{"id":20033458,"updated":"2024-04-10T13:00:26Z","additionalIndexing":"2841;12;Rechtsschutz;Grenzgänger\/in;ordentliche Gerichtsbarkeit;Gleichbehandlung;Taggeldversicherung;Gleichheit vor dem Gesetz;Zivilgerichtsbarkeit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-09-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L05K0702020110","name":"Grenzgänger\/in","type":1},{"key":"L05K0104010904","name":"Taggeldversicherung","type":1},{"key":"L04K05020304","name":"Gleichheit vor dem Gesetz","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L04K05050112","name":"Zivilgerichtsbarkeit","type":1},{"key":"L03K050501","name":"ordentliche Gerichtsbarkeit","type":2},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-10-07T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-12-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1064181600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1128636000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3458","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Jahre 2000 habe ich eine parlamentarische Initiative zu der erwähnten Ungleichbehandlung eingereicht. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat diese Initiative entgegengenommen, sie aber in einen umfassenderen Antrag auf gesetzliche Änderungen integriert (zuerst Motion, die dann in ein Postulat umgewandelt wurde).<\/p><p>Diesem Vorgehen habe ich zugestimmt. Entsprechend habe ich auch die parlamentarische Initiative zurückgezogen. Allerdings verzögert sich die Beseitigung dieser Benachteiligung ungebührlich zulasten der Personen, die in unserem Land arbeiten, aber nicht hier wohnen.<\/p><p>Die Nachteile, die diese Situation verursacht, sind offensichtlich. Die betroffenen Personen müssen sich in der Regel an einen Gerichtsstand wenden, der in einer ihnen völlig unbekannten Region liegt, und ein Anwaltsbüro finden an einem Ort, zu dem sie keine Beziehung haben und an dem man nicht selten eine andere Sprache spricht.<\/p><p>Diese Situation steht im Gegensatz zu allen anderen Aspekten der Arbeitstätigkeit. Die Gesetzgebung erlaubt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nämlich, sowohl was Beschwerden bezüglich des Arbeitsverhältnisses als auch was Leistungen der Unfallversicherung usw. anbelangt, sich an den Gerichtsstand des Arbeitsortes zu wenden. <\/p><p>Aus den erwähnten Gründen halte ich die Beseitigung dieser Benachteiligung für dringend, denn sie trifft Grenzgängerinnen und Grenzgänger (d. h. sehr viele Menschen) immer häufiger, sind doch die Versicherer immer härter und immer stärker auf den Profit ausgerichtet.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (SR 272; Gerichtsstandsgesetz, GestG) ist auf den geschilderten Sachverhalt nicht anwendbar, da ein internationales Vertragsverhältnis vorliegt: Das Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz in der Schweiz, der anspruchsberechtigte Versicherte hat seinen Wohnsitz im Ausland. Nach Artikel 1 Absatz 1 regelt das Gerichtsstandsgesetz die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen lediglich insofern, als kein internationales Verhältnis vorliegt.<\/p><p>Internationale Sachverhalte regelt indessen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPR). Dieses Gesetz regelt allerdings nur die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden (Art. 1). Wie übrigens jedes andere schweizerische Gesetz könnte es sich schon aus Kompetenzgründen nicht zur Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder Behörden äussern. Dies ist nur im Rahmen völkerrechtlicher Verträge möglich.<\/p><p>Einen solchen völkerrechtlichen Vertrag stellt das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; Lugano-Übereinkommen, LugÜ) dar. Dazu hat der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Einfachen Anfrage des Motionärs 02.1140, \"VVG. Grenzgänger und bilaterale Verträge\", vom 10. Dezember 2002 Stellung genommen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat dargelegt, dass das LugÜ einen Gerichtsstand gegen das ausländische Versicherungsunternehmen lediglich am Wohnsitz des Versicherungsnehmers statuiert, nicht aber einen Wohnsitzgerichtsstand des Versicherten (Art. 8 LugÜ).<\/p><p>Eine besondere Regelung gilt für die Krankentaggeldversicherungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG). Im Anwendungsbereich des KVG können sich versicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland wahlweise an das kantonale Gericht des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder des schweizerischen Arbeitgebers wenden. Grenzgänger, die gemäss KVG für ein Taggeld versichert sind, können deshalb beim Versicherungsgericht am Arbeitsort Beschwerde führen. Eine Diskriminierung dieser Personengruppe liegt daher nicht vor.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Krankentaggeldversicherung haben, werden diskriminiert, wenn sie gegen eine Verfügung des Versicherers Beschwerde erheben wollen. Im Unterschied zu den in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen sie sich an den Gerichtsort des Sitzes des Versicherers halten.<\/p><p>Ich beantrage deshalb, das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen so zu ändern, dass sich die Grenzgängerinnen und Grenzgänger an das Gericht am Arbeitsort wenden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ungleiche Behandlung der Grenzgänger"}],"title":"Ungleiche Behandlung der Grenzgänger"}