{"id":20033612,"updated":"2023-07-27T21:09:11Z","additionalIndexing":"2841;AIDS;Epidemie;Recht des Einzelnen;Gesundheitspolitik;Infektionskrankheit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2449,"gender":"m","id":396,"name":"Waber Christian","officialDenomination":"Waber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L04K01050109","name":"Infektionskrankheit","type":1},{"key":"L04K01050101","name":"AIDS","type":1},{"key":"L04K01050104","name":"Epidemie","type":1},{"key":"L03K010505","name":"Gesundheitspolitik","type":1},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-16T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-02-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1071615600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1134687600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2449,"gender":"m","id":396,"name":"Waber Christian","officialDenomination":"Waber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"03.3612","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der schwere akute respiratorische Syndrom (Sars) ist eine neu aufgetretene, hinsichtlich ihres Ursprungs noch nicht genügend erforschte Erkrankung mit einer recht hohen Sterblichkeitsrate.<\/p><p>Der Ausbruch des Sars im Jahr 2003 hat deutlich gemacht, dass in der Schweiz für die Prävention, Bekämpfung und Kontrolle von neu auftretenden Infektionskrankheiten ein Regelungsbedarf besteht. Ein Teil der bestehenden Lücken konnte mit dem neuen Verordnungsrecht geschlossen werden. Weitere Anpassungen werden im Rahmen der geplanten Revision des Epidemiengesetzes vorgenommen werden müssen.<\/p><p>Die im neuen Verordnungsrecht in den Grundzügen vorgesehenen Massnahmen (insbesondere Kontaktkarte, Gesundheitsfragebogen, Temperaturmessung) sind in verschiedenen Ländern im Kampf gegen die Sars-Epidemie bereits eingesetzt worden. Da zur Bekämpfung von Sars zurzeit weder Impfstoffe noch eine spezifisch wirksame Behandlung existieren, gilt es, in einer frühen Phase der Epidemie mittels Früherkennung von Erkrankten und Identifizierung von möglichen Kontaktpersonen eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Ein Wiederaufflackern von Sars oder Ausbrüche anderer neuartiger Infektionskrankheiten (\"emerging infectious diseases\") sind jederzeit möglich. Zeitpunkt, Umfang und Dauer spezifischer Massnahmen zur Krankheitsbekämpfung, wie sie beispielsweise an den internationalen Flughäfen der Schweiz vorgesehen sind, richten sich jeweils nach der epidemiologischen Bedrohungslage und erfolgen in Einklang mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und wenn immer möglich in Abstimmung mit unseren Nachbarländern.<\/p><p>Diese Massnahmen, die durch das neue Verordnungsrecht ermöglicht werden, stellen dabei durchaus Grundrechtseinschränkungen dar, sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Sie dienen dem öffentlichen Interesse der Krankheitsbekämpfung und sind verhältnismässig ausgestaltet. Die einschlägigen Grundrechte, namentlich die persönliche Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung) und der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung), werden durch die Verpflichtung, bei der Einreise in die Schweiz eine Kontaktkarte oder einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen, nur geringfügig tangiert.<\/p><p>Das als weitergehende Massnahme in einem entsprechenden Bedrohungsfall vorgesehene Gesundheitsscreening berührt die Grundrechte der Menschen zwar stärker, ist aber dennoch verfassungsrechtlich zulässig. Auch nach der eigentlichen Datensammlung werden die Grundrechte gewahrt, indem organisatorische Vorkehren sicherstellen, dass der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet ist.<\/p><p>2. Seit vielen Jahren ist bekannt, dass HIV kein im Wortsinn \"ansteckendes\", sondern ein sexuell und über Blut übertragbares Virus ist. Dies unterscheidet die Aids-Epidemie von Sars. Die Anwendung einer klassischen Seuchenstrategie ist bei HIV weder notwendig (da nicht ansteckend im alltäglichen Kontakt) noch möglich. Eine Infektion mit HIV bleibt über durchschnittlich zehn Jahre ohne Krankheitssymptome. Auch regelmässige (und sehr teure) Massentests bei grossen Teilen der Bevölkerung erlauben es nicht, alle Ansteckungen zu entdecken. Allerdings, auch bei bekannten Infektionen gibt es keine Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass das Virus nicht weiter gegeben wird, wenn die Betroffenen nicht kooperieren. Darum sollen sich alle schützen, die sich in Risikosituationen begeben.<\/p><p>Wegen der Verschiedenheit der beiden Krankheiten (Übertragungswege, Durchseuchung, zeitlicher Verlauf der Erkrankung, präventive und therapeutische Möglichkeiten sowie Mortalität) sind verschiedene Vorgehensweisen und Präventionsmassnahmen nötig.<\/p><p>Bei der geplanten Revision des Epidemiengesetzes sollen die positiven Erfahrungen mit \"new public health\"-Strategien in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten berücksichtigt werden.<\/p><p>3. Zur Umsetzung der zwölf Ziele des Nationalen HIV\/Aids-Programmes 2004-2008 sind zurzeit keine Änderungen der Rechtsetzung notwendig. Sollte sich ergeben, dass Änderungen bei einzelnen Verordnungen die Wirksamkeit der Informations- und Präventionsbemühungen verbessern können, würden solche Änderungen umgehend in die Wege geleitet.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Anbetracht einer möglichen Rückkehr der Sars-Epidemie oder eines Ausbruchs einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit wurden die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Epidemienbekämpfung insbesondere an den Flughäfen und der Grenze neu geregelt. Die Massnahmen umfassen die Identifizierung, Angaben zum Aufenthalt, Gesundheitsbogen und den labordiagnostischen Nachweis von möglichen Patientinnen und Patienten.<\/p><p>Dem Bundesrat stelle ich folgende Fragen zur Beantwortung:<\/p><p>1. Aus welchem Grund wird im Falle von Sars ein neues Verordnungsrecht geschaffen, das in die Grundrechte der Menschen eingreift?<\/p><p>2. Warum wird die Aids-Epidemie nicht mit gleichen oder noch weiter gehenden Massnahmen bekämpft?<\/p><p>3. Ist er bereit, angesichts der dramatischen weltweiten Ausbreitung von Aids, die Verordnung ebenfalls anzupassen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sars und Aids. Unterschiedliche epidemiologische Massnahmen *"}],"title":"Sars und Aids. Unterschiedliche epidemiologische Massnahmen *"}