{"id":20033451,"updated":"2024-04-10T13:31:02Z","additionalIndexing":"28;freie Schlagwörter: Umwandlungssatz;Versicherungsleistung;Lebensdauer;Zusatzversicherung;Berufliche Vorsorge;Rente;Versicherungsaufsicht;Kapitaldeckungsverfahren","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-09-16T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L05K1110011201","name":"Zusatzversicherung","type":1},{"key":"L04K01040112","name":"Rente","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":2},{"key":"L05K0104011201","name":"Kapitaldeckungsverfahren","type":2},{"key":"L05K0107030102","name":"Lebensdauer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"committee":{"abbreviation":"Bü-NR","id":1,"name":"Büro NR","abbreviation1":"Bü-N","abbreviation2":"Bü","committeeNumber":1,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"council":null,"date":"2003-09-18T00:00:00Z","text":"Dringlichkeit abgelehnt","type":94},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-12-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1063663200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1079650800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3451","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zu Frage a. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen erlauben es dem für die Tarifprüfung zuständigen Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) nicht, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Sozialverträglichkeit eines Versicherungstarifes zu bewerten. Der für die Tarifgenehmigung anwendbare Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bestimmt, dass ein Tarif weder die Solvenz eines Versicherungsunternehmens gefährden noch missbräuchlich sein darf.<\/p><p>Eine Senkung des Umwandlungssatzes im überobligatorischen Bereich ist aus demographischen Gründen und aufgrund der Entwicklung der langfristigen Marktzinssätze (z. B. Kassazinssatz der eidgenössischen Anleihen mit 5, 7 und 10 Jahren Restlaufzeit oder 5-, 7- und 10-Jahres-Swapsätze) nötig, um die Solvenz der Versicherungsunternehmen nicht zu gefährden oder eine unerwünschte Quersubventionierung zwischen den Generationen zu verhindern.<\/p><p>Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen zu den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, die in diesem Zusammenhang eingereicht wurden (Postulat SGK-N 03.3437, Rückkommen auf Beschluss zum Modell \"Winterthur\", vom 4. September 2003; Motion SGK-S 03.3438, Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge, vom 9. September 2003; dringliche Einfache Anfrage 03.1105 sozialdemokratischen Fraktion, Berufliche Vorsorge. Rechtswidrige Versicherungsmodelle, vom 17. September 2003).<\/p><p>Obwohl das Kriterium der Sozialverträglichkeit aufgrund der gesetzlichen Grundlagen bei einer Tarifgenehmigung nicht herangezogen werden darf, weist der Bundesrat darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Massnahme durch vier Umstände erheblich gemildert werden:<\/p><p>1. Über 95 Prozent aller Vorsorgewerke ermöglichen in ihren Reglementen den Kapitalbezug (Kapitaloption). Mit der Senkung des Rentenumwandlungssatzes wird die Kapitaloption attraktiver. Für Versicherte, welche ohnehin die Kapitaloption wählen, spielt somit die Senkung des Rentenumwandlungssatzes keine Rolle. Dies waren bisher rund 50 Prozent aller Versicherten.<\/p><p>2. Weil die Senkung des Rentenumwandlungssatzes nur für das Überobligatorium zur Anwendung kommt, wirkt sich der tiefere Rentenumwandlungssatz erst ab Einkommen über 75 000 Franken aus. Für das Vorobligatorium verweisen wir auf die Antwort zu Frage b.<\/p><p>3. Das Lohnniveau der Arbeitnehmer stieg von 1985 bis 2002 um etwa 54 Prozent (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik). Die Teuerung betrug im selben Zeitraum 42 Prozent (Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik). Die Wirkung der Verzinsung mit 4 Prozent liess die Altersguthaben in derselben Zeitspanne um 75 bis 100 Prozent ansteigen, also mit einem um etwa 50 Prozent höheren Wachstum als die Lohnentwicklung. Auf die Neurenten umgerechnet bedeutet dies, dass diese Renten um 12 Prozent höher ausfallen, als wenn das Altersguthaben nur der Lohnentwicklung gefolgt wäre, und um 17 Prozent höher, als wenn das Altersguthaben nur der Preisentwicklung gefolgt wäre.