{"id":20033472,"updated":"2024-04-10T13:15:06Z","additionalIndexing":"34;24;Post;Postfinance;Bankgeschäft;Kapitalanlage;Verantwortlichkeit der Verwaltung;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L04K12020202","name":"Post","type":1},{"key":"L04K08060303","name":"Verantwortlichkeit der Verwaltung","type":1},{"key":"L05K1104010205","name":"Postfinance","type":1},{"key":"L04K05070202","name":"Haftung","type":1},{"key":"L03K110402","name":"Bankgeschäft","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-12-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1064440800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1071788400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2523,"gender":"m","id":500,"name":"Pfister Theophil","officialDenomination":"Pfister Theophil"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"03.3472","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Vorbemerkungen<\/p><p>In der Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz (PG; BBl 1996 III 1249) war ursprünglich eine explizite Regelung der Staatsgarantie vorgesehen (Art. 12 E-PG).<\/p><p>In der Differenzbereinigung beschlossen die Räte indes, es sei auf eine explizite Erwähnung der Garantie des Bundes im PG zu verzichten. Bei den Beratungen wurde die Meinung vertreten, der Bund würde trotz der Festlegung einer inhaltlich beschränkten und subsidiären Haftung des Bundes im PG für die Verbindlichkeiten seiner öffentlich-rechtlichen Anstalt \"Post\" so oder so umfassend haften müssen. Demzufolge müsste bei einer Zahlungsunfähigkeit der Post zunächst einmal das Vermögen der Post, insbesondere das Dotationskapital, zur Deckung herangezogen werden. Sollte dies zur Schuldendeckung nicht ausreichen, würde der Bund als Träger der Post gegenüber allen Schuldnern, also auch den Kundinnen und Kunden des Zahlungsverkehrs der Post, haften.<\/p><p>Daraus folgt, wie ebenfalls in der Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2002 zur Änderung des Postorganisationsgesetzes (POG; BBl 2002 5075) festgehalten, dass die Post über eine implizite, aber umfassende Staatsgarantie verfügt.<\/p><p>Da die Post mit der Revision des POG vom 13. Dezember 2002 gleichzeitig ermächtigt wurde, ab dem 1. Januar 2004 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf dem Kapitalmarkt aufzutreten (Art. 11a-11c POG und Art. 35 des Finanzhaushaltgesetzes), muss die Post künftig selbstständig für ihre ständige Zahlungsbereitschaft sorgen. Die bisherige Liquiditätsgarantie des Bundes für die Post ist folglich aufgehoben worden.<\/p><p>1. Mit den vom Parlament verabschiedeten Änderungen des POG werden die Zuständigkeiten betreffend Bereitstellung der Zahlungsbereitschaft der Post und der Tresorerie sowie die Verantwortlichkeiten der Organe neu festgelegt. In der oben erwähnten Botschaft hat der Bundesrat die geltende Ordnung betreffend Staatsgarantie des Bundes für die von der Post eingegangenen Verpflichtungen umfassend dargestellt. Zur Bedeutung der Staatsgarantie kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sie seit dem Inkrafttreten der Postreform auf Anfang 1998 unverändert geblieben ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine subsidiäre Haftung des Bundes nur dann möglich, wenn die Post mit ihrem Vermögen die auf den eigenen Namen eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr zu decken vermag.<\/p><p>2. Postfinance und die Banque cantonale vaudoise (BCV) sind eine Kooperation eingegangen, um gemeinsam den Wertschriftenhandel im Internet (yellowtrade) anzubieten. Wie es sich aus den (allgemeinen) Teilnahmebedingungen an yellowtrade ergibt, hat der Benutzer von yellowtrade sowohl zur Post als auch zur BCV ein Vertragsverhältnis. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist vorgesehen, dass sich die Post gegenüber den Kunden verpflichtet, den Betrieb des Callcenters, die Pflege des Kundenkontaktes, die Kundenbetreuung bei technischen Fragen sowie die Kommerzialisierung dieser Dienstleistung zu übernehmen, währenddem die BCV die technische Infrastruktur für die Übermittlung und Ausführung der Kundenaufträge zur Verfügung stellt (Effektenhändler) und in ihrer Funktion als Depotbank die anfallenden Arbeiten wahrnimmt. Bei der Redaktion dieser AGB haben die Post und die BCV dafür Sorge getragen, ihre Haftung gegenüber den Kunden zu beschränken. So geben sie z. B. keine Gewährleistung für die über yellowtrade erhältlichen Informationen ab, bieten für deren Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit keine Gewähr, haften weder für allfällige Fehler oder nicht behobene Störungen, noch für das allfällige Auftreten eines Virus, und übernehmen auch keine Haftung für die ausgebliebene oder verspätete Ausführung von Aufträgen oder den sich daraus ergebenden Schaden. Solche Freizeichnungsklauseln sind natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gültig, wonach insbesondere eine Freizeichnung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist und ein Verzicht auf die Haftung für leichtes Verschulden durch den Richter als nichtig betrachtet werden kann, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt (Art. 100 Abs. 1 und 2 des Obligationenrechtes).<\/p><p>3. Gemäss geltender Ordnung ist die Post berechtigt, zur Abdeckung von Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit eine Selbstversicherung zu unterhalten. Im Rahmen der PTT-Reform wurde dazu festgehalten, dass sich diese kostengünstige seit dem Jahre 1910 bestehende Regelung bewährt habe und auch unter der neuen Gesetzgebung weitergeführt werden solle. Diese Ordnung schliesst aber nicht aus, dass die Post auch externe Versicherungsdeckung einkauft, wo sich diese als zweckmässiger und kostengünstiger erweist.