﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033662</id><updated>2023-07-01T10:13:32Z</updated><additionalIndexing>04</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4701</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K08020311</key><name>Interessenvertretung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070303010101</key><name>Aktiengesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806020301</key><name>Regierungsmitglied</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0801031101</key><name>Unvereinbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402020501</key><name>Waffenausfuhr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701030304</key><name>Exportrisikoversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08010201</key><name>Abstimmungskampf</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-03-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>b</code><date>2004-02-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>BK</abbreviation><id>10</id><name>Bundeskanzlei</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-12-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2326</code><gender>m</gender><id>219</id><name>Strahm Rudolf</name><officialDenomination>Strahm Rudolf</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>03.3662</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die EMS-Chemie ist ein grosser, international operierender Konzern. Er hat naturgemäss zahlreiche wirtschaftspolitische Verbindungen mit staatlichen Aufgaben und mit dem Ausland (Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte, Exportrisikogarantie, Steuerfragen, Doppelbesteuerung usw.). Eine blosse Übertragung des Konzerns an die Kinder löst die Kollusionsproblematik nicht befriedigend. Wichtig ist eine vollständige Transparenz der möglichen Interessenkonflikte und der Art und Weise, wie der Bundesrat mit diesen im Einzelnen umgeht. Wir haben in der Schweiz für solche Fälle einen Nachholbedarf bei der Regelung solcher Interessenkonflikte von Regierungsmitgliedern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Wie an der ausserordentlichen Generalversammlung der Ems-Chemie Holding AG vom 31. Dezember 2003 bekannt gegeben wurde, hat Bundesrat Blocher am 30. Dezember 2003 seine Beteiligung an der Ems-Chemie seinen Kindern übertragen. Die beteiligungsrechtliche Situation wurde somit vor Amtsantritt bereinigt. Herr Bundesrat Blocher besitzt auch keine Beteiligungen an anderen wirtschaftlichen Unternehmungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ein so genannter "blind trust" dient der Vermeidung von Interessenkonflikten. Mit diesem Trust werden alle Managementkompetenzen einem Dritten übertragen. Dessen Entscheidautonomie wird dadurch garantiert, dass dem Eigentümer der Vermögenswerte keine Informationsrechte gewährt werden. Die Rechtsform des Trusts ist jedoch im schweizerischen Rechtssystem nicht vorgesehen, die Schaffung eines "blind trust", wie verschiedentlich in den Medien gefordert, daher nicht möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung dürfen die Mitglieder des Bundesrates weder ein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei: Erstens soll sich ein Mitglied des Bundesrates mit seiner ganzen Kraft seinem Amt widmen. Zweitens sollen Interessenkonflikte vermieden und dadurch die Unabhängigkeit der Bundesratsmitglieder in der Amtsführung gestärkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sofern das Halten von Beteiligungen einer - auch nur nebenamtlichen - Tätigkeit gleichkommt, besteht somit von Verfassungs wegen eine Unvereinbarkeit mit dem Amt eines Bundesratsmitgliedes. Artikel 60 Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) präzisiert, dass Mitglieder des Bundesrates bei Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch Mitglied des Verwaltungsrates sein dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hingegen bestehen keine Rechtsgrundlagen für wirtschaftliche Tätigkeiten Angehöriger von Mitgliedern des Bundesrates. Allfällige Interessenkonflikte sind somit nicht über die Unvereinbarkeit, sondern über Ausstandsregeln zu lösen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3./4. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Bundesrates wird in Artikel 20 RVOG geregelt. Voraussetzung ist ein unmittelbares persönliches Interesse. "Unmittelbar" ist ein Interesse, wenn es zum aktuellen Zeitpunkt besteht und nicht bloss in der Vergangenheit bestand oder künftig eintreten könnte. Kein "persönliches" Interesse liegt vor, wenn das Bundesratsmitglied parteipolitische, regionale oder gesellschaftliche Interessen vertritt. Mit dieser einschränkenden Formulierung soll sicher gestellt werden, dass der Ausstand nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen erfolgt. Der Ausstand muss demnach die Ausnahme bleiben, weshalb die Bestimmung des RVOG nicht bereits dann zur Anwendung kommt, wenn es um allgemeine wirtschafts-, finanz- und steuerpolitische Fragen