﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033573</id><updated>2025-06-25T02:03:43Z</updated><additionalIndexing>12;Ausländerrecht;Zeugenaussage;Kontrolle der Zuwanderungen;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Menschenhandel</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-11-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4701</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K050102010303</key><name>Menschenhandel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050601</key><name>Ausländerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010205</key><name>Opfer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0504010502</key><name>Zeugenaussage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108030601</key><name>Kontrolle der Zuwanderungen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-12-16T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-02-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-11-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-12-16T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>03.3573</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In seiner Antwort auf die Motion Vermot 00.3055, "Frauenhandel. Schutzprogramm für Betroffene", hat sich der Bundesrat bereits eingehend mit der Problematik der Opfer von Menschenhandel befasst. Als Folge dieser Motion setzte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, um Fragestellungen des Menschenhandels einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde im September 2001 fertig gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner Stellungnahme zum Bericht der Arbeitsgruppe lehnte der Bundesrat den Vorschlag ab, Opfern von Menschenhandel Rechtsansprüche bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzuräumen. Vielmehr sollen durch Entscheide im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das geltende Ausländerrecht (Art. 13 Bst. f und 36 BVO) ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt oder staatspolitische Gründe dafür sprechen. Von dieser Bewilligungsmöglichkeit kann bei Bedarf auch bei Opfern des Menschenhandels für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens oder in Härtefällen Gebrauch gemacht werden, wenn eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Ein Rechtsanspruch besteht nicht und ist auch nicht im Rahmen der Totalrevision des Ausländergesetzes vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, bis zum 1. Mai 2003 BFA) sieht vor, in einem Rundschreiben seine Praxis im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Fragen der Opfer von Menschenhandel näher darzulegen, wie dies auch von einem Teil der Kantone gewünscht wird. Neben einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Kantone soll dadurch auch Transparenz für die betroffenen Opfer und die sie betreuenden Beratungsstellen geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entwurf des neuen Ausländergesetzes hält fest, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um den Aufenthalt der Opfer von Menschenhandel zu regeln (Art. 30 E-AuG). Damit wird die bisherige Praxis fortgesetzt und auf Gesetzesstufe verankert. Der Gesetzentwurf sieht neu vor, dass Opfer von Menschenhandel eine Rückkehrhilfe erhalten können (Art. 59 Abs. 2 Bst. b E-AuG). Voraussetzung dafür ist, dass die Person mittellos ist und aufgrund ihrer individuellen Situation tatsächlich eine besondere Hilfe benötigt. Das Instrument der Rückkehrhilfe kann auch geeignet sein, die Kooperationsbereitschaft der betroffenen Personen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität zu erhöhen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das geltende Recht und die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Lösung tragen dem Uno-Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, Rechnung. Die Schweiz hat dieses Protokoll unterzeichnet; die Ratifizierung ist im Gange. In Artikel 7 des Protokolls werden die Unterzeichnerstaaten aufgefordert, geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es den Opfern des Menschenhandels erlauben, sofern notwendig vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während der Entwurf des Ausländergesetzes die Regelung auf Opfer von Menschenhandel beschränkt, sollen laut der Motion auch Zeugen miteinbezogen werden. Diese Ausweitung ist nicht nötig, da die Opfer von Menschenhandel gleichzeitig auch die wichtigsten Zeugen sind. Erweist sich ausnahmsweise die Anwesenheit von weiteren Ausländerinnen und Ausländern wegen ihrer Zeugenaussagen als notwendig, kann ihr Aufenthalt während des Gerichtsverfahrens wie bei anderen schweren Straftaten bewilligt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt das grundsätzliche Anliegen der Motion. Die Anwesenheit der Opfer von Menschenhandel kann jedoch schon nach geltendem Recht bewilligt werden. Das neue Ausländergesetz, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, sieht eine ausdrückliche Regelung vor. Eine vorgezogene Teilrevision der BVO rechtfertigt sich daher nicht. Sollte die Umsetzung des geplanten Rundschreibens des IMES die gewünschte Vereinheitlichung bei der Ermessensausübung durch die Kantone nicht erzielen, könnte allenfalls eine Verordnungsänderung in Betracht gezogen werden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer in folgendem Sinne zu ändern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 13&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausnahmen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den Höchstzahlen ausgenommen sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;q. Ausländer, die Opfer oder Zeugen von Menschenhandel sind und deren Aufenthalt im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren erforderlich ist oder bei denen ein persönlicher Härtefall vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 36bis&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Opfer von Menschenhandel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufenthaltsbewilligungen können an Opfer oder Zeugen von Menschenhandel erteilt werden, wenn deren Aufenthalt im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren erforderlich ist oder wenn ein persönlicher Härtefall vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 52&lt;/p&gt;&lt;p&gt;BFA&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BFA ist zuständig für:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstabe b, f, h, l und q;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für:&lt;/p&gt;&lt;p&gt; ....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Opfer und Zeugen von Menschenhandel (Art. 36bis);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Massnahmen gegen Menschenhandel in der Schweiz</value></text></texts><title>Massnahmen gegen Menschenhandel in der Schweiz</title></affair>