<\/p><p>4. In der oben erwähnten Botschaft betreffend Änderung des POG hat der Bundesrat an einer Staatsgarantie im bisherigen Umfange festgehalten. Mit der Verabschiedung der Vorlage hat das Parlament der Beibehaltung der geltenden Ordnung zur impliziten Staatsgarantie zugestimmt. Unter diesen Umständen erscheint es vorderhand angezeigt, auf eine Beschränkung der Haftung ausserhalb des Leistungsauftrages zu verzichten.<\/p><p>5. Mit dem Inkrafttreten von Artikel 11a POG per 1. Januar 2004 wird die Post auf der Grundlage dieses Gesetzes und einer Vereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung sowie in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Tresorerie führen. Für die Geldanlage verlangt Artikel 11c POG, dass der Verwaltungsrat der Post im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a entsprechende Anlagerichtlinien erlässt, in welchen das Prinzip der Vorsicht eine zentrale Rolle einnimmt. Dies sind die neuen Rahmenbedingungen für \"Eigenanlagen\".<\/p><p>\"Kundenanlagen\" dürfen einzig durch den Partner der Post angeboten werden. So verlangt Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung zum Postgesetz, dass die Post eigenständig nur Geldmarktanlagen anbieten darf, soweit dafür keine Bewilligung nach dem Börsengesetz erforderlich ist.<\/p><p>6. Artikel 5 POG bestimmt, dass der Bund die Post mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausstattet. Diese Ordnung ist in der Botschaft dahingehend begründet worden, dass die Post nach Artikel 12 POG verpflichtet wird, den Gewinn an den Bund abzuliefern. Aus diesem Grund wurde auf eine Verzinsung des Dotationskapitals verzichtet.<\/p><p>7. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen erlauben es der Post, in ihrem eigenen Namen Zahlungsverkehrsdienstleistungen anzubieten. Ebenso darf die Post für ihre Kunden Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und in Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gewähren. Die übrigen Dienstleistungen werden auf den jeweiligen Namen des Partners abgeschlossen und unterstehen damit den in den entsprechenden Spezialgesetzen vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Regelungen.<\/p><p>8. Die Verantwortlichkeit der Organe der Post wird neu in Artikel 10a POG geregelt. So werden für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung per 1. Januar 2004 sinngemäss die - gegenüber der bisherigen Regelung schärferen - Bestimmungen des Aktienrechtes über die Verantwortlichkeit gelten.<\/p><p>9. Die Post hält keine Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Ausland, welche im Bereich Zahlungsverkehr oder Finanzprodukt vor Ort am Markt auftreten bzw. Kundengelder entgegen nehmen. Einzige Ausnahme bildet die Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit mit der Liechtensteinischen Post.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nachdem die Post zur Jahresmitte 2003 ein negatives Eigenkapital von 668 Millionen Franken auswies, stellen sich mehrere Fragen zur Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Post und ihrer Geschäfte ausserhalb des Leistungsauftrages. Bis anhin enthalten weder das Postgesetz noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post eine Staatsgarantie für die Kundenguthaben bei der Postfinance. Eine Staatsgarantie lässt sich höchstens aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 19) und dem Finanzhaushaltgesetz (Art. 35 Abs. 2) ableiten, weil letzteres den Bund zur Führung der zentralen Tresorerie des Bundes, der SBB und der Post verpflichtet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung muss für die ständige Zahlungsbereitschaft sorgen.<\/p><p>1. Kann aufgrund dieser Gesetze eine unbeschränkte Haftung des Bundes für alle Kundenguthaben der Post und für alle Geschäfte der Post ausserhalb ihres Leistungsauftrages abgeleitet werden?<\/p><p>2. Wie sind die Haftungsverhältnisse in Bezug auf Yellowtrade, das Internet-Wertschriftenhandelssystem, das aus der Sicht der Kunden ein Joint-Venture der Post und der BCV ist. Wer haftet für allfällige Verluste von Kundenvermögen infolge operativer Fehler, fehlerhafter Beratung oder bei Insolvenzen von Gegenparteien?<\/p><p>3. Welche Versicherungen hat die Post für solche Rechts- und Haftungsfälle abgeschlossen?<\/p><p>4. Beabsichtigt der Bund seine Haftung für Risiken ausserhalb des Leistungsauftrages der Post zu begrenzen?<\/p><p>5. Wie werden Verluste der Post auf Wertschriftenanlagen behandelt?<\/p><p>6. Warum muss die Post ihr Dotationskapital nicht verzinsen, während die Anlagen der Post beim Bund zu marktüblichen Zinsen verzinst werden? Welche Zinssätze kommen zur Anwendung?<\/p><p>7. Weshalb darf die Post heute praktisch die gesamte Dienstleistungspalette einer Bank ohne entsprechende Banklizenz in den folgenden Bereichen ausüben:<\/p><p>- Spargeschäft (verzinsliche Konten);<\/p><p>- Fondsvertrieb;<\/p><p>- Kreditkartengeschäft;<\/p><p>- Kreditvermittlung;<\/p><p>- Wertschriftenhandel;<\/p><p>- Zahlungsverkehr?<\/p><p>8. Wer haftet für allfällige Verfehlungen der Verwaltungsratsmitglieder, die das Postpersonal vertreten?<\/p><p>9. Wie sind die Haftungsverpflichtungen des Bundes für die Auslandbeteiligungen der Post?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Post. 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