{"id":20033576,"updated":"2024-04-10T08:09:35Z","additionalIndexing":"09;Gesundheitsrisiko;Demonstration;öffentliche Ordnung;Polizei;chemische Waffe;chemische Verbindung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-10-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L04K04030304","name":"Polizei","type":1},{"key":"L04K07050102","name":"chemische Verbindung","type":1},{"key":"L05K0402040103","name":"chemische Waffe","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":1},{"key":"L04K08020305","name":"Demonstration","type":2},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-10T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2004-02-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1065996000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1078873200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20032024,"priorityCode":"N","shortId":"03.2024"}],"roles":[{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"03.3576","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zum Einsatz von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieinsätzen stellt sich im Einzelnen die Frage der Beurteilung der Substanzen nach ihrer gesundheitlichen Verträglichkeit (a) sowie jene der verfassungsmässigen bzw. gesetzlichen Zuständigkeit zur Regelung der Thematik im Verhältnis Bund\/Kantone und innerhalb des Bundesrechtes (b). Schliesslich ist der Einsatz dieser Substanzen in seiner praktischen Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung der Polizei, also im Ordnungsdienst, zu würdigen (c).<\/p><p>a. Die schweizerischen Polizeikorps verfügen über verschiedene chemische Einsatzmittel, die in unterschiedlicher Weise und zu verschiedenen Zwecken zum Einsatz gelangen können.<\/p><p>Bis heute wurden bei Polizeieinsätzen vor allem die beiden Tränengasarten Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) eingesetzt (der Ausdruck Tränengas ist insofern irreführend, als es sich bei CN und CS gerade nicht um Gase, sondern um feste Substanzen handelt). CN wirkt auf die Augen sowie auf die Nasen- und Rachenschleimhäute. In grösseren Mengen führt CN zu Hautbrennen. Es wird dem Wasser beigemischt, das aus Wasserwerfern ausgeworfen wird. CS ist eine Substanz, die auf die Augen sowie auf die Atemwege wirkt. In grösseren Mengen kann CS Brechreiz verursachen. Im Unterschied zu CN bindet sich CS schlecht mit Wasser und kristallisiert schnell aus. Deshalb wird CS mittels Reizstoffwerfern verschossen.<\/p><p>CN und CS entfalten eine grosse Breitenwirkung.<\/p><p>Eine weitere polizeilich eingesetzte chemische Substanz ist Pelargonsäure-vanillylamid (Pava), ein Reizstoff auf Capsaicin-Basis. Im Sommer 2003 führte das Labor Spiez im Auftrag der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (Fachgruppe Allgemeine Technik) der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz Versuche mit Pava durch. Getestet wurde insbesondere die so genannte Lungengängigkeit von Pava im Einsatz als Distanzmittel, also zur Kontrolle oder Kanalisierung gewalttätiger Menschenansammlungen ohne den Direktkontakt zwischen den Ordnungshütern und den einzelnen Personen. Als Distanzmittel wird Pava als wässrige Reizstoffsuspension mittels Druckluft ausgebracht. In seiner Untersuchung kam das Labor Spiez aufgrund der gemessenen Lungengängigkeit von Pava zum Ergebnis, dass im Rahmen der für die Untersuchung gewählten Versuchsanordnung eine Schädigung der Lunge durch diesen Reizstoff ausgeschlossen werden kann.<\/p><p>Pava entfaltet seine spezifische Wirkung im gezielten Direktschuss (als wässrige Lösung) auf eine bestimmte Person oder Personengruppe, die isoliert werden soll, ohne dass die weiträumige Umgebung betroffen wird. Pava wird somit vor allem dort eingesetzt, wo keine anderen Distanzmittel eingesetzt werden können und keine Breitenwirkung erzielt werden soll, wie z. B. in Fussballstadien oder gegen eine Gruppe von Randalierern. Nach dem Einsatz von Pava ist die Örtlichkeit nicht in dem Masse kontaminiert und unpassierbar, wie dies beim Einsatz von CN oder CS der Fall ist. Mit Pava haben die Polizeikräfte ein zusätzliches einsatztaktisches Distanzmittel zur Hand, das es erlaubt, unbeteiligte Dritte nicht zu kontaminieren.<\/p><p>b. Aus den von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über chemische Stoffe im militärischen Bereich resultieren keine Verwendungs- bzw. Einsatzbeschränkungen für Einsätze im Rahmen der Gewährleistung der inneren Sicherheit.<\/p><p>Bezüglich der innerstaatlichen Zuständigkeit zum Erlass einer Regelung des Einsatzes von chemischen Substanzen im Polizeieinsatz gilt Folgendes: Artikel 57 der Bundesverfassung (BV; SR 101) weist dem Bund und den Kantonen die Gewährleistung der Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bevölkerung als eine gemeinsame Aufgabe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu. Das bedeutet, dass aufgrund von Artikel 54 der Bundesverfassung die Wahrung der äusseren Sicherheit Sache des Bundes ist, während die Kantone die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; SR 120). Aufgrund dieser bundesstaatlichen Aufgabenverteilung liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Diese sorgen auf ihrem Gebiet für Ruhe, Ordnung und Sicherheit.