{"id":20033661,"updated":"2023-07-27T21:50:40Z","additionalIndexing":"2841;52;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Gesundheitsrisiko;Umweltrecht;Grenzwert","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4701"},"descriptors":[{"key":"L04K06020103","name":"elektromagnetische schädliche Auswirkung","type":1},{"key":"L05K0601040402","name":"Grenzwert","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Bekämpft. 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Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung so festzulegen, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet werden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Massgebend sind der Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung. Die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit und kumulierte Wirkungen verschiedenartiger Immissionen sind zu berücksichtigen. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.<\/p><p>Der Bundesrat hat beim Erlass der NISV vor vier Jahren als Immissionsgrenzwerte die von der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte übernommen. Im erläuternden Bericht des Buwal zur NISV vom 23. Dezember 1999 werden diese Grenzwerte wie folgt kommentiert:<\/p><p>\"Die ICNIRP-Grenzwerte vermögen somit mit Sicherheit bestimmte nachgewiesene Schädigungen zu vermeiden. Hingegen vermögen sie den umfassenderen Kriterien des USG nicht zu genügen. Denn das USG verlangt, dass Immissionsgrenzwerte nicht nur nach dem Stand der Wissenschaft, sondern auch nach dem Stand der Erfahrung festgelegt werden müssen. Zudem müssen dabei nicht nur die Wirkungen auf die allgemeine Bevölkerung, sondern auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, berücksichtigt werden. Angesichts dieser Sachlage müsste die Schweiz eigentlich eigene Immissionsgrenzwerte schaffen, die den Kriterien des USG entsprächen. Davon hat man allerdings abgesehen, insbesondere deshalb, weil dies auf der vorliegenden Datenbasis noch nicht möglich war. <\/p><p>Ergeben sich neue, vertiefte Erkenntnisse über die Wirkung schwacher nichtionisierender Strahlung, so sind die Immissionsgrenzwerte entsprechend zu revidieren, sei es im Rahmen der ICNIRP oder durch Erlass eigener schweizerischer Immissionsgrenzwerte.\" <\/p><p>In den letzten vier Jahren, seit dem Erlass der NISV, sind neue Forschungsergebnisse bekannt geworden. In einem Bericht des Institutes für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel vom Frühling 2003 wurden die neueren wissenschaftlichen Studien über Hochfrequenzstrahlung bewertet. Die Schlussfolgerung ist, dass auch bei Intensitäten unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV biologische Effekte wahrscheinlich oder zumindest möglich sind. Deren Bedeutung für die Gesundheit wird zum Teil als gravierend, zum Teil als unklar, in mehreren Fällen als Einschränkung des Wohlbefindens eingestuft. Niederfrequente Magnetfelder andererseits wurden von der Internationalen Krebsforschungsagentur vor zwei Jahren als \"möglicherweise kanzerogen\" klassiert. Bisher hat der Bundesrat solche Befunde und Bewertungen als Basis für die Immissionsgrenzwerte nicht zugelassen. Für ihn galten als \"Stand der Wissenschaft\" nur Gesundheitsgefährdungen, die naturwissenschaftlich eindeutig nachgewiesen sind und durch ein Wirkungsmodell plausibel erklärt werden können. Diese restriktive Haltung erscheint nicht länger haltbar. Die Evidenz für unerwünschte Wirkungen ist nicht schwarzweiss, sondern fliessend. Der Bundesrat wird aufgefordert, seine Interpretation des Begriffes \"Stand der Wissenschaft\" zu überdenken. Insbesondere ist zu klären, welche Evidenz für das Vorliegen eines Gesundheitsrisikos oder einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliegen muss, um als Basis für Immissionsgrenzwerte zugelassen zu werden.<\/p><p>Neben neuen Forschungsergebnissen mehren sich auch persönliche Erfahrungen von elektrosensiblen Personen. Diese Personen leiden unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen oder Stromleitungen. Sie müssen als \"Personengruppe mit erhöhter Empfindlichkeit\" und ihre Gesundheits- und Befindlichkeitsprobleme müssen als \"Erfahrungen\" gemäss USG betrachtet werden. Solche Erfahrungen wurden jedoch bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der NISV ignoriert. Es ist an der Zeit, bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten auch solche Alltagserfahrungen zu berücksichtigen. Der Bundesrat möge sich dazu äussern, wie er seinen Auftrag, auch besonders empfindliche Personengruppen zu schützen, zu erfüllen gedenkt. Insbesondere ist zu klären, welche Qualität Erfahrungsberichte von Betroffenen aufweisen müssen, um als Grundlage für Immissionsgrenzwerte in Betracht gezogen zu werden. Des Weitern möge sich der Bundesrat dazu äussern, ab welcher Anzahl von Betroffenen eine empfindliche Personengruppe im Sinne des USG vorliegt, die einen Anspruch auf besonderen Schutz hat.