{"id":20041006,"updated":"2025-06-24T23:34:50Z","additionalIndexing":"2811;politisches Asyl;Flüchtling;Asylpolitik;Asylverfahren;Asylrekurskommission","affairType":{"abbreviation":"DA","id":19,"name":"Dringliche Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-02T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4702"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020101","name":"Asylrekurskommission","type":1},{"key":"L05K0108010202","name":"politisches Asyl","type":1},{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L03K010801","name":"Asylpolitik","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-03-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1078182000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1080082800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"04.1006","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) tritt auf Asylgesuche nicht ein, wenn die Gesuchstellenden keine Identitätspapiere abgeben, es sei denn, die Asylsuchenden können glaubhaft machen, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31).<\/p><p>Die Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und damit auch dem Willen des Gesetzgebers nicht. Die ARK erinnert in ihrem Entscheid EMARK 2003\/18 daran, dass der Begriff der Verfolgungshinweise im weiten Sinne ausschliesslich erlittene oder befürchtete, von Menschenhand zugefügte ernsthafte Nachteile umfasst, und nicht die übrigen Wegweisungshindernisse. Mit anderen Worten ist dann auf Asylgesuche einzutreten, wenn Hinweise bestehen auf eine Verfolgung im Sinne der ernsthaften Nachteile von Artikel 3 AsylG, im Sinne von Artikel 3 EMRK oder Artikel 3 der Konvention gegen Folter (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges), sowie bei Kriegs-, Bürgerkriegs- oder allgemeinen Gewaltzuständen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). Im von Herrn Fehr zitierten Urteil präzisiert die ARK, dass medizinische Gründe, vorbehältlich besonderer Umstände, nicht unter die Verfolgungshinweise im weiten Sinne fallen, da sie keine unmenschliche oder grausame Behandlung darstellen, die von Menschenhand zugefügt wird. Die ARK hat damit in diesem Entscheid den Verfolgungsbegriff nicht ausgeweitet, sondern einschränkend präzisiert.<\/p><p>Im Einzelnen antwortet der Bundesrat wie folgt auf die gestellten Fragen:<\/p><p>1. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Dunant 01.1004 vom 15. März 2001 ausgeführt hat, ist die ARK eine unabhängige richterliche Behörde, welche bei ihren Entscheiden nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission, VOARK; SR 142.317). Sie ist letztinstanzlich zuständig für die Anwendung der Asylgesetzgebung. Wegen des in einem Rechtsstaat zentralen Grundsatzes der Gewaltenteilung hat sich der Bundesrat grundsätzlich mit Äusserungen zur Rechtsprechung eines unabhängigen Gerichtes zurückzuhalten.<\/p><p>2. Der Bundesrat verfügt über keine Instrumente, um direkt auf die Rechtsprechung der ARK einzuwirken. Diese Kommission ist eine unabhängige richterliche Behörde. Aufgrund von Artikel 16 VOARK obliegt dem Bundesrat einzig eine administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der ARK. Diese administrative Aufsicht erlaubt jedoch keine Einflussnahme auf die Rechtsprechung der Kommission. Ist der Bundesrat der Auffassung, die Rechtsprechung einer richterlichen Behörde widerspreche klar dem Willen des Gesetzgebers, so hat er nur die Möglichkeit, der Bundesversammlung eine Änderung der Gesetzgebung zu beantragen. Dies ermöglicht, den Willen des Gesetzgebers zu präzisieren und so auf die Rechtsprechung Einfluss zu nehmen.<\/p><p>3. Da der Bundesrat keinen Widerspruch zwischen dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung der ARK erkennen kann, erübrigen sich jedwelche Massnahmen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Parlament hat im Rahmen der letzten Asylgesetzrevisionen diverse Nichteintretenstatbestände festgelegt, um Missbräuche zu verhindern. Dies ermöglichte es dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn die vorgebrachten \"Fluchtgründe\" von Asylsuchenden offensichtlich haltlos waren. Als offensichtlich haltlos eingestuft wurden beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten, Benachteiligungen oder Verfolgung wegen eines Deliktes (Diebstahl, Verweigerung des Militärdienstes) oder Verfolgung durch Dritte (Streit mit den Nachbarn usw.). Das BFF ist bisher insbesondere bei \"Papierlosen\" und bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten, und die Asylrekurskommission (ARK) hat diese Praxis über Jahre hinaus gestützt.<\/p><p>Nun hat die ARK mit der neuesten Rechtsprechung dieser Praxis ein Ende gesetzt. Mit den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 2003\/18 verlangt die ARK, dass man bei Nichteintretensentscheiden von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgehen müsse. Auch bei eindeutig nicht relevanten Asylgründen können damit keine Nichteintretensentscheide mehr gefällt werden.<\/p><p>Dies hat gravierende Konsequenzen. Wenn beispielsweise jemand geltend macht, er werde von seinem Geschäftspartner unter Druck gesetzt, gilt diese \"Begründung\" nicht mehr als offensichtlich haltlos, was völlig unsinnig ist und dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Mit dieser ARK-Rechtsprechung, welche die Möglichkeit des Nichteintretens stark einschränkt, wird das Asylgesetz unterlaufen und aufgeweicht. Diese Praxis ist auch darum nicht tolerierbar, weil damit die vom Parlament beschlossenen Sparmassnahmen nicht zum Tragen kommen. In all den Fällen, in denen aus den genannten Gründen Eintreten beschlossen werden muss, ist der Bund nämlich gezwungen, abgewiesenen Asylbewerbern weiterhin Fürsorgegelder zu bezahlen.<\/p><p>Aufgrund dieses Missstandes bitte ich um die dringliche Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die ARK mit diesem Entscheid einmal mehr Politik macht und das Asylgesetz unterläuft?<\/p><p>2. Welche Mittel besitzt der Bundesrat, um die ARK auf den rechten Weg (d. h. auf den Weg konsequenter Rechtsanwendung) zurückzubringen?<\/p><p>3. Wie wird der Bundesrat dem Willen des Parlamentes in der Praxis Nachachtung verschaffen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Asylrekurskommission macht Politik"}],"title":"Die Asylrekurskommission macht Politik"}