﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20040468</id><updated>2024-04-10T17:25:36Z</updated><additionalIndexing>28;Arbeitsunfall;Industrieunternehmen;Gewerbebetrieb;Unfallversicherung;SUVA;Pflichtversicherung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2004-10-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104011602</key><name>SUVA</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100111</key><name>Pflichtversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040116</key><name>Unfallversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205020204</key><name>Arbeitsunfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060205</key><name>Industrieunternehmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060202</key><name>Gewerbebetrieb</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council i:nil="true" /><date>2015-08-14T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>SGK-SR</abbreviation><id>19</id><name>Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR</name><abbreviation1>SGK-S</abbreviation1><abbreviation2>SGK</abbreviation2><committeeNumber>19</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2004-10-07T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2004-10-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-08-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2458</code><gender>m</gender><id>408</id><name>Jenny This</name><officialDenomination>Jenny</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>438</sequentialNumber><shortId>04.468</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Revisionsvorschlag soll die vom ursprünglichen UVG-Gesetzgeber auch wirklich gewollte Regelung - nämlich die Weiterführung der ursprünglich im KUVG verankerten Regelung, die sich bestens bewährt hat - im UVG festgehalten werden. (Artikel 60bis Ziffer 1 Litera c KUVG lautete wie folgt: "Der Bundesrat ist ermächtigt, die obligatorische Versicherung für anwendbar zu erklären auf industrielle und Handelsunternehmungen, die mit betriebsgefährlichen Maschinen oder Einrichtungen oder in unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe arbeiten." Artikel 17 Ziffer 7 der Verordnung I zum KUVG präzisierte die Gesetzesbestimmung folgendermassen: "In Ausführung von Artikel 60bis Ziffer 1 Litera c wird die Versicherung anwendbar erklärt auf Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Stein oder feste Kunststoffe in eigenen oder fremden Werkstätten mechanisch bearbeiten.")&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor Inkraftsetzung des UVG waren Betriebe, die mit völlig ungefährlichen Maschinen hie und da gewisse Stoffe maschinell bearbeiten, bei den privaten Versicherern freiwillig gegen Unfälle versichert. Das alte Recht räumte dem Bundesrat lediglich die Kompetenz ein, die obligatorische Unfallversicherung auf industrielle Unternehmen für anwendbar zu erklären, die mit betriebsgefährlichen Maschinen oder Einrichtungen Stoffe wie Metall, Holz, Kork, Stein oder feste Kunststoffe in eigenen oder fremden Werkstätten mechanisch bearbeiten. Die Formulierung der ehemaligen KUVG-Bestimmungen zeigt klar auf, dass weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat je die Absicht hatten, Optikerbetriebe, Sportartikelverkaufsgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte und andere Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dem Tätigkeitsbereich der Suva zu unterstellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Einführung des UVG wurden nun alle Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch gegen Unfälle versichert. Zudem wurde die Mehrfachträgerschaft eingeführt. Wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, kommt dem Unterstellungsrecht nach dem UVG eine wesentlich andere Funktion zu als nach dem KUVG. Es entscheidet nun darüber, ob die Suva oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt. Das Unterstellungsrecht nach dem UVG hat somit nicht mehr eine soziale, sondern eine rein wirtschaftliche Funktion. Es hat also unzweifelhaft ein Funktionswandel stattgefunden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es geht aus sämtlichen Materialien unmissverständlich klar hervor, dass mit der Einführung des UVG am Zuständigkeitsbereich der Suva bzw. der übrigen Versicherer keine eingreifenden Änderungen vorgenommen werden sollten. Es kann beispielsweise auf die Ausführungen des Berichterstatters der Kommission im Nationalrat verwiesen werden. Er traf unter anderem folgende Feststellungen: "Nach der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ordnung soll der Suva grosso modo ihr bisheriger Bestand gewahrt bleiben, während alle neu unter das Obligatorium fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die schon bisher zum grössten Teil privat versichert waren, sich bei privaten Versicherungsgesellschaften und Versicherungskassen, bei öffentlichen Unfallversicherungskassen oder - für kurzfristige Leistungen - bei anerkannten Krankenkassen zu versichern haben. Trotz Obligatorium also nicht 'mehr Staat', sondern vielmehr eine ausgewogene, auf bestehende Verhältnisse Rücksicht nehmende und besitzstandswahrende Trägerschaft." &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Leider hat der UVG-Gesetzgeber dem Funktionswandel des neuen Unterstellungsrechtes bei der Formulierung einzelner Bestimmungen im UVG eindeutig zu wenig Rechnung getragen. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel von Artikel 66 Absatz 1 Litera e UVG. Denn in Verbindung mit dem Funktionswandel führt die Formulierung der Bestimmung dazu, dass nicht mehr nur industrielle Betriebe mit betriebsgefährlichen Maschinen in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen. Betroffen sind - wie sogar das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat - nun auch Betriebe mit völlig ungefährlichen Maschinen, wie Handbohrmaschinen, Stichsägen und ähnlichen kleinen Handwerksgeräten. Als jüngstes Beispiel kann die Versicherung der Optikergeschäfte durch die Suva erwähnt werden. Denn die Optiker verfügen in der Regel über eine kleine - meist computergesteuerte und völlig ungefährliche - Schleifmaschine, mit der sie die Brillengläser an das vom Kunden gewünschte Brillengestell anpassen können. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung - sowie die sich darauf abstützende Rechtsprechung - erlaubt der Suva jedoch nicht nur die Unterstellung von Optikerbetrieben. Es wird ihr vielmehr ermöglicht, ihren Tätigkeitsbereich gegen den Willen des UVG-Gesetzgebers praktisch beliebig auszudehnen. Denn mit der gleichen Argumentation, mit der sie die Optikerbetriebe ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt, kann sie weitere Betriebsarten bzw. Betriebe unterstellen; so beispielsweise Uhren- und Schmuckgeschäfte, Sportgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte, Innendekorationsgeschäfte, Geschenkboutiken, Bastelläden, Schuhverkaufsgeschäfte und Bilderverkaufsgeschäfte. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 66 Absatz 1 Litera e UVG kann dem Willen des ursprünglichen UVG-Gesetzgebers am besten Rechnung getragen werden und die dringend notwendige Rechtssicherheit wieder hergestellt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist wie folgt zu ändern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 66 Tätigkeitsbereich&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1 &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;.... &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bst. e&lt;/p&gt;&lt;p&gt;industrielle und gewerbliche Betriebe, die mit betriebsgefährlichen Maschinen oder Einrichtungen Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klarere Regelung der Suva-Unterstellungen</value></text></texts><title>Klarere Regelung der Suva-Unterstellungen</title></affair>