﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20033669</id><updated>2023-07-28T12:28:31Z</updated><additionalIndexing>48;Auto;Beförderungsmittel;Strafgesetzbuch;Beschlagnahme;Strassenverkehrsordnung;Strafe;Sicherheit im Strassenverkehr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2563</code><gender>f</gender><id>551</id><name>Marty Kälin Barbara</name><officialDenomination>Marty Kälin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4701</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit 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beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2003-12-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-06-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2500</code><gender>m</gender><id>476</id><name>Hofmann Urs</name><officialDenomination>Hofmann 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Strassenverkehrsdelinquenten können gestützt auf Artikel 58 des Strafgesetzbuches grundsätzlich eingezogen werden, nur wird von dieser Möglichkeit praktisch kaum Gebrauch gemacht. Das Auto eines Rasers beispielsweise stellt dessen Tatwerkzeug dar und soll allenfalls - wie andere Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben - eingezogen werden, vor allem wenn die Sanktionen wie Fahrausweisentzug und/oder Busse nichts fruchten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Offenbar lassen sich Schnellfahrer und Raser in zunehmendem Mass weder von einem Fahrausweisentzug noch von einer hohen Busse beeindrucken. Auch jüngste Aktionen von kantonalen Polizeidienststellen belegen, dass sich zahlreiche Fahrzeuglenker vom Entzug des Führerausweises und von der Strafdrohung im Falle, dass sie gleichwohl ein Motorfahrzeug lenken, nicht davon abhalten lassen, trotzdem zu fahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Offensichtlich gibt es eine nicht geringe Zahl von Strassenverkehrsdelinquenten, die sich durch fast nichts beeindrucken lässt und die nicht von der Strasse zu bringen sind. Sie gefährden durch ihr Verhalten die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Mass. Ein Mittel des Staates, Gegensteuer zu geben und Verkehrsdelinquenten im Interesse der korrekten Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen von der Strasse zu bringen, ist das Mittel der Beschlagnahme mit nachfolgender Einziehung des Fahrzeuges. Davon ist vermehrt Gebrauch zu machen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motionärin, die Zahl der Personen zu reduzieren, die ein Fahrzeug führen, obschon ihnen der Führerausweis entzogen worden ist. Jedes Jahr werden einerseits rund 60 000 Führerausweise entzogen und andererseits etwa 4000 Autolenker wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 des Strassenverkehrsgesetzes) verurteilt. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass die Einziehung des Fahrzeuges auf der Grundlage von Artikel 58 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Regel nicht das geeignete Instrument ist, um dem Führerausweisentzug mehr Nachdruck zu verschaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat lehnt deshalb die geforderte Ergänzung von Artikel 58 StGB ab und stützt sich dabei auf folgende Überlegungen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die eidgenössischen Räte haben in jüngster Zeit verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, die eine härtere Gangart gegenüber Verkehrssündern erlauben werden. So stellt das Fahren trotz Führerausweisentzug nach Artikel 95 Ziffer 2 des revidierten Strassenverkehrsgesetzes (nSVG) nicht mehr nur eine Übertretung, sondern ein Vergehen dar, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Auch die Regelung betreffend Voraussetzungen und Dauer des Führerausweisentzuges wurde gerade für Wiederholungstäter erheblich verschärft (vgl. Art. 16-17 nSVG). Ferner ist von der Einführung des Fahrausweises auf Probe gemäss Artikel 15a nSVG bei jugendlichen Verkehrssündern eine stärkere Disziplinierung zu erwarten. Diese Neuerungen treten im Jahr 2005 in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verfügt der Richter die Einziehung eines Fahrzeuges nach Artikel 58 StGB, bedeutet dies, dass dem fehlbaren Lenker das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird. Die Massnahme ist nur zulässig, wenn damit zu rechnen ist, dass der Täter auch in Zukunft mit seinem Fahrzeug wieder schwere Verkehrsregelverletzungen begehen und damit die Sicherheit anderer Menschen gefährden würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sicherungseinziehung kommt deshalb als flankierende Massnahme zu der in der Praxis weitaus am häufigsten angewendeten Form des Führerausweisentzuges, dem so genannten Warnentzug, gerade nicht infrage. Sie wäre in diesen Fällen unverhältnismässig. Der Warnentzug wird nicht angeordnet, weil der betroffene Fahrzeuglenker für unbestimmte Zeit ein Sicherheitsrisiko darstellt. Er ist seiner Natur nach vielmehr eine Strafe, die dem begangenen Unrecht entsprechend für beschränkte Zeit ausgesprochen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders verhält es sich beim Sicherungsentzug des Ausweises, der für unbestimmte Zeit angeordnet wird, wenn dem Lenker die Fahreignung infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel abgesprochen wird. Bei dieser Form des Führerausweisentzuges stehen Sicherheitsbedenken klar im Vordergrund, weshalb hier als flankierende Massnahme die Einziehung des Fahrzeuges gestützt auf Artikel 58 StGB in Betracht fallen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Indessen rechtfertigt bei Weitem nicht jeder Sicherungsentzug des Fahrausweises auch eine strafrechtliche Einziehung des Fahrzeuges. Diese ist nur möglich, wenn zumindest der Versuch einer Straftat vorangegangen ist, was bei Sicherungsentzügen aus medizinischen Gründen oft nicht zutrifft. Auch besteht in solchen Fällen kein Anlass anzunehmen, dass sich die betroffenen Lenker nicht an das Fahrverbot halten werden, solange es dafür keine besonderen Anhaltspunkte gibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies ist anders, wenn dem fehlbaren Lenker der Führerausweis aufgrund charakterlicher Defizite entzogen wird, weshalb in solchen Fällen eine strafrechtliche Einziehung des Fahrzeuges am ehesten infrage kommt. Weil diese Massnahme aber einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, ist im konkreten Fall auch hier zu prüfen, ob sie nicht unverhältnismässig ist. Dies gilt umso mehr, als die Einziehung des Fahrzeuges ein irreversibler Vorgang ist, wogegen Sicherungsentzüge, auch wenn sie für unbestimmte Zeit ausgesprochen werden, nicht ewig dauern müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eingezogene Fahrzeuge müssen verwertet werden. Eine befristete Einziehung ist heute nicht vorgesehen. Da die Einziehung nicht zur Bestrafung des Täters erfolgen darf, sondern nur, um die Öffentlichkeit vor künftigem strafbaren Verhalten des Täters zu schützen, muss der Staat dem Täter den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten zurückgeben. Es macht aber wenig Sinn, dem Täter aus Sicherheitsgründen das Fahrzeug wegzunehmen und ihm nachher den Verwertungserlös auszuhändigen, so dass er umgehend ein neues Fahrzeug kaufen kann. So gesehen würde die Einziehung bloss zu administrativen Leerläufen führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommt, dass der Täter häufig nicht Eigentümer des benutzten Wagens ist. So besitzen rund die Hälfte aller Lenker in der Schweiz ihr Fahrzeug aufgrund eines Leasingvertrages. Falls der rechtmässige Eigentümer des Wagens Gewähr bieten kann, dass die Sache durch den Täter nicht mehr missbräuchlich verwendet wird (vgl. BGE 121 IV 370), kommt die Einziehung des Fahrzeuges nicht infrage, sondern es muss dem Eigentümer zurückgegeben werden. Ist der Dritteigentümer nicht in der Lage, eine rechtsgutgefährdende Verwendung auszuschliessen, muss er die Einziehung zwar dulden, hat aber ebenfalls Anspruch auf den Verwertungserlös. In diesem Fall würden dem Staat hohe Kosten entstehen, die er nur gegenüber dem Täter in Rechnung stellen könnte. Schliesslich trifft die Einziehung eines Fahrzeuges immer auch andere Nutzungsberechtigte, die nicht gegen Verkehrsregeln verstossen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Einziehung des Motorfahrzeuges gestützt auf Artikel 58 StGB eine einschneidende Massnahme ist, die nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt ist. Es ist daher verständlich, wenn die Gerichte von der Möglichkeit der Fahrzeugeinziehung bisher nur zurückhaltend Gebrauch machten. Ob eine Einziehung gerechtfertigt ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese lassen sich kaum in verlässliche Fallgruppen einteilen. Es ist nicht sinnvoll, den in diesem Bereich bestehenden Ermessensspielraum der Strafgerichte durch zusätzliche Normen einzuschränken. Der Bundesrat hält daher eine Präzisierung von Artikel 58 StGB im Sinne der Motion für nicht angezeigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Alternative könnte auch erwogen werden, der für den Entzug der Führerausweise zuständigen Administrativbehörde das Recht einzuräumen, dem fehlbaren Fahrzeughalter für die Zeit des Führerausweisentzuges auch den Fahrzeugausweis und damit die Kontrollschilder zu entziehen, falls Grund zur Annahme besteht, dass sich der Betroffene nicht an das Fahrverbot halten wird. Diese Massnahme wäre weniger einschneidend und liesse sich flankierend sowohl bei Warn- als auch bei Sicherungsentzügen anwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Indessen wurde dieser Vorschlag bereits im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Verkehrssicherheitspolitik unter Beteiligung von Vertretern des Parlamentes, der Verkehrsverbände, der Kantonsregierungen und der Verkehrsopferverbände diskutiert und verworfen. Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung war die als gering eingeschätzte Wirkung - namentlich gegenüber Personen, die unbedingt ein Motorfahrzeug führen wollen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 58 des Strafgesetzbuches dahingehend zu präzisieren, dass bei Strassenverkehrsdelikten vermehrt auch vom Mittel der Beschlagnahme bzw. der Einziehung des Fahrzeuges Gebrauch gemacht wird, vor allem bei Wiederholungstätern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beschlagnahme und Einzug von Fahrzeugen bei Strassenverkehrsdelikten *</value></text></texts><title>Beschlagnahme und Einzug von Fahrzeugen bei Strassenverkehrsdelikten *</title></affair>