{"id":20033438,"updated":"2025-06-25T01:56:34Z","additionalIndexing":"28;Berufliche Vorsorge;Rente","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2003-09-09T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L04K01040112","name":"Rente","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2003-10-01T00:00:00Z","text":"Punkt 1 der Motion wird angenommen; die Punkte 2 und 3 werden abgelehnt.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-06T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-09-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, den ersten Punkt der Motion in ein Postulat umzuwandeln und die beiden anderen Punkte abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2003-09-09T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"language":"fr"},{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2380,"gender":"f","id":316,"name":"Egerszegi-Obrist Christine","officialDenomination":"Egerszegi-Obrist"},"language":"de"}],"sessionId":"4705"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1063058400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1064959200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Umwandlungssatz für die Vorsorgeeinrichtungen einen zentralen Punkt darstellt, vor allem wegen der einzelnen Berechnungskomponenten. Der Umwandlungssatz ist der mathematische Faktor, mit dem die Leistung errechnet wird, welche der versicherten Person auszurichten ist. Das während des Berufslebens akkumulierte Altersguthaben ergibt multipliziert mit dem Umwandlungssatz den Betrag der jährlichen Rente.<\/p><p>Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes stützt man sich auf verschiedene Berechnungsgrundlagen: einerseits die biometrischen Daten, darunter vor allem die verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung eines Rentners. Da diese Lebenserwartung generell zugenommen hat, die Renten also länger ausgerichtet werden, soll der Umwandlungssatz angepasst werden. Auch die wahrscheinliche Häufigkeit und Dauer von Hinterlassenenrenten gehören zu den biometrischen Daten, haben aber weniger Einfluss auf die Anpassung des Umwandlungssatzes.<\/p><p>Für die Personen, die heute in den Ruhestand treten, wird die verbleibende Lebenserwartung, wie sie aus den heutigen Statistiken abgeleitet wird, und die tatsächliche durchschnittliche Lebensdauer wahrscheinlich nicht übereinstimmen, da sich bis zu ihrem Tod die Lebenserwartung weiter entwickeln wird. Neben den statistisch feststellbaren Daten, die bis zur Gegenwart reichen, muss daher auch die zukünftige Entwicklung, der Trend, miteinbezogen werden.<\/p><p>Ein weiterer bestimmender Faktor ist der technische Zinssatz, welcher der Berechnung zugrunde gelegt wird. Der technische Zinssatz beruht auf einer langfristigen Zinserwartung. Der im Rahmen der 1. BVG-Revision vorgesehene Umwandlungssatz von 6,8 Prozent beruht auf einem technischen Zinssatz von 4 Prozent.<\/p><p>Der Umwandlungssatz gemäss 1. BVG-Revision berücksichtigt die Trendschätzung in Bezug auf die Lebenserwartung nur in beschränktem Ausmass und beruht auf einem technischen Zinssatz, der deutlich höher ist als die Zinserträge der risikoarmen Anlagen der letzten Jahre. Angesichts der auch weiterhin tiefen Inflationsrate ist auch in den kommenden Jahren mit einem relativ tiefen Zinsniveau zu rechnen.<\/p><p>Der mit der 1. BVG-Revision beschlossene Mindestumwandlungssatz trägt den biometrischen und ökonomischen Veränderungen daher nur zum Teil Rechnung. Dies erklärt sich mit dem Ziel, trotz der Herabsetzung des Umwandlungssatzes die Renten auch für die Übergangsgeneration möglichst nicht zu schmälern. Diese Zielsetzung wirkte sich auch auf die Länge der Frist aus, die für die sukzessive Herabsetzung des Umwandlungssatzes beansprucht wird. <\/p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Problematik des Umwandlungssatzes mit der 1. BVG-Revision nicht abschliessend gelöst ist. Eine weitere Absenkung hätte aber auch entsprechende Auswirkungen auf das nominelle Rentenniveau der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weshalb sich auch die Frage flankierender Massnahmen erneut stellen würde. Der Bundesrat ist bereit, den Umwandlungssatz und dessen technische Grundlagen umfassend zu prüfen.