{"id":20033591,"updated":"2023-07-28T12:07:06Z","additionalIndexing":"66;Elektrizitätsmarkt;Wettbewerbsrecht;Stromversorgung;Wettbewerb;freier Wettbewerb;Kartellgesetzgebung;Marktzugang;Gesetz;ausserparlamentarische Kommission;Liberalisierung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L04K17030302","name":"Elektrizitätsmarkt","type":1},{"key":"L05K0701030311","name":"Marktzugang","type":1},{"key":"L04K07030103","name":"Wettbewerbsrecht","type":1},{"key":"L05K0703010401","name":"freier Wettbewerb","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":2},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":2},{"key":"L04K08020315","name":"Liberalisierung","type":2},{"key":"L05K0703010305","name":"Kartellgesetzgebung","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2},{"key":"L06K170101060701","name":"Stromversorgung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"committee":{"abbreviation":"Bü-NR","id":1,"name":"Büro NR","abbreviation1":"Bü-N","abbreviation2":"Bü","committeeNumber":1,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"council":null,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","text":"Dringlichkeit abgelehnt","type":94},{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-16T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-02-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1070319600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1134687600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"speaker"}],"shortId":"03.3591","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Schweizer Stimmvolk verwarf vor einem Jahr an der Urne das Elektrizitätsmarktgesetz und lehnte damit klar eine Liberalisierung des Strommarktes ab. Eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe erarbeitet derzeit eine neue Elwo. In den vergangenen Tagen konnte man jedoch in den Medien lesen, die Weko wolle den Strommarkt über das Kartellgesetz öffnen. Handhabe bietet ein neues Urteil des Bundesgerichtes in einem Streitfall zwischen den Freiburger Elektrizitätswerken und der Watt Schweiz AG. Das Kartellgesetz sei grundsätzlich auch auf die Stromversorgung anwendbar, hielten die Lausanner Richter in ihrem Urteil fest.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2003 den Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko) vom 5. März 2001 bestätigt, wonach das Kartellgesetz (KG) auf den Elektrizitätsbereich anwendbar ist. Vorbehalten sind dem entgegen stehende Vorschriften im kantonalen Recht. Das Bundesgericht hat dieses Urteil nach dem EMG-Nein vom 22. September 2002 gefällt. In der Begründung wies es u. a. darauf hin, dass die Stimmberechtigten aufgrund der Abstimmungsunterlagen wussten, dass ohne EMG das KG auf diesen Sektor anwendbar ist.<\/p><p>Dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Bundesgerichtes entsprechend waren die Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) gehalten, den Strom der Watt AG durchzuleiten. Die FEW haben nach dem Urteil des Bundesgerichtes beim Bundesrat die ausnahmsweise und befristete Zulassung der Durchleitungsverweigerung aus überwiegenden öffentlichen Interessen beantragt.<\/p><p>Mit Verfügung vom 5. November 2003 hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement es abgelehnt, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Vollstreckbarkeit des Bundesgerichtsurteils aufzuschieben. Die Weko hat die FEW aufgefordert ihr mitzuteilen, welche Vorkehrungen sie zu treffen gedenkt, um dem vollstreckbaren Entscheid der Weko Genüge zu tun.<\/p><p>Die FEW haben verschiedentlich eine Fristverlängerung verlangt und erhalten. Vor Ablauf der letzten Frist haben sie der Weko mitgeteilt, dass sie die Durchleitung gewähren, dass sie aber einen neuen Liefervertrag mit den Betriebsstätten der Migros in Courtepin und Estavayer-le-Lac abgeschlossen hätten. Die Migros ihrerseits teilte mit, den ursprünglichen Liefervertrag mit der Watt AG aufgelöst zu haben.<\/p><p>1. