﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033453</id><updated>2024-04-10T14:07:54Z</updated><additionalIndexing>24;Bankenaufsicht;Spekulationskapital;Bankrecht;Beteiligung an Unternehmen;Finanzmarkt;Finanzplatz;Bank</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-09-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040206</key><name>Bankenaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110601</key><name>Finanzmarkt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040209</key><name>Bankrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040101</key><name>Bank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010202</key><name>Beteiligung an Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060112</key><name>Finanzplatz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020110</key><name>Spekulationskapital</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-07T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-11-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-09-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-10-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2326</code><gender>m</gender><id>219</id><name>Strahm Rudolf</name><officialDenomination>Strahm Rudolf</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>03.3453</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wie die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) verschiedentlich auf Medienanfragen hin bestätigt hat, hat sie die Aktionärsgewähr von Herrn Martin Ebner infolge der im Mai 2003 erfolgten Übernahme einer direkten qualifizierten Beteiligung an der BZ Bank AG in keinem formellen Verfahren geprüft. Bereits vor der Übernahme der direkten Beteiligung musste Herr Ebner fortlaufend Gewähr bieten, da er die Bank über die BZ-Gruppe Holding AG indirekt beherrschte. Da sich Herr Ebner immer an die von ihm persönlich eingegangene Verpflichtung gehalten hatte, dass Gläubigern und Anlegern der Bank aus den Problemen der Gruppe kein Schaden erwachsen wird und keine Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften oder Personen zum Nachteil der Bank getätigt werden, gab es dazu auch keinen Anlass.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Bankengesetz (SR 952.0, BankG) und das Börsengesetz (SR 954.1, BEHG) enthalten u. a. auch für die Zwecke des Schutzes des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz klare Bestimmungen zu den Anforderungen an die Aktionäre einer Bank oder eines Effektenhändlers sowie die für sie verantwortlich Handelnden. Gemäss Bankengesetz kann die Aufsichtsbehörde insbesondere das Stimmrecht einer natürlichen oder juristischen Person, die an einer Bank qualifiziert beteiligt ist, suspendieren, sofern diese nicht gewährleistet, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). Zudem müssen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). Ebenso haben gemäss Börsengesetz der Effektenhändler (Gesuchsteller), seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten (Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sowohl nach Banken- als auch nach Börsengesetz haben die der Aufsicht der EBK unterstellten Institute die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd einzuhalten. Erhält die EBK Kenntnis von Verletzungen des Banken- oder Börsengesetzes oder sonstigen Missständen in ihrem Verantwortlichkeitsbereich, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen (Art. 23 Abs. 1 und 23 Abs. 1 BankG; Art. 35 Abs. 3 BEHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Geschäftstätigkeit von Herrn Martin Ebner als Bankier und als treibende Kraft bei von der EBK nicht beaufsichtigten Investmentgesellschaften gab bislang keinen Anlass, ihm die Gewähr in seiner Eigenschaft als Aktionär der BZ Bank AG abzusprechen. Auch als leitendes Organ der Bank würde Herr Ebner weiterhin Gewähr bieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Eine Bindung der EBK an die Ergebnisse einer allfälligen Strafuntersuchung gegen einen Gewährsträger besteht nicht. Es liegt in der alleinigen Kompetenz der EBK, im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages zu entscheiden, ob, wann und wie sie die Gewähr eines Verantwortlichen oder Aktionärs eines bewilligten Institutes in einem formellen Verfahren überprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverständlich kann die EBK - und tut sie dies in der Praxis auch - parallel zu einer Strafuntersuchung wegen Verdachtes auf Insidergeschäfte oder Kursmanipulation eine eigene, aufsichtsrechtlich motivierte Untersuchung