menschen eingesetzt werden könnten\" (Erläuterungen zum Revisionsentwurf). Mit dieser Bestimmung - so sie denn ihre definitive Verankerung im Gesetz erfährt - sollte dem Anliegen des Motionärs auch in diesem Punkt entsprochen sein.<\/p><p>Die Zuständigkeit des Bundes ist im Übrigen bereits heute dort gegeben, wo nationale Schutzinteressen gegenüber dem Ausland zu wahren sind. So besteht die Möglichkeit, Demonstranten, die aus dem Ausland über die Landesgrenzen in die Schweiz gelangen wollen, mittels Einreisesperre oder mittels Zurückweisung an der Grenze die Einreise in die Schweiz zu verwehren. Im Vorfeld des G8-Gipfels verfügte der Bund über die für die Anordnung dieser Massnahmen erforderlichen Personalien dank der durch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) gestattete Registrierung gewalttätiger Globalisierungsgegner sowie aufgrund von Erhebungen aus dem Ausland. Generell kann der Bundesrat in besonderen Fällen sicherheitsnotwendige Massnahmen unter direkter Abstützung auf die Bundesverfassung anordnen (Art. 185 Absatz 3 BV).<\/p><p>3. In der Praxis kaum realisierbar erscheint die Forderung des Motionärs nach Schaffung einer neuen Nebenstrafe des Verbotes der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration. Der in der Hauptstrafe urteilende Richter müsste im Zeitpunkt der Verurteilung des Täters X Kenntnis haben von allen geplanten Demonstrationen mit Gewaltpotenzial, an denen eine Teilnahme von X in Frage käme, was ein Ding der Unmöglichkeit ist. Zum einen formieren sich Demonstrationen bekanntlich häufig spontan und nicht als Resultat einer längerfristigen und öffentlich bekannten Planung, auf die sich der Richter im Zeitpunkt der Festlegung der Nebenstrafe abstützen könnte. Gleichzeitig lässt sich zum Vornherein kaum mit Sicherheit prognostizieren, welche der angekündigten Demonstrationen zu Gewalteskalationen führen werden.<\/p><p>Schliesslich müsste eine solche Nebenstrafe der Nichtteilnahme wohl an ihrer Durchsetzung scheitern. Auch hier gilt, was der Bundesrat bereits bei anderer Gelegenheit zur Praktikabilität von \"Rayonverboten\" festgestellt hat: Die minutiösen Personenkontrollen, die die Durchsetzung eines Teilnahmeverbotes an (gewalttätigen) Demonstrationen voraussetzen würde, lassen sich in der Praxis kaum durchführen. Schliesslich wäre zu bedenken, dass die - zahlreichen - Ersttäter und Ersttäterinnen durch die Maschen einer Massnahme schlüpfen würden, die einzig in Verbindung mit der Verurteilung in einer Haupttat angeordnet werden könnte. Was generell zu beobachten ist, dass nämlich die generalpräventive Wirkung einer Strafnorm generell in dem Mass abnimmt, wie die Chancen der Folgenlosigkeit des Rechtsbruches steigen, würde hier somit ganz besonders zutreffen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die verfassungsmässigen und darauf stützend die gesetzgeberischen Grundlagen zu schaffen, die es ihm im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen mit interkantonalem Ausmass erlauben:<\/p><p>1. Personen, deren Handlungen im Vorfeld und während Demonstrationen dazu geeignet sind und darauf schliessen lassen, dass sie im Rahmen von Grossdemonstrationen möglicherweise Sach- und Personenschäden anzurichten gedenken, anzuhalten und entsprechende Personenkontrollen durchzuführen.<\/p><p>2. Personen, deren Handlungen nach objektiven und klar zu definierenden Kriterien dazu geeignet sind und darauf abzielen, im Rahmen von Grossdemonstrationen Sach- oder Personenschäden zu verursachen, für die Dauer der Demonstrationen in der Bewegungsfreiheit einzuschränken oder deren Utensilien einzuziehen.<\/p><p>3. Gewalttätigen Demonstranten und Chaoten mit einer zusätzlichen Nebenstrafe im Strafgesetzbuch für eine bestimmte Zeitspanne zu verbieten, an speziell von den Behörden zu bezeichnende Demonstrationen teilzunehmen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Präventive Massnahmen im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen"}],"title":"Präventive Massnahmen im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen"}