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juni 2003 ist das KG grundsätzlich auf den Elektrizitätsmarkt anwendbar. Nur wenn kantonale Vorschriften ein rechtliches Monopol des kantonalen Stromversorgungsunternehmens vorsehen und dieses Monopol den Anforderungen der Bundesverfassung genügt, kommt das KG nicht zur Anwendung. Sofern keine solchen Bestimmungen bestehen, ist jeder Netzbetreiber aufgrund des KG im Umfang verfügbarer Netzkapazität zur Durchleitung des Stroms von Drittanbietern verpflichtet. Der Bundesrat kann aber gestützt auf Artikel 8 KG eine Durchleitungsverweigerung für eine befristete Zeit als zulässig erklären, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.<\/p><p>2. Bei Nichtbefolgung einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder eines Entscheides der Rechtsmittelinstanzen sieht Artikel 50 KG Verwaltungssanktionen in Form finanzieller Belastungen vor. Diese betragen nach dem geänderten Kartellgesetz vom 20. Juni 2003 (Inkrafttreten voraussichtlich 1. April 2004) bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes, wobei die Bemessung im Einzelfall erfolgt. Hätte die FEW die Durchleitung nach dem Entscheid des Bundesgerichtes weiterhin verweigert, hätte die Weko ein entsprechendes Verfahren durchgeführt. Zusätzlich hätte die FEW mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen (Art. 54 KG).<\/p><p>3. Aus der Zeit vor der EMG-Abstimmung sind zwei Fälle betreffend Durchleitungsverweigerung bei der Weko hängig (Elektra Baselland, EBL; Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau, EKT). Nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juni 2003 sind bei der Weko keine neuen Klagen eingegangen.<\/p><p>4. Mit der Pflicht zur Durchleitung von Strom Dritter durch eigene Netze wird die regionale oder landesweite Versorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat in den Erläuterungen zur Volksabstimmung über das EMG darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung der Vorlage die Öffnung nicht aufhalten könne; vielmehr sei eine Fortsetzung der unkontrollierten Liberalisierung zu erwarten. Die Schweizer Bevölkerung musste daher damit rechnen, dass die Marktöffnung auf anderem Wege, z. B. über das KG, erfolgt.<\/p><p>6.\/7. Die Expertenkommission (Exko) des UVEK nimmt gemäss ihrem Mandat auch Stellung zu aktuellen Entwicklungen. Das Bundesgerichtsurteil bestätigt aus der Sicht der Exko die Notwendigkeit, eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung zu schaffen. Die Kommission empfiehlt aufgrund der Stromausfälle, dass als Übergangslösung rasch verbindliche Regeln über den grenzüberschreitenden Stromhandel geschaffen sowie ein rechtlich unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber und eine Regulierungsbehörde installiert werden. Damit sollen die Interessen der Schweiz im europäischen Strommarkt besser wahrgenommen und die Versorgungssicherheit in unserem Land auf dem heutigen hohen Niveau gehalten werden. Da diese Übergangslösung keine umfassende Regelung des Strommarktes darstellt, ist sie nach Auffassung der Exko bis 2007 zu befristen.<\/p><p>10. Unter den genannten Vorbehalten (kantonale Gesetzgebung, Entscheid des Bundesrates über ausnahmsweise und befristete Zulassung einer Wettbewerbsbeschränkung) können alle Endverbraucher, Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) oder Händler von sich aus eine Durchleitung geltend machen. Die Öffnung des Marktes mit dem KG kann bewirken, dass sich weitere Unternehmen auf die Praxis der Weko und den Bundesgerichtsentscheid stützen und den entsprechenden Leitplanken folgen.<\/p><p>Allerdings lässt sich mit dem KG der Strommarkt nicht umfassend ordnen. Insbesondere fehlen Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und für Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des Service public. Da das Verfahren aufwändig ist, können vorab grosse Unternehmen den Weg über das KG nutzen.<\/p><p>8. Aufgrund der langen Verfahrenswege ist nicht damit zu rechnen, dass eine rasche und breite Marktöffnung eintritt. Auswirkungen sind in Einzelfällen zu erwarten. Möglich sind vor allem Veränderungen der Strompreise der Grosskonsumenten und der EVU als Endverteiler. Eine dadurch bewirkte Quersubventionierung auf Kosten der KMU und Haushalte kann mit heutiger Gesetzgebung nur durch die Preisüberwachung mit einer strikten Überwachung der Strompreise verhindert werden.