durchführen. Eine Pflicht der Aufsichtsbehörde, das Ergebnis einer allfälligen Strafuntersuchung abzuwarten, besteht nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Mittel der Gewährsprüfung dient dazu, Personen von verantwortlichen Stellen eines Institutes fernzuhalten, deren charakterliche Eigenschaften, Fachkenntnisse oder deren schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen sie dafür als ungeeignet erscheinen lassen. In jedem Fall muss jedoch ein Bezug zwischen Vorfall und der ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit als Gewährsträger bestehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Fall von Herrn Ebner ist unbestritten, dass auf Ebene der von ihm und seinen Partnern beherrschten BZ-Gruppe Holding AG ein strategischer Fehlentscheid dazu geführt hat, dass als Folge des Kurssturzes an den Aktienmärkten enorme Verluste entstanden sind. Die BZ-Gruppe Holding AG ist jedoch keine börsenkotierte Gesellschaft, und somit waren auch keine Publikumsaktionäre betroffen. Hauptgeschädigte waren vielmehr das Ehepaar Ebner selbst, die ihm nahestehenden übrigen Privataktionäre sowie einzelne der Kredit gebenden international tätigen Banken. Ein unternehmerischer Misserfolg ausserhalb der Banktätigkeit, der nicht auf gesetz- oder sittenwidriges Verhalten zurückzuführen ist, wäre indessen kein ausreichender Grund, einer Person die fachliche und charakterliche Gewähr abzusprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Verluste von Publikumsaktionären und institutionellen Investoren auf ihren Anlagen in den von der BZ-Gruppe verwalteten börsenkotierten Beteiligungsgesellschaften (den so genannten "Visionen") anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass kein grundsätzlicher Unterschied zu Direktanlagen in den von den Visions-Gesellschaften gehaltenen Beteiligungspapieren besteht. Es handelte sich im Wesentlichen um Anlagen bei grossen börsenkotierten Unternehmen, deren Aktionäre allesamt vom Kurszerfall in gleichem Ausmass betroffen waren. Für die enormen Preisschwankungen am Aktienmarkt kann nicht ein einzelner Akteur verantwortlich gemacht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist dagegen eine andere Frage, ob Anlageinstrumente wie Beteiligungsgesellschaften nicht einer prudenziellen Aufsicht zu unterstellen sind. Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission "Forstmoser" hat denn auch vorgeschlagen, im Rahmen einer Totalrevision des Anlagefondsgesetzes sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage der Aufsicht der EBK zu unterstellen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Vorlage Anfang 2004 in die Vernehmlassung geschickt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der bewährten Praxis der EBK werden an die unterstellten Institute, deren leitende Organe und Aktionäre bezüglich lauterem Marktverhalten höhere Anforderungen gestellt, als sie sich aus den Tatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) betreffend Insidergeschäfte und Kursmanipulation herleiten lassen (Art. 161 und 161 StGB). Dem im Vergleich zu den Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden strengeren Vorgehen der EBK bei der Untersuchung von Marktverhalten gegen beaufsichtigte Institute, an ihnen qualifiziert Beteiligte sowie Gewährsträger kommt eine bedeutende präventive Wirkung zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die EBK hat im Jahre 2002, im Zusammenhang mit Verkäufen von Titeln der Firma Pirelli, das Verhalten von Herrn Martin Ebner überprüft. Sie kam zum Schluss, es liege kein missbräuchliches Marktverhalten vor, das eine aufsichtsrechtliche Sanktion nach sich ziehen würde. Im September 2003 endete auch ein Strafverfahren, mit Titeln der Firma Pirelli ein Insidergeschäft getätigt zu haben, mit einem Freispruch von Herrn Ebner. Dem Richter zufolge war der Freispruch nicht auf den anerkanntermassen unzulänglich formulierten Insiderstraftatbestand zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass schlicht kein unzulässiges Handeln seitens Herrn Ebners festzustellen war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Juni 2002 veröffentlichte der Internationale Währungsfonds (IWF) den Schlussbericht zu den Ergebnissen der Finanzsektor-Länderevaluation (Financial Sector Assessment Program), welche er im Jahre 2001 in der Schweiz durchgeführt hatte. Der IWF ist der Ansicht, dass die Schweiz über ein gut entwickeltes und wirksames Aufsichtssystem verfügt und dass sie die internationalen Standards in der Banken- sowie der Börsen- und Marktaufsicht