{"id":20033405,"updated":"2024-04-10T08:31:19Z","additionalIndexing":"2841;Euthanasie;medizinischer Unterricht;Freitod","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4619"},"descriptors":[{"key":"L05K0101030401","name":"Euthanasie","type":1},{"key":"L04K01010206","name":"Freitod","type":1},{"key":"L04K13020306","name":"medizinischer Unterricht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-09-10T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2268,"gender":"m","id":9,"name":"Baumann Ruedi","officialDenomination":"Baumann Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2574,"gender":"m","id":824,"name":"Salvi Pierre","officialDenomination":"Salvi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2478,"gender":"f","id":454,"name":"Chappuis Liliane","officialDenomination":"Chappuis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2556,"gender":"m","id":527,"name":"Tillmanns Pierre","officialDenomination":"Tillmanns"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3405","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Am 21. Dezember 2001 hat der Nationalrat eine Parlamentarische Initiative abgelehnt, die verlangte, dass die aktive Sterbehilfe - wenn auch nur unter Einhaltung von sehr strengen Bedingungen - erlaubt werde. Die Debatte hat immerhin daran erinnert, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, da Artikel 115 des Strafgesetzbuchs diese nur mit Strafe bedroht, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt.<\/p><p>Beihilfe zum Suizid kommt in Frage, wenn die folgenden fünf Bedingungen erfüllt sind: Urteilsfähigkeit der kranken Person; ernsthafte und wiederholte Bitte; unheilbare Krankheit; unerträgliche physische oder psychische Schmerzen; Prognose, dass die Krankheit sicher zum Tod oder, im Fall einer nicht onkologischen Krankheit, zu schwerer Invalidität führt.<\/p><p>Wenn das Recht auf Leben ein Grundrecht bleiben soll, so muss das Recht, in Würde zu sterben, ebenfalls anerkannt werden. In dieser Hinsicht stellt man eine Wandlung in der Volksmeinung fest: Sie ist immer offener gegenüber der Möglichkeit, dass die Sterbenden den Zeitpunkt ihres Sterbens selbst wählen, wenn die Lebensbedingungen extrem quälend sind. Immer häufiger wird um eine solche Beihilfe gebeten.<\/p><p>Oft stellt man der Beihilfe zum Suizid die Möglichkeiten der palliativen Pflege gegenüber. Dieser gelingt es aber nicht immer, der kranken Person umfassende Erleichterung zu bringen. So verbessert sich vielleicht die psychische Verfassung, die physischen Schmerzen aber verringern sich nicht unbedingt.  Diese beiden Möglichkeiten, einem Menschen am Ende seines Lebens beizustehen, stehen nicht in einem Gegensatz zueinander, sondern ergänzen sich.<\/p><p>Die Ärzte und Ärztinnen empfinden ihre Situation oft als schwierig, wenn sie von einem Patienten oder einer Patientin um Beihilfe zum Suizid gebeten werden. Ihre Ausbildung, ihre Ethik und vor allem ihr Rollenverständnis hindern sie daran, sich dieser Problematik ohne Unbehagen zu stellen. Sie können sich in Frage gestellt fühlen, wie wenn der Tod des Patienten oder der Patientin eine persönliche Niederlage wäre, ein Zeichen ihrer Machtlosigkeit gegenüber dem Tod. Und das Tabu des \"natürlichen\" Todes wiegt stärker als der Respekt vor dem Willen des Patienten oder der Patientin.<\/p><p>Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat kürzlich zu dieser Frage Stellung genommen. Sie ist heute der Meinung, dass in bestimmten Fällen die Beihilfe zum Suizid als Teil des ärztlichen Handelns betrachtet werden kann: eine kompetente und verständnisvolle  Unterstützung auf dem Weg zum grossen Schritt vom Leben in den Tod.<\/p><p>Die Ärzte und Ärztinnen haben schon gelernt, auf die therapeutische Verbissenheit und die Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin und der Angehörigen zu verzichten (passive Sterbehilfe). Es ist wichtig, dass sie sich - wenn sie das wünschen - ein praktisches oder theoretisches Wissen aneignen können über die Praxis der Beihilfe zum Suizid. Eine solche Beihilfe setzt die Information des Patienten oder der Patientin über den Krankheitszustand und die Respektierung des Rechtes auf Wahrheit voraus. Gelernt werden muss auch, wie man die Patientinnen und Patienten darüber informiert.<\/p><p>Der Tod ist ein Ereignis, das es verdient, mit Hilfe von Personen vorbereitet zu werden, welche für eine solche Begleitung ausgebildet sind. Deshalb muss diese Ausbildung unserer Meinung nach Bestandteil des Medizinstudiums sein.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Angesichts der breiten öffentlichen Diskussion über die Rahmenbedingungen der Betreuung und Begleitung von schwer kranken Menschen in der Endphase des Lebens greift die Motion eine wichtige gesellschaftliche Fragestellung auf.<\/p><p>Der von der Motionärin angeregten Integration der Sterbehilfediskussion in die Ausbildung der zukünftigen Ärztinnen und Ärzte wird im Entwurf des neuen Medizinalberufegesetzes (E-MedBG), das voraussichtlich im Jahre 2006 in Kraft treten wird, Rechnung getragen.<\/p><p>Das neue Medizinalberufegesetz legt allerdings den Ausbildungsrahmen in Form von Zielen (E-MedBG; Art. 4, 6-10) fest, anstatt alle Ausbildungsinhalte und -veranstaltungen aufzunehmen. Gemäss dem Gesetzentwurf soll die Ausbildung nicht nur die wissenschaftlichen Grundlagen für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen vermitteln. Die Ausbildung soll die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte darüber hinaus befähigen, Patienten und ihre Angehörigen ganzheitlich zu betreuen und psychische, soziale, rechtliche, kulturelle und ethische Faktoren mit einzubeziehen.<\/p><p>Zusammen mit den Prinzipien der Ethik sollen Medizinalpersonen somit medizinische Fertigkeiten und menschliche Verhaltensweisen aus dem Grundstudium mitbringen, die für die Behandlung und Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens relevant sind und welche die Würde und Autonomie des Menschen respektieren (E-MedBG; Art. 8 Bst. h).<\/p><p>Dass die Sterbehilfe als Unterrichtsfach im neuen Bundesgesetz nicht explizit genannt wird, hat verschiedene Gründe. Die Erfahrungen mit dem bisherigen Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 haben gezeigt, dass die gesetzliche Verankerung zahlreicher einzelner Inhalte und Methoden kein sinnvolles Vorgehen darstellt und deshalb zugunsten von Studienzielen aufgegeben wurde.<\/p><p>Dem Anliegen der Motionärin ist im Rahmen des neuen Medizinalberufegesetzes damit im Grundsatz Rechnung getragen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit dieser Motion fordern wir den Bundesrat auf, die Problematik der Beihilfe zum Suizid in den Studienplan der medizinischen Fakultäten aufzunehmen. Diese Thematik könnte in einer Lehrveranstaltung \"Thanatologie\" oder \"Medizinische Psychologie\" behandelt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Problematik der Suizidbeihilfe als Unterrichtsfach an medizinischen Fakultäten"}],"title":"Problematik der Suizidbeihilfe als Unterrichtsfach an medizinischen Fakultäten"}