﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033566</id><updated>2024-04-10T10:30:59Z</updated><additionalIndexing>04;Interessenvertretung;Anlegerschutz;good governance;öffentliches Übernahmeangebot;Privatwirtschaft;Unvereinbarkeit;ausserparlamentarische Kommission</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2003-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4620</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0806020201</key><name>ausserparlamentarische Kommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704060208</key><name>Privatwirtschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0801031101</key><name>Unvereinbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010204</key><name>öffentliches Übernahmeangebot</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020311</key><name>Interessenvertretung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K080602010101</key><name>good governance</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040201</key><name>Anlegerschutz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2004-03-02T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2003-11-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-03-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2555</code><gender>m</gender><id>536</id><name>Studer Jean</name><officialDenomination>Studer Jean</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2433</code><gender>m</gender><id>371</id><name>Gentil Pierre-Alain</name><officialDenomination>Gentil</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>03.3566</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Vertrauen in die Wirtschaft setzt grösstmögliche Unabhängigkeit der Aufsichtsorgane voraus. Darüber hinaus erfordert sie eine gewissenhafte Befolgung der Regeln der Corporate Governance sowie des Anlegerschutzes. Nun muss jedoch festgestellt werden, dass in der Übernahmekommission, die eng mit der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) verknüpft ist, gleich mehrere Mitglieder zusätzlich eine Funktion in verschiedenen grossen Finanz- und Industrieunternehmen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf einem so überschaubaren Markt wie dem schweizerischen besteht jedoch die Gefahr, dass direkte und indirekte, alte und neue Interessenbindungen zwischen den wirtschaftlichen Akteuren die Unabhängigkeit der von der Übernahmekommission getroffenen Entscheidungen infrage stellen. Solche Zweifel müssen so gründlich wie möglich ausgeräumt werden. Die generelle Ausstandspflicht genügt hier nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Postulat 95.3539 wird dieselbe Unvereinbarkeit angesprochen, sie betrifft jedoch die Mitglieder der EBK. Dieses Postulat wurde vom Nationalrat am 19. März 1996 gegen den Antrag des Bundesrates angenommen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission, UEK) überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 23 Abs. 3 des Börsengesetzes, BEHG; SR 954.1). Die UEK setzt sich aus sachverständigen Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anleger zusammen (Art. 23 Abs. 1 BEHG). Das Gesetz sieht mithin ausdrücklich vor, dass sich die UEK aus Mitgliedern zusammensetzt, die nicht ohne Praxisbezug sind und die über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um die schwierigen Fälle den Anforderungen entsprechend zu behandeln, so wie es von dieser Behörde erwartet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Interessenkonflikte werden aufgrund von Artikel 18 des Reglementes der Übernahmekommission (R-UEK; SR 954.195.2) vermieden; diese Bestimmung verpflichtet die Mitglieder der UEK dazu, in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandgrund nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) gegeben ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gründe für einen Ausstand können sowohl beim Mitglied der UEK selbst als auch bei der Gesellschaft, für die dieses tätig ist, gegeben sein (Art. 18 Abs. 2 R-UEK). Artikel 10 VwVG sieht vor, dass Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- in der Sache ein persönliches Interesse haben;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 18 Absatz 3 R-UEK sieht ausserdem vor, dass die Bankenkommission (EBK) entscheidet, wenn das Vorliegen eines Ausstandgrundes streitig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die UEK kann im Übrigen einzig Empfehlungen abgeben. Die EBK überwacht die Empfehlungen der UEK und kann eingreifen, namentlich wenn die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind (vgl. Art. 35 Abs. 3 der Börsenverordnung-EBK; SR 954.193). Die Verfügungen der EBK können letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 39 BEHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die heute in Kraft stehende Gesetzgebung sieht somit - auf Stufe der UEK, der Bankenkommission und des Bundesgerichtes - eine dreifache Kontrolle zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor. Dieses System ist im schweizerischen Recht allgemein bekannt und stellt keinen Einzelfall dar. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demzufolge erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, die Gesetzgebung anzupassen oder andere Massnahmen in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Bezug auf das Postulat 95.3539, "Eidgenössische Bankenkommission und Verwaltungsräte von Banken. Ämterverträglichkeit", ist zu erwähnen, dass im Oktober 2003 das Vernehmlassungsverfahren über den ersten Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" der Expertenkommission Zimmerli eröffnet worden ist. Wie schon heute wird auch im Rahmen der künftigen Organisation der Finanzmarktaufsicht darauf geachtet, Interessenkonflikte zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss dem Gesetzentwurf soll die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma), in der vorerst die EBK und das Bundesamt für Privatversicherungen zusammengeführt werden, über einen (nebenamtlichen) Aufsichtsrat verfügen. Dieser wird als oberstes Organ der Finma für die Formulierung der Strategie und für Entscheide in Grundsatzfragen zuständig sein. Der Aufsichtsrat wird keine materiellen Einzelfallentscheide fällen bzw. Verwaltungsverfügungen erlassen. Diese Zuständigkeit soll bei der (vollamtlichen) Geschäftsleitung liegen, da sie die operative Führung innehaben wird.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen mit dem Ziel, zu verhindern, dass Verwaltungsratsmitglieder von Banken oder grossen Finanz- oder Industrieunternehmen gleichzeitig der Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission) angehören.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Übernahmekommission. Vereinbarkeit als Mitglied der Kommission und als Mitglied eines Verwaltungsrates</value></text></texts><title>Übernahmekommission. Vereinbarkeit als Mitglied der Kommission und als Mitglied eines Verwaltungsrates</title></affair>