weitgehend erfüllt. Dies gilt auch für die Bekämpfung der Geldwäscherei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Schlussbericht des IWF führt aber auch einige Verbesserungsmöglichkeiten auf, wie die Einrichtung einer operativ und ressourcenmässig unabhängigen Aufsichtsbehörde und die Stärkung der Aufsicht durch eine Erweiterung der Sanktionsbefugnisse der EBK. Dazu gehört u. a. eine Verbesserung der Möglichkeiten der EBK, Marktmissbrauch zu ahnden. Zudem sieht der IWF eine Schwachstelle bei der Zusammenarbeit der EBK mit ausländischen Marktaufsichtsbehörden aufgrund der geltenden Amtshilfebestimmung. Schliesslich begrüsst der IWF die Bestrebungen, eine integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 30. November 2001 hat der Bundesrat eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Ulrich Zimmerli für die gesetzgeberischen Folgearbeiten zum Schlussbericht der Expertengruppe Finanzmarkaufsicht (Bericht Zufferey) eingesetzt. Die Expertenkommission hat in ihrem ersten Teilbericht vom Juli 2003 Vorschläge zur Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde veröffentlicht. Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 beschlossen, dass über diesen Bericht eine Vernehmlassung durchgeführt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Expertenkommission wird sich nun in einem zweiten Schritt mit dem Sanktionenbericht der EBK vom April 2003 auseinandersetzen und Vorschläge für die Erweiterung und Verstärkung des Sanktionenkataloges der Finanzmarktaufsicht ausarbeiten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im Mai 2003 hat der Financier Martin Ebner zusammen mit seiner Ehefrau die Kontrolle der BZ Bank übernommen. Nach dem Bankengesetz (Art. 3 Abs. 2c und 2cbis) müssen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen sowie die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung "einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem der Financier Ebner in verschiedene Insider-Strafverfahren im In- und Ausland (Pirelli, Danzas usw.) verwickelt ist und nachdem er mit seinem Geschäftsgebaren Tausende von Anlegerkunden und Dutzende von schweizerischen Pensionskassen geschädigt hat, stellt sich wirtschaftspolitisch die Frage, ob nicht Akteure solchen Typs im Interesse eines geordneten Finanzmarktes im Bankengeschäft aus dem Verkehr zu ziehen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir bitten deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zum Fall Ebner und zur bankengesetzlichen Gewährsprüfung zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat die Eidgenössische Bankenkommission eine Gewährsprüfung gegen Martin Ebner eingeleitet, als er im Mai 2003 eine direkte qualifizierte Beteiligung an der BZ Bank übernahm? Wenn ja, wann wurde sie eingeleitet, und wenn nein, warum nicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Interesse eines geordneten und sauberen Finanzmarktes Bankiers wie Martin Ebner am Anbieten von Finanzmarktgeschäften gehindert werden sollten, damit solche nicht mit riskanten Finanzgeschäften von neuem an das Anlegerpublikum herantreten können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er nicht auch der Meinung, dass es im öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interesse liegt, zweifelhafte Financiers mittels Gewährsprüfung schon frühzeitig und präventiv aus dem Banken- und Finanzverkehr zu ziehen, bevor eine rechtsgültige strafrechtliche Verurteilung vorliegt und bevor Kunden zu Schaden kommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist das Instrument der Gewährsprüfung nicht gerade deshalb von Bedeutung, weil in der Schweiz bloss eine schwache Insiderstrafnorm besteht, die bisher noch nie zu einer rechtsgültigen Verurteilung bei Insidergeschäften hingereicht hat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Fall Ebner und die BZ-Gruppe haben nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland zu einem grossen Echo in der Wirtschaftspublizistik geführt. Würde der Verzicht auf die bankenrechtliche Gewährsprüfung Martin Ebners und seiner Mitarbeiter nicht international den Ruf des schweizerischen Finanzplatzes und das Vertrauen in die Finanzmarktaufsicht beeinträchtigen? Würde nicht der Eindruck entstehen, dass die Schweiz einen Financier und zweifelhafte Finanzgeschäfte schützen will?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bank BZ. Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner</value></text></texts><title>Bank BZ. Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner</title></affair>