<\/p><p>2. Der Einführung eines übereinstimmenden Umwandlungssatzes in der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge sowie dem Erfordernis einer Übergangsfrist bei wesentlichen Änderungen im überobligatorischen Bereich (Ziffern 2 und 3 der Motion) kann der Bundesrat aus den folgenden Gründen nicht zustimmen.<\/p><p>Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss der Mindestumwandlungssatz nur für die obligatorische Mindestvorsorge nach BVG angewandt werden (Art. 49 BVG und - e contrario - Art. 89bis ZGB). Der überobligatorische Bereich und die weitergehende Vorsorge liegen im Ermessen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen, die so an ihre Situation und ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen wählen können.<\/p><p>Diese Freiheit und die damit verbundene Flexibilität wurde stets als Stärke der sozialpartnerschaftlich vereinbarten überobligatorischen beruflichen Vorsorge betrachtet. Der Zwang, auch im überobligatorischen Bereich den gesetzlichen Umwandlungssatz anwenden zu müssen, könnte dazu führen, dass die Leistungen in diesem Bereich längerfristig abgebaut werden. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtungen nicht das finanzielle Risiko eingehen wollen, über die gesetzlich geforderten Minimalleistungen hinaus die Umwandlung des Altersguthabens in Rentenleistungen zum gesetzlichen Umwandlungssatz garantieren zu müssen.<\/p><p>Sollten für die Finanzierung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auch im Überobligatorium höhere Beiträge notwendig sein, wird dies auch die Bereitschaft der Arbeitgeber und selbst jene der Arbeitnehmer, überobligatorische Leistungen zu finanzieren, auf eine harte Probe stellen. <\/p><p>Die gesetzliche Anwendung des Mindestumwandlungssatzes für überobligatorische Rentenleistungen könnte auch dazu führen, dass vermehrt die überobligatorische Vorsorge ganz von der obligatorischen Vorsorge abgetrennt wird und für erstere nur noch Kapitalleistungen und keine Renten vorgesehen werden.<\/p><p>Auch wenn der Bundesrat die Wünschbarkeit eines einheitlichen Umwandlungssatzes in der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge anerkennt, will er aus den angegebenen Gründen keinen fixen Umwandlungssatz für den Bereich des vom Vertragsprinzip beherrschten Überobligatoriums festlegen.<\/p><p>Auch die Einführung einer gesetzlichen Übergangsfrist für wesentliche Änderungen im Überobligatorium birgt Gefahren in sich. Bei der Ausgestaltung der überobligatorischen Bestimmungen und Leistungen gingen die Beteiligten stets davon aus, dass die Möglichkeit besteht, diese Bestimmungen veränderten Bedürfnissen anzupassen. Bei einer Anpassung der Reglementsbestimmungen an veränderte finanzielle Verhältnisse müssen bereits heute gewisse Grundsätze wie Gesetzmässigkeit, Gleichbehandlung und Beachtung der wohlerworbenen Rechte respektiert werden.<\/p><p>Eine gesetzliche Übergangsfrist für Anpassungen reduziert die Möglichkeit der Vorsorgeeinrichtungen, flexibel zu reagieren. Sie vermindert dadurch nicht zuletzt ihre Fähigkeit, Unterdeckungen anders als durch Beitragserhöhungen zu beseitigen (vgl. dazu auch die Botschaft vom 19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge).<\/p> Der Bundesrat beantragt, den ersten Punkt der Motion in ein Postulat umzuwandeln und die beiden anderen Punkte abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat ist beauftragt, der Bundesversammlung umgehend eine Revision der beruflichen Vorsorge vorzuschlagen, in welcher namentlich:<\/p><p>- der Umwandlungssatz auf seine technischen Grundlagen überprüft und soweit erforderlich den realen Verhältnissen angeglichen wird;<\/p><p>- der Umwandlungssatz im obligatorischen und überobligatorischen Bereich im Wesentlichen übereinstimmt;<\/p><p>- bei wesentlichen Änderungen im überobligatorischen Bereich ebenfalls eine angemessene Übergangsfrist gewahrt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge"}],"title":"Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge"}