<\/p><p>Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob das Bundesrecht eine Rechtsgrundlage für ein Verbot bzw. eine Beschränkung der Reizstoffe in ihrer Eigenschaft als chemische Substanzen anbieten kann.<\/p><p>Von der Sache her bestehen Anknüpfungspunkte zur Waffen- sowie zur Giftgesetzgebung. Bezüglich des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) ist jedoch zu bedenken, dass dessen persönlicher Geltungsbereich die \"Polizeibehörden\" explizit ausschliesst. Der Bundesrat würde es als höchst unzweckmässig erachten, diese bewährte Regelung für eine Sonderregelung zur Erfassung chemischer Substanzen aufzubrechen.<\/p><p>Allenfalls liesse sich im Bundesrecht ein Verbot bzw. eine Beschränkung des Einsatzes der Reizstoffe über eine Revision der geltenden Giftgesetzgebung (geltendes Recht: Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, Giftgesetz, SR 813.0; ab voraussichtlich 1. Januar 2005: Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Chemikaliengesetz) erwirken. Es ist indessen zu beachten, dass den im polizeilichen Ordnungsdienst verwendeten Reizstoffen in den verdünnten Mengen, in denen sie zum Einsatz gelangen, nur ein geringes toxikologisches Gefährdungspotenzial immanent ist, das nur in besonderen Ausnahmefällen zu erheblichen Gesundheitsschädigungen führt. (Davon zu unterscheiden sind Verletzungen aufgrund einer falschen Anwendung der Reizstoffe oder etwa durch eine fehlgeleitete CS-Patrone. Hat ein regelwidriger Einsatz im Einzelfall eine Gesundheitsgefährdung oder -schädigung zur Folge, ist diese aufgrund des Strafrechtes und des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu beurteilen.) Eine Beschränkung des Einsatzes dieser Reizstoffe lehnt der Bundesrat jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen ab.<\/p><p>Für die Polizeitaktik sind die Kantone zuständig, da nur vor Ort über einen verhältnismässigen Einsatz der Mittel entschieden werden kann. Folglich entscheiden auch die Kantone über den Einsatz von CN, CS oder Pava. Die kantonale Polizeihoheit schliesst in der Tat die Zuständigkeit mit ein, die taktischen Mittel, die sie zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrages benötigen, selber zu bestimmen. Zu diesen taktischen Mitteln gehört auch der polizeiliche Einsatz von chemischen Reizstoffen.<\/p><p>c. Der Bundesrat würde ein generelles Verbot oder eine Einsatzbeschränkung von CN, CS und Pava unter einem einsatzbezogenen Blickwinkel als unverhältnismässig erachten. Diese Reizstoffe bilden erfahrungsgemäss ein wirksames Mittel, um bei gewalttätigen Menschenansammlungen eine Direktkonfrontation zwischen den beiden Seiten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass in jüngster Zeit generell eine Zunahme der Gewaltbereitschaft festzustellen ist. So musste die Polizei wiederholt gegen Plünderungen einschreiten und hatte sich seitens besonders militanter Demonstranten Angriffen mit Wurfgeschossen, Brandflaschen oder Stahlkugeln aus Schleudern und neuerdings auch Säure zu erwehren. Insgesamt ist die Polizei somit auf die erwähnten Einsatzmittel unbedingt angewiesen. Dabei greift sie auf diese dann und nur dann zurück, wenn dies angesichts der zu bewältigenden Situation als verhältnismässig beurteilt werden kann. Im Übrigen würde durch ein Einsatzverbot von Reizstoffen die Gefahr von Gesundheitsrisiken nicht gesenkt; im Gegenteil: Es käme weit häufiger zu unvermeidlichen Direktkonfrontationen zwischen Polizei und militanten Demonstranten - mit weit höheren Verletzungsgefahren für beide Seiten.<\/p><p>Der Einsatz von CS, CN und Pava - bzw. die Frage von dessen Verbot oder Beschränkung - ist auf der grundsätzlichen Ebene im Kontext der staatlichen Aufgabe der Gewährleistung der Erhaltung und\/oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen. Die staatlichen Organe müssen über die erforderlichen polizeilichen Mittel verfügen, um hier ihre Verantwortung, immer unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, wahrnehmen zu können. Ein Einsatzverbot der erwähnten Reizstoffe kommt für den Bundesrat zurzeit um so weniger infrage, als mit Pava jetzt eine einsatztaktische Alternative zu CN und CS zur Verfügung steht, die bei richtigem Einsatz die Gefahr einer Kontamination unbeteiligter Dritter nahezu ausschliesst.<\/p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Kantone weiterhin beim Einsatz chemischer Substanzen im Polizeieinsatz mit der gebührenden Umsicht und unter strikter Beachtung der Verhältnismässigkeit vorgehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Einsatz von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieinsätzen gesetzlich zu regeln und insbesondere den Einsatz von besonders gesundheitsgefährdenden Substanzen zu begrenzen bzw. zu verbieten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Regelung des Einsatzes von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieinsätzen"}],"title":"Regelung des Einsatzes von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieinsätzen"}