{"id":20033567,"updated":"2024-04-10T13:48:28Z","additionalIndexing":"34;Post;Vertrieb;Leistungsauftrag;Randregion;Pressefreiheit;Leistungsabbau;Informationsfreiheit;Lieferung;Informationsverbreitung;service public;Zeitung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2555,"gender":"m","id":536,"name":"Studer Jean","officialDenomination":"Studer Jean"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2003-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4620"},"descriptors":[{"key":"L04K05020306","name":"Informationsfreiheit","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L04K05020104","name":"Pressefreiheit","type":1},{"key":"L04K12020202","name":"Post","type":1},{"key":"L04K02021703","name":"Zeitung","type":1},{"key":"L07K08070102010704","name":"Randregion","type":2},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2},{"key":"L04K08060111","name":"service public","type":2},{"key":"L05K0701050108","name":"Lieferung","type":2},{"key":"L04K07010501","name":"Vertrieb","type":2},{"key":"L05K0806010104","name":"Leistungsabbau","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2004-03-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-11-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1065132000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1078786800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2555,"gender":"m","id":536,"name":"Studer Jean","officialDenomination":"Studer Jean"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3567","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. Juli 2003 betreffend einen Medienartikel in der Bundesverfassung festgehalten hat, ist eine ausreichende mediale Versorgung aller Regionen des Landes von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Der Bund hat gemäss Artikel 92 Absatz 2 der Bundesverfassung für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Der Gesetzgeber und der Bundesrat haben diesen Grundversorgungsauftrag im Postgesetz und in der Postverordnung konkretisiert. Der Interpellant unterstellt, dass Privatpersonen unmittelbar gestützt auf die Informations- und die Medienfreiheit einen Anspruch ableiten könnten, wonach jede Zeitung in der ganzen Schweiz am Erscheinungstag zugestellt werden muss.<\/p><p>Die genannten Grundrechte beinhalten indes primär einen Abwehranspruch Einzelner gegen Massnahmen des Staates, die die genannten Freiheiten einschränken. Positive Leistungsansprüche, wie beispielsweise eine bestimmte Zustellqualität für Tageszeitungen, könnten unmittelbar gestützt auf die genannten Freiheiten höchstens im Rahmen der verfügbaren Mittel und somit nur bedingt abgeleitet werden. Ausserdem wären entsprechende Ansprüche Einzelner unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regelung der Grundversorgung im Postbereich zu beurteilen. Diese sprechen indes lediglich von einer ausreichenden Grundversorgung.<\/p><p>Was unter ausreichender Grundversorgung zu verstehen ist, muss, wie erwähnt, durch den Gesetzgeber konkretisiert werden. Folglich besteht nach Auffassung des Bundesrates kein unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützter Anspruch auf taggleiche Zustellung aller Tageszeitungen in der ganzen Schweiz. Wie weit die Post eine entsprechende Versorgungspflicht hat, muss durch Auslegung der Postgesetzgebung ermittelt werden.<\/p><p>Das Postgesetz schreibt allerdings nicht vor, dass Tageszeitungen in der ganzen Schweiz am Erscheinungstag zugestellt werden. In Artikel 15 Postgesetz wird lediglich festgehalten, dass die Post für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zur Förderung der Pressevielfalt Vorzugspreise gewähren muss. Gleichzeitig wird der Post gemäss Artikel 10 Postgesetz die Kompetenz erteilt, das Angebot der Dienstleistungen im Einzelnen festzulegen. In der Postverordnung hat der Bundesrat ausserdem vorgeschrieben, dass abonnierte Zeitungen an allen Werktagen zugestellt werden müssen. Nicht vorgeschrieben wird, dass die abonnierten Zeitungen zwingend in der ganzen Schweiz am Erscheinungstag zuzustellen sind.