geht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwischen Eltern und Kindern besteht unzweifelhaft ein rechtliches und tatsächliches Näheverhältnis. Davon zeugt beispielsweise die familiäre Unvereinbarkeit (Art. 61 RVOG). Ein solches Näheverhältnis impliziert in aller Regel ein unmittelbares persönliches Interesse, das im konkreten Fall gegenüber dem Bundesratskollegium offen zu legen wäre, so dass über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes befunden werden kann. Sofern sich der Bundesrat mit Geschäften befasst, die unmittelbare Auswirkungen auf den Geschäftsgang eines Unternehmens im Besitz eines Angehörigen eines seiner Mitglieder geht, hat das betreffende Mitglied darauf aufmerksam zu machen und in den Ausstand zu treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bundesrat Blocher müsste bei allfälligen Bewilligungsfragen zu Kriegsmaterialexporten der EMS-Gruppe und bei allfälligen Fragen der Exportrisikogarantie für die EMS-Gruppe folglich in den Ausstand treten. Hingegen liegt bei Fragen der Auslandsbeziehung zu Staaten, mit welchen die EMS-Gruppe - wie andere Unternehmen auch - wirtschaftliche Beziehungen unterhält, nur eine mittelbare Auswirkung vor, welche keinen Ausstandsgrund bedeutet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Zur Frage der Person: Herr Bundesrat Blocher ist weder direkt noch indirekt an einem Medienkonzern beteiligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zum Allgemeinen: Auch für die Mitglieder des Bundesrates gelten die Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen ist Bundesratsmitgliedern daher nicht verboten, sofern es nicht um die Verantwortung für einzelne Geschäfte geht. Das gilt auch für die Beteiligung an Medienunternehmen, wobei der Bundesrat diesfalls gewillt ist, jegliche Einflussnahme auf die redaktionelle Tätigkeit auszuschliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Beteiligung, die diesen Anforderungen genügt, entbindet jedoch nicht von einer Offenlegungspflicht. Artikel 20 RVOG setzt voraus, dass die Mitglieder des Bundesrates im Kollegium auf mögliche Interessenkonflikte hinweisen, damit das Kollegium über einen Ausstand befinden kann. Die Verhandlungen des Bundesrates unterliegen jedoch dem Grundsatz der Geheimhaltung (Art. 21 RVOG), weshalb Interessenkonflikte und Ausstandsfälle nicht öffentlich mitgeteilt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Herr Bundesrat Blocher wird, wie die übrigen Mitglieder des Bundesrates, die Haltung der Regierung im Vorfeld von Volksabstimmungen vertreten. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung von Parteien, Wahlen und Abstimmungen gibt es keine gesetzliche Regelung. Gemäss langjähriger Praxis unterstützen jedoch die Mitglieder des Bundesrates, wie die übrigen Magistratspersonen, die politischen Parteien. Sie finanzieren aber keine Abstimmungskampagnen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament folgende Fragen in Bezug auf die möglichen Interessenkonflikte zwischen Bundesrat Christoph Blocher als Regierungsmitglied und seinen Interessen (bzw. seiner Familie) als beherrschender Hauptaktionär des EMS-Konzerns zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In den angelsächsischen Ländern müssen Regierungsmitglieder alle ihre Beteiligungen in einen "blind trust" unter der Verwaltung eines unabhängigen Treuhänders einbringen, um eine klare Trennung der Interessen zu vollziehen. Eine blosse Übertragung der Konzernbeteiligung innerhalb der Familie (z. B. auf Kinder) erscheint als ungenügend und löst das Problem der Befangenheit nicht. Wie wird die Interessenkollusion im Fall Bundesrat Blocher/EMS-Chemie aufgelöst?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wird Bundesrat Blocher bei Waffenexportentscheiden in Ausstand treten, wenn es sich um Bewilligungen über Kriegsmaterialexporte der EMS-Gruppe (z. B. Explosivzünder der Patvag) handelt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wird er bei Fragen der Exportrisikogarantie (ERG) in Ausstand treten, da die EMS-Chemie eine der grossen Beansprucherfirmen der ERG ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wird er bei Fragen der Auslandbeziehungen mit Ländern, in denen die EMS-Gruppe intensive Geschäftsbeziehungen pflegt (z. B. mit China, wo die EMS-Gruppe zahlreiche Firmen errichtet hat), in Ausstand treten (z. B. bei Fragen von Doppelbesteuerung, Investitionsschutz, Handelsdiplomatie)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wird er allfällige direkte oder indirekte Beteiligungen an Medienunternehmen offen legen oder aufgeben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Wird er seine bisherige Praxis, mit namhaften Mitteln Volksabstimmungen zu beeinflussen, aufgeben oder, bei einer Weiterführung, offen legen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Interessenkonflikte Bundesrat Blochers zwischen Regierungsamt und EMS-Chemie *</value></text></texts><title>Interessenkonflikte Bundesrat Blochers zwischen Regierungsamt und EMS-Chemie *</title></affair>