<\/p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass das sozialpolitische Ziel bei der Einführung des BVG der Gleichschritt zwischen der Lohnentwicklung und der Verzinsung der Altersguthaben (goldene Regel) war.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen zu den oben erwähnten parlamentarischen Vorstössen mehrfach betont, dass das BPV bei der Genehmigung der Überschusspläne dafür sorgen wird, dass allfällige Überschüsse den betroffenen Versicherten zum überwiegenden Teil zugute kommen.<\/p><p>Zu Frage b. Das Vorobligatorium steht genauso wie das Überobligatorium ausserhalb des BVG-Obligatoriums. Vorobligatorische Teile des Altersguthabens sind dem Überobligatorium zuzurechnen und damit von der Kürzung des Rentenumwandlungssatzes betroffen. Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund verschiedener Umstände die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes bei vorobligatorischen Guthaben stark zu relativieren sind. Die vorobligatorischen Anteile an den Altersguthaben sind nach 18 Jahren, seit dem Inkrafttreten des BVG, auf ein verhältnismässig bescheidenes Mass zurückgegangen, insbesondere ist zu bedenken, dass die Altersgutschriften mit fortschreitendem Lebensalter der versicherten Person aus zwei Gründen zunehmen:<\/p><p>1. Die Löhne sind seit dem Inkrafttreten des BVG generell gestiegen, mindestens im Ausmass der Teuerung (siehe oben zu Frage a), und die Prozentsätze für die Bestimmung der Altersgutschriften nehmen mit zunehmendem Alter stark zu: bis 35 (M), 32 (F): +7 Prozent; ab 35 (M), 32 (F): +10 Prozent; ab 45 (M), 42 (F): +15 Prozent; ab 55 (M), 52 (F): +18 Prozent.<\/p><p>2. Überdies waren die vorobligatorischen Sparbeiträge gegenüber den nachfolgenden obligatorischen meist signifikant tiefer. Nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass gerade die Personen mit vorobligatorischen Anteilen in der Anfangsphase des BVG von einer hohen Verzinsung der Altersguthaben profitiert haben, welche massgeblich über der Lohnentwicklung lag. Die genannten Gründe führen dazu, dass sich die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes auf den zukünftigen Rentenanspruch auch bei niedrigen Einkommen in einem eng begrenzten Rahmen halten. Die Versicherten haben zudem die Möglichkeit, die Kapitaloption zu wählen.<\/p><p>Zu Frage c. Es ist ein Entscheid des Gesetzgebers, dass der BVG-Mindestumwandlungssatz nur für das Obligatorium zwingend anzuwenden ist. Mit Artikel 20 VAG hat der Gesetzgeber auch den Rahmen für die Tarifprüfung durch die Aufsichtsbehörde festgelegt.<\/p><p>Das BPV hat sich bei seinen Tarifgenehmigungsentscheiden an die geltenden gesetzlichen Grundlagen zu halten. Die Untersuchungskriterien des BPV sind nicht \"undifferenziert\". Die von den Versicherungsgesellschaften vorgelegten Grundlagen wurden eingehend geprüft, die verwendeten Sterbegrundlagen mit anderen einschlägigen Sterbetafeln verglichen und zahlreiche Vergleichsrechnungen durchgeführt. Die Verfügungsadressaten sowie Personen, die von den Verfügungen berührt sind, können die Entscheide durch die Rechtsmittelinstanzen überprüfen lassen.<\/p><p>Da es sich bei einer Tarifgenehmigung nicht um einen Erlass, sondern eine Verfügung handelt, ist ein Vernehmlassungs- bzw. Konsultationsverfahren nicht vorgesehen. Ein Eingreifen des Bundesrates aus politischen Gründen in hängige Verfahren würde zudem die Glaubwürdigkeit und die Rechtsstaatlichkeit von Verwaltungsverfahren für die Zukunft ernsthaft gefährden.<\/p><p>Zu Frage d. Durch die Genehmigungsentscheide der Aufsichtsbehörden wird das Gebäude der beruflichen Vorsorge keineswegs geschwächt. Das Gegenteil ist der Fall: Im Interesse der Systemsicherheit können die Aufsichtsbehörden nicht verlangen, dass Tarife und Umwandlungssätze angewendet werden, die den demographischen und wirtschaftlichen Realitäten widersprechen.