<\/p><p>9. Das BFE hat im Sommer 2003 im Auftrag der Exko bei einzelnen Elektrizitätsverteilern sowie bei KMU und Industriebetrieben eine Umfrage über die Preiskonditionen nach dem EMG-Nein durchführt. Aus den rund 300 eingegangenen Rückmeldungen der KMU und Industriebetriebe ging hervor, dass bei 8 Prozent der KMU und 37 Prozent der Industriebetrieben Preiserhöhungen zwischen 5 bis 10 Prozent angekündigt wurden. Fast alle Betriebe gaben an, dass die Konkurrenz im Ausland zum Teil deutlich tiefere Elektrizitätspreise erhält. Aus den 14 eingegangenen Antworten der Elektrizitätsverteiler ging hervor, dass die Vorlieferanten versuchten, die im Vorfeld des EMG gewährten günstigeren Bedingungen wieder rückgängig zu machen. Zurzeit lässt sich in einigen Fällen ein Trend Richtung Preissenkungen feststellen. Die Preisüberwachung publiziert auf ihrer Internetseite eine Strompreiserhebung, die einen Vergleich anhand standardisierter Endverbraucherkategorien ermöglicht. Nach dem Nein des Souveräns zum EMG liegt es an der Preisüberwachung, insbesondere die Haushalte und die KMU vor missbräuchlichen Preisen zu schützen. Aus diesem Grund wird die Preisüberwachung im Elektrizitätsmarkt die Analyse konkreter Fälle auf systematischer Basis wieder aufnehmen.<\/p><p>11. Die Auswirkungen werden von den individuell ausgehandelten Bedingungen abhängig sein, die allerdings kaum statistisch erfassbar sind. Bei einer geordneten Marktöffnung, wie sie die neue Elektrizitätswirtschaftsordnung vorsieht, soll die Transparenz verbessert werden. Unter anderem kann verlangt werden, dass die fiskalische Belastung in der Stromrechnung offen gelegt wird, was auch die Beurteilung der Auswirkungen der Marktöffnung für die öffentlichen Haushalte erleichtern würde.<\/p><p>12. Da die FEW ihr Gesuch zurückgezogen haben, besteht für den Bundesrat kein Anlass, sich mit diesem Dossier zu befassen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Können nach dem Bundesgerichtsurteil alle Netzbetreiber von der Wettbewerbskommission (Weko) zur Durchleitung von Strom aus Konkurrenzproduktion verpflichtet werden?<\/p><p>2. Trifft es zu, dass die Weko den Freiburger Elektrizitätswerken mit einer Busse in Millionenhöhe gedroht hat, sollten diese sich weiterhin weigern, den Strom der Watt AG durchzuleiten?<\/p><p>3. Ist die Weko nach dem Bundesgerichtsurteil auch bei anderen Stromunternehmen vorstellig geworden? Wenn ja, bei welchen?<\/p><p>4. Der Bundesrat kann aus übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausnahmeregelung zum Kartellgesetz erlassen. Die Freiburger haben einen entsprechenden Antrag eingereicht. Ist die landesweite Stromversorgung der Bevölkerung für den Bundesrat von übergeordnetem Interesse?<\/p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat bei der Strommarktöffnung durch die Weko mit der Tatsache umzugehen, dass die Schweizer Bevölkerung eine Öffnung des Strommarktes an der Urne abgelehnt hat?<\/p><p>6. Inwiefern wird die Arbeit der Expertenkommission für eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung (Elwo) durch das Bundesgerichtsurteil präjudiziert?<\/p><p>7. Welche Probleme ergeben sich für die Expertenkommission aus einer \"wilden Öffnung\" des Strommarktes durch die Weko?<\/p><p>8. Welches sind die Auswirkungen einer solchen \"wilden Öffnung\" für die privaten Haushalte, für die KMU und für Grossunternehmer? Steigen die Tarife für die privaten Haushalte und Kleinkundinnen und -kunden bei einer \"wilden Öffnung\" des Strommarktes?<\/p><p>9. Wie hat sich die Preispolitik der Stromgesellschaften seit der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes entwickelt?<\/p><p>10. Gibt es Pläne der Weko für eine wilde Marktöffnung? Wie sehen diese aus?<\/p><p>11. Welche Auswirkungen hat eine \"wilde Öffnung\" des Strommarktes auf Haushaltsbudget und Steuerrechnung der betroffenen Kantone und Gemeinden?<\/p><p>12. Wie will der Bundesrat in diesem Dossier weiter vorgehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Strommarktöffnung über das Kartellgesetz *"}],"title":"Strommarktöffnung über das Kartellgesetz *"}