<\/p><p>2. Das Parlament hat in der Dezembersession 2002 aus Spargründen einer Revision von Artikel 15 des Postgesetzes zugestimmt. Demnach sind die Abgeltungen des Bundes für die ungedeckten Kosten der Post aus der Gewährung der Vorzugspreise für die Beförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften bis zum Jahre 2007 befristet und ab dem Jahre 2004 um 20 Millionen auf jährlich 80 Millionen Franken gekürzt worden. Die Kürzungen der Bundessubventionen muss die Post kompensieren, sonst läuft sie Gefahr, ihr finanzielles Gleichgewicht zu verlieren, was wiederum den Vorgaben des Gesetzgebers zur eigenwirtschaftlichen Betriebsführung zuwiderläuft.<\/p><p>Einerseits werden daher ab dem Jahre 2004 die Tarife für die Zeitungsbeförderung erhöht, gleichzeitig muss die Post versuchen, die Kosten zu senken. Die Reorganisation der Zeitungslogistik erfolgt damit auch vor dem Hintergrund des vom Parlament beschlossenen Sparauftrages.<\/p><p>Die Post bereitet die Reorganisation in enger Zusammenarbeit mit den Verlagen vor. Eckwerte für die Reorganisation sind einerseits die Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben zur Grundversorgung, d. h. Zustellung der abonnierten Zeitungen an allen Werktagen, andererseits weitest mögliche Berücksichtigung der Anliegen der Verleger.<\/p><p>Die Reorganisation ist noch nicht abgeschlossen, vielmehr hat die Post zunächst einen Vorschlag erarbeitet, der nun zusammen mit den Verlegern im Einzelnen diskutiert wird. Ebenso prüft die Post Massnahmen, damit die heutige - über den gesetzlichen Grundversorgungsauftrag hinausgehende - Zustellqualität nicht vermindert wird.<\/p><p>3. Angesichts der genannten Rahmenbedingungen (Sparauftrag des Parlamentes, Berücksichtigung der Anliegen der Verlage bei der Reorganisation, keine wesentlichen Einschränkungen bei der Zustellqualität) beabsichtigt der Bundesrat nicht, in die gesetzlich festgelegte Kompetenz der Post zur Festlegung der Betriebsabläufe einzugreifen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Bundesverfassung gewährleistet in Artikel 16 die Informationsfreiheit und in Artikel 17 die Medienfreiheit. Wie jedes andere Grundrecht auch können diese Freiheiten unter den in Artikel 36 der Bundesverfassung aufgeführten Bedingungen durch die staatlichen Behörden und die ihnen unterstellten Institutionen eingeschränkt werden. Ohne zwingenden Grund jedoch darf eine solche Einschränkung nicht nur für bestimmte Landesteile gelten.<\/p><p>Die Post plant, den Zeitungsversand zu reorganisieren. Wie offen dargelegt wird, geht man davon aus, dass das Dienstleistungsangebot bezüglich des Versands aus den Randregionen oder in die Randregionen eingeschränkt werden kann. Das heisst konkret, dass aufgrund der Anforderungen an die Aktualität und aus druckereitechnischen Gründen zahlreiche Tageszeitungen, die in Randregionen herausgegeben werden, nicht mehr an ihrem Erscheinungstag in die ganze Schweiz versandt werden können.<\/p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, die Informationsfreiheit und die Medienfreiheit würden es erfordern, dass Tageszeitungen an ihrem Erscheinungstag in der ganzen Schweiz erhältlich sein müssen, auch solche, die in Randregionen herausgegeben werden?<\/p><p>2. Stellt er nicht auch fest, dass mit der Reorganisation des Zeitungsversands dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann, insbesondere für die Tageszeitungen, die in Randregionen herausgegeben werden?<\/p><p>3. Beabsichtigt er, Massnahmen zu ergreifen, damit dieses Ziel trotzdem erreicht werden kann? Wenn ja, welche?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Informations- und Medienfreiheit in den Randregionen"}],"title":"Informations- und Medienfreiheit in den Randregionen"}