{"id":20033503,"updated":"2024-04-10T10:22:55Z","additionalIndexing":"12;freie Schlagwörter: Frist;angewandte Informatik;Zahlungsverkehr;Verfahrensrecht;Gerichtsverfahren;Gesetz;Rechtspflege","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L02K0505","name":"Rechtspflege","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L03K050404","name":"Gerichtsverfahren","type":1},{"key":"L04K05030208","name":"Verfahrensrecht","type":1},{"key":"L05K1103020104","name":"Zahlungsverkehr","type":2},{"key":"L04K12030101","name":"angewandte Informatik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-09T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Janiak.","type":90},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-13T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-11-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1064959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118613600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2251,"gender":"m","id":229,"name":"Vollmer Peter","officialDenomination":"Vollmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"type":"assuming"}],"shortId":"03.3503","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 21. Mai 2003 (Urteil 5P.162\/2003) die Wiederherstellung der Frist beim Diebstahl eines Laptops abgelehnt. Dies ist nur ein Beispiel, wie unverschuldete EDV-Pannen in Anwaltskanzleien vom Bundesgericht weltfremd behandelt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist weit grosszügiger zu interpretieren als dies heute der Fall ist. Die Abwägung der Rechtsgüter - kleine administrative Verzögerung im Falle der Gewährung der Wiederherstellung auf der einen Seite, unabsehbare Konsequenzen wegen unverschuldetem Nichteinhalten formaler Vorschriften auf der anderen Seite - muss zwingend zu einer neuen Praxis führen.<\/p><p>Da das Bundesgericht nicht gewillt ist, im Rahmen des geltenden Artikels 35 den neuen elektronischen Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, muss dies im Gesetz (OG) geregelt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die vom Gesetz bestimmten Fristen, insbesondere die Beschwerdefrist, können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG). Die Wiederherstellung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Art. 35 Abs. 1 OG).<\/p><p>Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der Schuldlosigkeit. Die Wiederherstellung wird nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt. Schuldlosigkeit setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Vorwurf der Nachlässigkeit gemacht werden kann. Es müssen hinreichende objektive oder subjektive Gründe für das Versäumnis vorliegen, wie etwa eine schwere Krankheit.<\/p><p>Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat eine dem geltenden Recht entsprechende Regelung vorgeschlagen, wobei allerdings die Frist zur Einreichung des Restitutionsgesuchs von 10 auf 30 Tage erhöht werden soll (Art. 46 des Entwurfes für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht, E-BGG, BBl 2001 4490). Eine Wiederherstellung der Frist setzt aber nach wie vor Schuldlosigkeit voraus.<\/p><p>Der Bundesrat hält eine Änderung der Gesetzgebung zwecks Lockerung der bundesgerichtlichen Praxis nicht für opportun. Wie Arthur Haefliger, ehemaliger Präsident des Bundesgerichtes, festgehalten hat, kommt kein Rechtsgang ohne klare Regeln aus, deren Anwendung im Einzelfall mitunter als rigoros erscheinen mag (SJZ 1975, S. 8). Das gilt in besonderem Mass mit Blick auf die Anwältinnen und Anwälte. Von ihnen darf erwartet werden, dass sie von Berufs wegen alles Nötige vorkehren, um jeglichen Vorwurf der Nachlässigkeit zu vermeiden.<\/p><p>1. Was den Fall von EDV-Pannen anbelangt (dazu kann der Diebstahl eines Laptops nicht gezählt werden), sollte heutzutage jedem, der die modernen Informatikmittel verwendet, bewusst sein, dass das Aufbewahren von Sicherheitskopien an einem sicheren Ort unabdingbar ist. Das Risiko einer EDV-Panne wegen mangelhafter Bestandteile oder Virenattacken bleibt trotz Fortschritt der Informatik bestehen. Für einen Anwalt oder eine Anwältin gehört die regelmässige Sicherung von elektronischen Prozessakten zur Sorgfaltspflicht, wie sie das Anwaltsgesetz vorschreibt. Das Nichterstellen einer Sicherheitskopie, wie im vom Motionär erwähnten Fall, ist daher eine Nachlässigkeit, welche die Verweigerung der Wiederherstellung der Frist rechtfertigt.<\/p><p>2. Was die Probleme bei der Übermittlung von Kostenvorschüssen anbelangt, bringt die Totalrevision der Bundesrechtspflege einige Änderungen. Zunächst verlangt der vom Ständerat gutgeheissene Entwurf, dass der Instruktionsrichter eine Nachfrist anzusetzen hat, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der ursprünglich angesetzten Frist geleistet wird (Art. 58 Abs. 3 E-BGG). Sodann ändert die Totalrevision die Regel zur Berechnung der Frist. Erfolgt die Zahlung über ein Bankkonto und benützt die Bank den Sammelauftragsdienst der Post, so gilt nach geltendem Recht die Frist als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde (BGE 117 Ib 220).<\/p><p>Im Entwurf für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht hat der Bundesrat eine Änderung dieses Systems vorgeschlagen: Danach gilt die Frist als eingehalten, wenn der Zahlungsauftrag zugunsten des Bundesgerichtes rechtzeitig einem Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers oder seines Vertreters belastet worden ist (Art. 44 Abs. 4 E-BGG). Der Ständerat hat den bundesrätlichen Vorschlag übernommen. Für den Bundesrat besteht kein Anlass, weiter zu gehen und die Wiederherstellung der Frist zu erlauben, wenn der Zahlungsauftrag wegen Informatikproblemen der Bank nicht übermittelt oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnte. Man darf von den Parteien oder ihren Vertretern erwarten, dass sie den Zahlungsauftrag früh genug abschicken, um seine ordnungsgemässe Ausführung vor Ablauf der Frist kontrollieren und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen zu können.<\/p><p>3. Die elektronische Übermittlung von Daten beinhaltet Risiken, denen von den Benutzern dieses Kommunikationsmittels Rechnung zu tragen ist. Die Totalrevision der Bundesrechtspflege führt die Möglichkeit ein, Prozesshandlungen auf dem elektronischen Weg vorzunehmen, wie z. B. eine Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichtes vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 44 Abs. 2 E-BGG). Allfällige Übermittlungspannen können dem Absender nicht angelastet werden. Wenn dieser aber bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung nicht reagiert und innert Frist die Rechtsschrift nicht mit der Post nachschickt, läuft er ein erhebliches Risiko und beweist seine Nachlässigkeit. In einem solchen Fall müsste ein Restitutionsgesuch abgewiesen werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) dahingehend abzuändern, dass die Wiederherstellung der Frist vom Bundesgericht in Fällen von unverschuldeten EDV-Pannen und Pannen bei der elektronischen Übermittlung von Kostenvorschüssen zwingend zu gewähren ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege"}],"title":"Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege"}