<\/p><p>Die Verwendung von unterschiedlichen Umwandlungssätzen ist im Übrigen nichts Neues. Es gibt autonome Pensionskassen, die seit längerem verschiedene Umwandlungssätze für das Obligatorium und das Überobligatorium vorsehen. Der überobligatorische Bereich und die weitergehende Vorsorge liegen im Ermessen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen, die so an ihre Situation und ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen wählen können. Diese Freiheit und die damit verbundene Flexibilität wurde stets als Stärke der sozialpartnerschaftlich vereinbarten überobligatorischen beruflichen Vorsorge betrachtet.<\/p><p>Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seine Stellungnahmen zu den oben erwähnten parlamentarischen Vorstössen, bei denen er sich einlässlich mit den Genehmigungsentscheiden der Aufsichtsbehörden und der Frage von unterschiedlichen Umwandlungssätzen für den obligatorischen und überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge auseinandersetzt.<\/p><p>Zu Frage e. Auch zur Frage der Übergangsfrist für wesentliche Änderungen im Überobligatorium hat der Bundesrat in seinen Antworten zu den erwähnten parlamentarischen Vorstössen ausführlich Stellung genommen. Bei der Ausgestaltung der überobligatorischen Bestimmungen und Leistungen gingen die Beteiligten stets davon aus, dass die Möglichkeit besteht, diese Bestimmungen den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen anzupassen. Eine Übergangsfrist für die Anpassung von Reglementen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann deshalb von den Aufsichtsbehörden auch nicht verlangt werden. Allgemeine Grundsätze wie die Gesetzmässigkeit, die Gleichbehandlung und die Beachtung von wohlerworbenen Rechten müssen von den Vorsorgeeinrichtungen eingehalten werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) - und mit ihm der Bundesrat - hat die Anwendung niedrigerer Umwandlungssätze im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (\"Winterthur-Modell\") genehmigt. Diese Haltung hat erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die künftigen Renten der Versicherten, sondern auch auf das Vertrauen gegenüber der zweiten Säule. Dieses Vertrauen wurde im Übrigen schon durch die mangelnde Transparenz, mit der die in der beruflichen Vorsorge tätigen Versicherungsgesellschaften bei der Verteilung der in den guten Jahren erzielten Überschüsse vorgegangen sind, sowie durch die keineswegs transparentere Erhöhung der Risikoprämien in diesem Jahr erschüttert.<\/p><p>Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:<\/p><p>a. Wie beurteilt er die sozialen Auswirkungen dieser Massnahme angesichts der Tatsache, dass der überobligatorische Teil gut zwei Drittel der gesamten beruflichen Vorsorge ausmacht und damit für die Sicherung eines angemessenen Einkommens der Versicherten eine alles andere als marginale Rolle spielt?<\/p><p>b. Inwieweit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge auch die vor dem Inkrafttreten des BVG geäufneten Sparguthaben betrifft, was zur Folge hat, dass auch die zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem oder bescheidenem Lohn, die schon vor 1985 versichert waren, Einbussen erleiden?<\/p><p>c. Warum hielt es der Bundesrat nicht für besser, das Begehren der Versicherer einer eingehenden politischen Beurteilung statt einer rein administrativen Überprüfung durch das BPV (dessen Untersuchungskriterien übrigens recht undifferenziert sind) zu unterziehen?<\/p><p>d. Befürchtet er nicht, dass man mit der Ungleichbehandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Bereiches beim Umwandlungssatz dazu beiträgt, das ganze Gebäude der zweiten Säule zu schwächen? Damit wird nämlich eine auf Kontinuität angelegte Beziehung zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge unterbrochen, die dem ganzen System bisher festen Halt und Glaubwürdigkeit verliehen hat.<\/p><p>e. Sollte der Bundesrat unglücklicherweise nicht auf seinen Entscheid zurückkommen wollen, so stelle ich ihm eine Zusatzfrage: Wie reagiert er auf den Vorwurf, die Entscheide der Versicherer würden ohne jegliche Übergangsfrist, ohne die geringste Abstufung bei der Senkung der Umwandlungssätze und ohne vorgängige Information der Versicherten über die genauen Auswirkungen dieser Änderung eingeführt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Überobligatorische berufliche Vorsorge. Umwandlungssatz"}],"title":"Überobligatorische berufliche Vorsorge. Umwandlungssatz"}