<\/p><p>Der Bundesrat hat in Beantwortung der Interpellation Hollenstein 03.3293, \"Sanfter Mobilfunk\", erklärt, er erachte eine ganzheitliche Betrachtung der NIS-Situation als unabdingbar. In diesem Sinne müssten alle Quellen elektromagnetischer Felder, also auch die durch Energieversorgungsanlagen, Rundfunkanlagen und Bahnen verursachten Expositionen, jeweils in die Betrachtungen mit einbezogen werden. Diesem Anliegen ist beizupflichten. Genau dies verlangt das USG. In der NISV wurde dies jedoch nur teilweise umgesetzt. So wird die Strahlung von Sendeanlagen grundsätzlich unabhängig von derjenigen von Strom- und Eisenbahnanlagen bewertet und begrenzt. Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, wie er sich diese ganzheitliche Betrachtung und Beurteilung von Strahlung verschiedener Herkunft vorstellt.<\/p><p>Schliesslich stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Vorsorgeprinzip des USG nicht auch bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten Anwendung finden sollte. Bisher war dies nicht der Fall. Der Bundesrat hat die Immissionsgrenzwerte nur auf Basis derjenigen Gesundheitsgefährdungen festgelegt, die wissenschaftlich klar und unbestritten sind. Nicht abschliessend geklärte Hinweise und begründeten Verdacht auf negative Wirkungen hat er zwar zum Anlass genommen, technische Vorsorgemassnahmen (Anlagegrenzwerte) festzulegen, diese bemessen sich jedoch nicht nach medizinischen Kriterien, sondern einzig nach dem technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren. In wissenschaftlichen Kreisen und Ärztekreisen werden seit einiger Zeit alternative Vorsorgekonzepte vorgeschlagen, die explizit eine Begrenzung der Strahlung aufgrund von vorläufigen Hinweisen aus der medizinischen Forschung oder der Alltagserfahrung vorsehen (z. B. die Salzburger Resolution, der Freiburger Appell, der Schlussbericht des Scientific and Technological Options Assessment des EU-Parlamentes).<\/p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Frage vertieft zu prüfen. Sollte der Einbezug des Vorsorgeprinzips bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten in der Schweiz aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, wären zusätzliche Instrumente zu evaluieren, beispielsweise Ziel- oder Orientierungswerte für die NIS-Belastung, welche aufgrund vorläufiger medizinischer Evidenz festzulegen wären.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die allgemeinen Anforderungen des Umweltschutzgesetzes (USG; Art. 13 und 14) für die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für nichtionisierende Strahlung eröffnen bei der konkreten Umsetzung auf Verordnungsstufe einen gewissen Spielraum. Insbesondere müssen wissenschaftliche Daten und Alltagserfahrungen dahin gehend geprüft und bewertet werden, ob sie als Grundlage für Immissionsgrenzwerte infrage kommen. Diese Bewertung fällt bereits unter Wissenschaftern und erst recht in der Gesellschaft unterschiedlich aus. Dies hat in den letzten Jahren zu einer öffentlichen Auseinandersetzung über die Gesetzmässigkeit der Immissionsgrenzwerte der NISV geführt. Diese Auseinandersetzung betrifft im Wesentlichen dieselben Fragen, die nun auch die Motionärin stellt. Im Sinne der Transparenz und Vertrauensbildung ist der Bundesrat bereit, die gestellten Fragen vertieft zu untersuchen und dem Parlament zu beantworten. Er wird dabei unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes Möglichkeiten und Grenzen zur Umsetzung der Schutzkriterien des USG aufzeigen und seine in der NISV getroffene Lösung erläutern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) schützen die Bevölkerung nicht genügend. Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht darzulegen, wie er seinen gesetzlichen Auftrag zum Schutz von Mensch und Umwelt in diesem Bereich künftig erfüllen will. Insbesondere soll der Bundesrat in diesem Bericht zu folgenden Fragen Stellung nehmen:<\/p><p>1. Welche wissenschaftliche Evidenz für ein Gesundheitsrisiko erachtet er als notwendig, um als Basis für Immissionsgrenzwerte zugelassen zu werden?<\/p><p>2. Welche Anforderungen müssen Erfahrungsberichte Betroffener erfüllen, um bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten berücksichtigt zu werden?<\/p><p>3. Wie schützt er die besonders empfindliche Personengruppe der Elektrosensiblen?<\/p><p>4. Wie berücksichtigt er bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Kumulation der Strahlung verschiedener Quellen?<\/p><p>5. Welche Bedeutung misst er dem Vorsorgeprinzip bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten bei?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nichtionisierende Strahlung. 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