{"id":20035098,"updated":"2025-06-25T00:22:10Z","additionalIndexing":"12;freie Schlagwörter: Rückführung;Freiheitsberaubung;gesetzlicher Wohnsitz;Kindsrecht;Kind;Trennung der Ehepartner;Italien","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. Frage"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. Alexander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4617"},"descriptors":[{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K01030107","name":"Trennung der Ehepartner","type":1},{"key":"L05K0507020301","name":"gesetzlicher Wohnsitz","type":1},{"key":"L04K03010503","name":"Italien","type":1},{"key":"L04K01030106","name":"Kindsrecht","type":1},{"key":"L06K050102010301","name":"Freiheitsberaubung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1047855600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. Alexander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"03.5098","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Obergericht Luzern hat am 14. Februar 2003 zweitinstanzlich die Rückführung des betreffenden Kindes gestützt auf das Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen bestätigt. Das Haager Übereinkommen richtet sich nicht nach der Nationalität des Kindes, sondern nach dessen bisherigem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die schweizerischen Gerichte sind der Meinung, dass das Kind seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte. Aus diesem Grund qualifizierten sie das Zurückbehalten des Kindes in der Schweiz ohne Zustimmung des Vaters - den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu - als widerrechtlich im Sinne von Artikel 3 des Haager Übereinkommens und ordneten seine Rückführung an. Die Rechtsmittelfrist läuft allerdings noch.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Presse wird der Fall einer Schweizer Mutter beschrieben, die ihren 3-jährigen Sohn, für den sie nach der Trennung von ihrem Mann allein sorgt, dem Vater nach Italien ausliefern soll, obwohl das Kind in der Schweiz geboren ist, Schweizer Bürger ist und seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Es scheint, dass dabei der Mutter auch das rechtliche Gehör verweigert wurde.<\/p><p>Trifft es zu, dass das Kind aufgrund des Haager Abkommens dem Vater nach Italien ausgeliefert werden muss, obwohl es Schweizer Bürger ist?<\/p><p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass damit dem Kindeswohl gedient ist, wie es die Haager Konvention beabsichtigt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auslieferung eines Kindes. Haager Konvention"}],"title":"Auslieferung eines Kindes. Haager Konvention"}